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70 Steuerrekursverfahren. Untersuchungsgrundsatz.
- Im Rekursverfahren ist der Gemeinderat, obwohl er gegen den Re-
kursentscheid Beschwerde führen kann, nicht Partei mit Mitwir-
kungsrechten.
- Über eine neue Sachverhaltsdarstellung des beschwerdeführenden Ge-
meinderats im Verwaltungsgerichtsverfahren, für welche dieser keine
der ihm zugänglichen Beweismittel vorlegt, sondern sich auf Vermu-
tungen beschränkt, ist nicht von Amtes wegen Beweis zu erheben.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. April 2005 in
Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und P.B.

Aus den Erwägungen

2. a) Der Gemeinderat beanstandet, das Steuerrekursgericht sei
zu Unrecht vom Vorliegen gemeinsamer Anträge aller Verfahrens-
beteiligten ausgegangen; es habe dabei übersehen, dass neben den
Steuerpflichtigen und dem KStA auch die Einwohnergemeinde X.,
vertreten durch die Steuerkommission als Veranlagungsbehörde, zu
den Beteiligten gehöre. Dieser sei das rechtliche Gehör verweigert
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worden, indem ihr weder die Replik der Steuerpflichtigen noch die
Duplik des KStA zugestellt worden seien.
c) Vorliegend geht es um die Stellung des Gemeinderats im Re-
kursverfahren, wenn dieser nicht selber Rekurs führt.
aa) Die Veranlagung der natürlichen Personen erfolgt durch die
Steuerkommission der Gemeinde (§ 116 des Steuergesetzes [aStG]
vom 13. Dezember 1983), die auch über Einsprachen gegen die Ver-
anlagung entscheidet (§ 145, § 148 Abs. 1 aStG). Der Steuer-
kommission gehören drei von der Einwohnergemeinde gewählte
Mitglieder, ein vom Regierungsrat gewähltes Mitglied sowie - von
Amtes wegen - der kantonale Steuerkommissär an (§ 117 Abs. 2
aStG). Das Gemeindesteueramt ist funktionell ein zudienendes und
ausführendes Organ der Steuerkommission (vgl. AGVE 2001,
S. 380). Der Vorsteher des Gemeindesteueramtes bzw. der Gemein-
desteuerbeamte kann der Steuerkommission als Mitglied angehören.
bb) Wenn der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid
der Steuerkommission Rekurs erhebt, sind Vernehmlassungen des
Gemeindesteueramtes und des KStA einzuholen (§ 11 Abs. 1 lit. a
VStRK). Das Gemeindesteueramt tritt hier an die Stelle der Steuer-
kommission (als Vorinstanz), vermutlich wegen der kurzen vorgese-
henen Frist von 10 Tagen, die durch die Steuerkommission, welche
nur gelegentlich tagt, nicht eingehalten werden könnte. Beim KStA
liegt der obligatorische Einbezug ins Rekursverfahren darin begrün-
det, dass dieses ganz allgemein den Vollzug des Steuergesetzes zu
leiten und für richtige und gleichmässige Veranlagungen (also die
kantonsweit gleiche Anwendung des Steuergesetzes) zu sorgen hat
(§ 114 f. aStG [auch die Bestimmung von § 139 Abs. 2 aStG dient
diesem Zweck]; AGVE 2001, S. 380). Inhaltlich unterscheidet sich
die Regelung damit nicht von derjenigen in § 41 Abs. 1 VRPG, wo-
nach Beschwerden der Vorinstanz und allen Beteiligten, die durch
das Beschwerdebegehren betroffen werden, zur Vernehmlassung
zuzustellen sind.
Ungeachtet des Umstands, dass der Gemeinderat zur Be-
schwerde gegen den Rekursentscheid legitimiert ist (§ 139 Abs. 1
i.V.m. § 145 lit. a aStG), besteht kein Bedürfnis, ihn als "Partei" bzw.
Beteiligten im Rekursverfahren mitwirken zu lassen; denn die mate-
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riellen Bestimmungen für die Staats- und die Gemeindesteuern
stimmen überein, sodass es ausreicht, wenn das KStA die fiskali-
schen Interessen vertritt, und die Interessen der Gemeinde kann,
soweit überhaupt notwendig, das Gemeindesteueramt noch mit der
Vernehmlassung wahrnehmen. Entgegen der Meinung des Gemein-
derats ist es im Übrigen keineswegs ausserordentlich, dass eine Be-
hörde, ohne als Beteiligte ins Verfahren einbezogen zu sein, zur Er-
hebung eines Rechtsmittels gegen den dieses Verfahren abschliessen-
den Entscheid befugt ist (vgl. aus dem Gebiet des Steuerrechts
Art. 73 Abs. 2 StHG mit der Beschwerdelegitimation der vorher am
Verfahren nicht beteiligten Eidgenössischen Steuerverwaltung; all-
gemein Art. 103 lit. b OG).
