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28 Gemeinsame Veranlagung der Ehegatten (§ 21 Abs. 1, § 172 StG).
Ermessensveranlagung (§ 191 StG).
- Eine getrennte Ehe im Sinne von § 21 Abs. 1 StG/Art. 3 Abs. 3 StHG
mit separater Veranlagung der Ehegatten setzt voraus, dass die ehe-
liche Gemeinschaft aufgehoben ist (Erw. I/5).
- Ermessensveranlagung, pflichtgemässe Ausübung des Ermessens
(Erw. II/2.2).
- Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit muss im Ein-
sprache-, nicht erst im Rekursverfahren angetreten werden
(Erw. II/2.3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Januar 2006 in Sa-
chen G.C. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
I./5. Rechtsanwalt Z. wurde nur von G.C.-D. zur Vertretung be-
vollmächtigt und konnte somit nur in dessen Namen, nicht aber für
die Ehefrau M.C.-D. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Ver-
heiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
üben die Verfahrensrechte und -pflichten der Steuerpflichtigen ge-
meinsam aus (§ 172 Abs. 1 StG). Rechtsmittel und andere Eingaben
gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist han-
delt (§ 172 Abs. 3 StG). Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfah-
ren eine Art notwendige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfah-
rensbeteiligten macht, selbst wenn - wie hier - das Rechtsmittel nur
von einem Partner eingereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeich-
nung zu beachten und hat Konsequenzen bei den Verfahrenskosten,
für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 1998, S. 206 f.,
zum bisherigen Recht; Conrad Walther, in: Kommentar zum Aar-
gauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 172 N 2 f.).
§ 172 Abs. 1 StG steht im Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 StG,
wonach das Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf
den Güterstand zusammengerechnet werden (ebenso Art. 3 Abs. 3
Satz 1 StHG sowie Art. 9 Abs. 1 DBG). Von einer tatsächlich ge-
trennten Ehe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann
auszugehen, wenn (kumulativ) beide Ehegatten über eine eigene
Wohnstätte verfügen, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist und
keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensun-
terhalt besteht, wobei diese Rechtsprechung im Sinne der vertikalen
Steuerharmonisierung auch auf das StHG bzw. die Kantons- und
Gemeindesteuern anzuwenden ist (StE 2002, B 13.1 Nr. 13). Dem
Steuerrekursgericht ist beizupflichten, dass demzufolge § 2 Abs. 2
StGV insoweit der Ergänzung bedarf, als dort die Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft nicht als eigene Voraussetzung für die An-
nahme einer tatsächlich getrennten Ehe aufgeführt ist.
Wie im angefochtenen Entscheid dargestellt, weisen G. und
M.C.-D. zwar seit Dezember 2001, als der Ehemann nach Italien
zog, keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr auf, aber sie haben die
eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben. Dies wird von keinem der
Verfahrensbeteiligten mehr in Frage gestellt. Demgemäss ist § 172
StG anwendbar und G. und M.C.-D. werden im Folgenden beide als
Beschwerdeführer bezeichnet.
II./2./2.1. Die Beschwerdeführer deklarierten an Liegenschaften
lediglich eine vermietete Eigentumswohnung in N. (Kanton Solo-
thurn). Das Steueramt B. verlangte mit Schreiben vom 8. April 2002
(neben einer Bescheinigung der Pensionskasse) Angaben über den
Verkehrswert der Liegenschaften/Grundstücke in Italien; die Be-
schwerdeführer reichten die Bescheinigung ein, zu den Grundstücken
machten sie keinerlei Angaben. In der Veranlagung wurden ermes-
sensweise der Vermögenswert der Liegenschaft(en) in Italien mit
Fr. 100'000.-- und der Nettoertrag daraus mit Fr. 3'000.-- angenom-
men.
In ihrer Einsprache bestritten die Beschwerdeführer sinnge-
mäss, aber unzweideutig, Liegenschaftsbesitz in Italien zu haben,
und warfen dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes vor, willkürlich
und auf Grund blosser Vermutungen vorzugehen. Sie wurden mit
Schreiben vom 13. August 2003 und Mahnung vom 26. September
2003 erfolglos aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommenswerte
in Italien anzugeben und zu belegen.
Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 hielt die Steu-
erkommission B. fest, ihr sei bekannt, dass die Beschwerdeführer seit
einigen Jahren Liegenschaften in C./Italien besässen. Mangels Anga-
ben seitens der Beschwerdeführer hätten Steuerwert und Mietwert
nach Ermessen festgesetzt werden müssen.
Im Rekurs vom 22. Januar 2004 liess der nunmehr anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer ausführen, "weder er noch seine Ehe-
frau (seien) Eigentümer einer Liegenschaft in C. noch sonstwo in
Italien". Die Steuerkommission B. brachte daraufhin im Nachtrag
vom 16. April 2004 zu ihrer Vernehmlassung die schriftliche Bestäti-
gung eines Zeugen bei, dass der Beschwerdeführer in Italien in einer
eigenen Liegenschaft wohne. Nun bequemte sich der Beschwerde-
führer in der Replik vom 27. August 2004 endlich zuzugeben, dass er
1990 zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft (Haus und
Land) erworben habe, an der den Eltern ein Wohnrecht eingeräumt
worden sei; aus den Beilagen ergab sich allerdings noch weiteres
Grundeigentum...
2.2. Eine Veranlagung nach Ermessen kann sich auf die Veran-
lagung als Ganzes oder auf einzelne Bestandteile beziehen (Martin
Plüss, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri/
Bern 2004, § 191 N 11). Die Beschwerdeführer anerkennen nun zu
Recht, dass die italienischen Liegenschaftswerte ermessensweise
festgesetzt werden mussten. Sie machen aber geltend, das Ermessen
sei nicht pflichtgemäss ausgeübt worden.
Auch bei einer Ermessensveranlagung muss die Steuerbehörde
die ihr bekannten Tatsachen würdigen (Plüss, a.a.O., § 191 N 25 ff.).
Je geringere konkrete Kenntnisse über den massgeblichen Sachver-
halt sie nach den möglichen und zumutbaren Abklärungen hat, desto
grösser ist ihr Ermessensspielraum. Der Steuerkommission Buchs
waren Äusserungen des Beschwerdeführers bekannt, dass er und
seine Frau in Italien ein Haus und Olivenhaine besässen. Die Be-
schwerdeführer machten im Bestreben, ihr Eigentum vor den Steuer-
behörden zu verheimlichen, trotz Aufforderungen im Veranlagungs-
und Einspracheverfahren dazu aber keinerlei nähere Angaben. Ein
angenommener Vermögenssteuerwert von Fr. 100'000.-- und ein Lie-
genschaftsertrag von Fr. 3'000.-- liegen bei weitem nicht ausserhalb
des Möglichen und belegen nicht, dass die Vorinstanzen fälschlich
von schweizerischen Werten ausgegangen wären (wird näher ausge-
führt). Von einer pflichtwidrigen Ermessensausübung kann keine
Rede sein.
2.3. Nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflich-
tige haben im Einspracheverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit
der Veranlagung nachzuweisen. Die Einsprache ist zu begründen
(§ 193 Abs. 2 StG) und nach Art. 48 Abs. 2 StHG sind allfällige Be-
weismittel zu nennen (vgl. dazu AGVE 2005, S. 124 ff. = StE 2005,
B 96.12 Nr. 15). Damit verträgt es sich nicht, zunächst (im
Einsprache- und sogar anfänglich im Rekursverfahren) wahrheits-
widrig jegliches Grundeigentum in Italien abzustreiten und erst
nachträglich im Sinne eines Eventualstandpunkts die Schätzung als
offensichtlich unrichtig zu bezeichnen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfah-
ren mit Mahnung vom 26. September 2003 aufgefordert wurden, die
Einkommens- und Vermögenswerte (mobile und immobile) in Italien
nachzuweisen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass
vorenthaltene Unterlagen gemäss § 194 Abs. 2 StG im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürften (vgl.
Plüss, a.a.O., § 194 N 5 ff.). Die mit der Beschwerde eingereichten
Beilagen, mit denen die Beschwerdeführer den geringeren Wert ihrer
italienischen Grundstücke beweisen wollen, sind als Beweismittel
nicht zulässig.