d) Daraus folgt, dass der Gemeinderat im Rekursverfahren nicht
Partei bzw. Beteiligter war. Er hatte (ausser der Zustellung des Ent-
scheids, die regelmässig an das zur Gemeindeverwaltung gehörende
Gemeindesteueramt erfolgt, was genügt) keine Rechte im Verfahren,
die hätten verletzt werden können. Analog gilt bezüglich der Steuer-
kommission (und des Gemeindesteueramts), dass sich diese - als
Vorinstanz - nach der Einreichung der Vernehmlassung auf keine
eigenen Verfahrensrechte mehr berufen konnte.
e) Der Vergleich, im Verwaltungsrecht ohnehin eher ein Fremd-
körper, ist im VRPG und im aStG nicht geregelt. Im Rechtsmittelver-
fahren (zur Verständigung ["Vergleich"] im Veranlagungsverfahren
vgl. AGVE 2004, S. 135 = StE 2005, B 93.1 Nr. 7, mit ähnlichen
Schlussfolgerungen wie nachfolgend) wird nach aargauischer Praxis
übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des
Verfahrens ("Vergleich") in der Regel stattgegeben, sofern sich diese
aufgrund einer summarischen Prüfung als gesetzmässig erweisen und
Zugeständnisse innerhalb des vom Gesetz gewährten Spielraums
bleiben (AGVE 1998, S. 346; 1991, S. 383; Kritik bei Michael Mer-
ker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar
zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 58 N 12 ff.). Im vor-
liegenden Zusammenhang ist dabei nur von Bedeutung, dass der
"Vergleich" das Verfahren nicht abschliesst und die übereinstimmen-
den Anträge die urteilende Instanz nicht binden, sondern auch dies-
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falls ein Sachurteil ergehen muss (ebenso, zu Art. 50 ATSG, EVGE
vom 14. Januar 2004 [U 161/03], mit weiteren Hinweisen; die Kritik
von Merker, a.a.O., § 58 N 14 f., der von anderen Fällen als denjeni-
gen der Gerichtspraxis ausgeht, ist jedenfalls in diesem Punkt unzu-
treffend). Formell besteht kein Unterschied zu anderen Urteilen.
Allerdings wird die sachverhaltsmässige und rechtliche Prüfung in
der Regel ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime weni-
ger intensiv erfolgen, da davon ausgegangen wird, die am "Ver-
gleich" Beteiligten wüssten je ihre unterschiedlichen Interessen zu
wahren. Es ist deshalb nicht so, dass die Gemeinde mit ihren fiskali-
schen Interessen im Rekursverfahren den "Vergleichsparteien" KStA
und Steuerpflichtige schutzlos ausgeliefert gewesen wäre; vielmehr
kam das Steuerrekursgericht zur Meinung, das KStA habe bei seinem
Antrag auf Gutheissung des Rekurses die Interessen des Fiskus aus-
reichend gewahrt, womit der Gemeinderat nicht einig geht.
Klar ist indessen, dass sich die nächsthöhere Instanz nicht mit
einer summarischen Prüfung begnügen darf, wenn eine am "Ver-
gleich" nicht beteiligte Partei das gestützt auf den "Vergleich" ergan-
gene Urteil weiterzieht.
3. c) bb) Der Gemeinderat behauptet, die Höherbewertung der
Immobilien ab 1998 beruhe nicht auf der Aktivierung von Investitio-
nen, sondern auf der Auflösung stiller Reserven zwecks Aufwertung
und Gewinnausweis, weshalb die ausgeschütteten Dividenden als
Substanzdividenden anzusehen seien. Dies wird nicht belegt und von
den Steuerpflichtigen bestritten. Das für die Veranlagung der B. AG
zuständige Steueramt des Kantons Solothurn hat den Steuerbehörden
X. alle verlangten Unterlagen über die B. AG umgehend zur Verfü-
gung gestellt. Der Gemeinderat hätte die Möglichkeit und mehr als
genügend Zeit gehabt, seine (in seiner letzten Rechtsschrift aufge-
stellte) neue Sachverhaltsdarstellung durch Einholung der Erfolgs-
rechnungen und Kontenblätter zu belegen. Er sah, obwohl die Be-
weislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen beim Fis-
kus bzw. in der hier vorliegenden Konstellation eben beim Gemein-
derat liegt (AGVE 1997, S. 201), davon ab und stellte nicht einmal
einen entsprechenden Beweisantrag. Er beschränkte sich stattdessen
unter Bezugnahme auf den - in keiner Weise beweisbildenden, zumal
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die Behauptung, Brandversicherungswerte würden bei Neuinvesti-
tionen laufend angepasst, gerichtsnotorisch falsch ist - gleich geblie-
benen Brandversicherungswert bewusst auf reine Vermutungen ("...
ist davon auszugehen, dass diese Aufwertungen auf den Immobilien
aus Auflösung von stillen Reserven und nicht aus wesentlichen
Investitionen stammen."). Bei solcher Prozessführung sieht sich das
Verwaltungsgericht nicht veranlasst, die vom Gemeinderat bewusst
nicht eingebrachten Beweisstücke selber einzuholen. Vielmehr hat
die Behauptung, die Gewinne in den Geschäftsjahren 1998 und 1999
seien durch Auflösung stiller Reserven und damit aus der früher er-
wirtschafteten Substanz erzielt worden, aufgrund berechtigter Zwei-
fel als unbewiesen zu gelten.