2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 159

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33 Kantonsstrassenabstand einer Strassenreklame.
- Verhältnis zwischen dem kantonalen und dem Bundesrecht
(Erw. 2.2).
- Plakatanschlagstellen fallen unter § 111 Abs. 1 lit. a BauG; kein Ver-
stoss einer solchen Subsumtion gegen die Wirtschaftsfreiheit
(Erw. 2.3).
- Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss
§ 67 Abs. 1 BauG (Erw. 2.4).
- Aspekte der rechtsgleichen Behandlung: Keine Ungleichbehandlung
gegenüber den temporären Abstimmungs- und Wahlplakaten
(Erw. 3.2), wohl aber gegenüber den Strassenreklamen, welche sich
innerhalb von Kantonsgrundstücken befinden (Erw. 3.3).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. Januar 2006 in Sa-
chen I. AG gegen Regierungsrat.

Aus den Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, auf der innerorts gele-
genen Parzelle Nr. 1205 für wechselnde Fremdwerbung rechtwinklig
zur K 113 zwei doppelseitige, unbeleuchtete, auf einem Betonfun-
dament ruhende Plakatanschlagstellen im Format F 12 (283 cm x 130
cm) zu errichten. Die Montage der Reklametafeln soll freistehend er-
folgen, wobei der Abstand untereinander 10 m beträgt. Vom Fahr-
bahnrand der K 113 wären die Tafeln 3 m, von der Strassengrenze ca.
1.5 m entfernt.
2. 2.1. Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen
für Bauten gegenüber Kantonsstrassen 6 m (§ 111 Abs. 1 lit. a
BauG). Es ist unbestritten, dass die geplanten beiden Reklametafeln
Bauten im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a und § 59 Abs. 1 BauG darstel-
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len und dass sie mit einem Abstand von lediglich ca. 1.5 m von der
Strassengrenze, die gesetzliche Vorgabe unterschreiten.
2.2. Vorab ist die Frage des Verhältnisses zwischen dem kanto-
nalen und dem Bundesrecht zu klären, weil auch dieses Strassenab-
standsbestimmungen enthält. Die Beschwerdeführerin thematisiert
diese Problematik.
2.2.1. Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offe-
nen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt,
die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben
oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 6 Abs. 1 SVG, Fas-
sung vom 20. März 1975). Im Rahmen seiner Ausführungskompe-
tenz (Art. 106 Abs. 1 SVG) hat der Bundesrat u.a. in der Signalisati-
onsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) Vollzugs-
bestimmungen erlassen. So werden in Art. 95 SSV die Begriffe der
Strassenreklamen sowie der Fremdreklamen, der Eigenreklamen und
der Firmenanschriften definiert. In Art. 96 Abs. 1 Satz 1 SSV werden
Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beein-
trächtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder
durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. In-
nerorts
dürfen Strassenreklamen selbstleuchtend oder angeleuchtet
sein (Art. 97 Abs. 1 SSV).
müssen freistehende Strassenreklamen mindestens 3 m vom
Fahrbahnrand entfernt sein; für freistehende Firmenanschrif-
ten genügt ein Abstand von 0.5 m (Art. 97 Abs. 2 SSV).
Ausserorts gelten zusätzliche Regeln; u.a. sind dort Fremdre-
klamen unzulässig (Art. 98 Abs. 1 SSV), und freistehende Eigenre-
klamen und Firmenanschriften müssen mindestens 3 m vom Fahr-
bahnrand entfernt sein (Art. 98 Abs. 5 SSV).
2.2.2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften
über den Strassenverkehr. Diese Rechtssetzungskompetenz ist ab-
schliessend (siehe Art. 100 Abs. 2 SSV). Es wäre den Kantonen also
untersagt, im Bereich der Reklamen spezifische Strassenabstandsvor-
schriften zu schaffen; dies tut das Bundesrecht, indem es Grundsätze
aufstellt (Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 Abs. 1 Satz 1 SSV) und konkre-
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tisierend Mindestabstände festlegt (Art. 97 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 5
SSV). An dieser Kompetenzverteilung ändert nichts, dass die kanto-
nale Strassenhoheit im Rahmen des Bundesrechts gewahrt bleibt
(Art. 3 Abs. 1 SVG); die Strassenhoheit umfasst lediglich den Bau,
den Unterhalt und die Finanzierung der Strassen sowie die Ordnung
ihrer Benutzung (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau
vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, § 17 N 1; René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band I [Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln], 2. Auf-
lage, Bern 2002, S. 32 Rz. 15).
Hinter den Strassenabstandsvorschriften des kantonalen Rechts
- seien es gesetzliche Normalabstände (§ 111 Abs. 1 BauG) oder
Baulinien (§ 18 Abs. 1 BauG) - stehen primär die öffentlichen Inter-
essen an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs (Verkehrssi-
cherheits- und Gesundheitspolizeiinteressen) sowie an der Erhaltung
des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit für die
Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus; daneben können auch
siedlungsgestalterische Gesichtspunkte von Bedeutung sein (AGVE
2002, S. 245 mit Hinweis). Nach dem Gesagten entfällt bei der Be-
urteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 Abs. 1 BauG im
Zusammenhang mit Strassenreklamen der Verkehrssicherheitsaspekt,
sofern der vom Bundesrecht vorgegebene Mindestabstand und die
übrigen Vorgaben eingehalten sind. Dies sieht auch der Regierungs-
rat nicht anders. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist in ei-
nem Fall, der ein Baugesuch für zwei unbeleuchtete, doppelseitige
und freistehende Plakatwerbeträger im Abstand von 1 m vom Fahr-
bahnrand einer Strasse zum Gegenstand hatte, zum gleichen Schluss
gelangt. Konkret hat es erwogen, dass Art. 97 Abs. 2 SSV nur einen
Mindestabstand festlege, grösseren Strassenabständen des kantonalen
oder kommunalen Rechts jedoch grundsätzlich nicht entgegenstehe.
Bei der Verkehrssicherheit handle es sich aber im Zusammenhang
mit Strassenabstandsvorschriften um einen Aspekt, der bundesrecht-
lich geregelt sei und - mangels der Kompetenz zu ergänzender Ge-
setzgebung durch die Kantone - nicht durch kantonale oder kommu-
nale Vorschriften (zusätzlich) geregelt werden dürfe. Dies heisse ei-
nerseits, dass die im SVG und in der SSV statuierten verkehrssicher-
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heitsrechtlich motivierten Reklamebestimmungen bei der Beurtei-
lung von Ausnahmebewilligungen nicht verschärft werden dürften.
Anderseits sei bei der Beurteilung der Verkehrsgefährdung die Praxis
zu Art. 6 SVG massgebend, da diese Vorschrift es untersage, Rekla-
men zu bewilligen, welche die Verkehrssicherheit gefährden könn-
ten. Es sei deshalb im Lichte des eidgenössischen Strassenverkehrs-
rechts zu prüfen, ob verkehrssicherheitsrechtliche Bedenken den
Bauabschlag rechtfertigten (BVR 2005, S. 323, 329 f.; siehe auch
Schaffhauser, a.a.O., Rz. 197).
2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie, deren
Geschäftszweck überwiegend im Betrieb von Strassenreklamen be-
stehe, komme die Anwendung des gesetzlichen Strassenabstandes
immer einer ausserordentlichen Härte gleich. So verlören Strassenre-
klamen ihre Werbewirkung weitgehend, weil sie vom Verkehrsteil-
nehmer nicht mehr wahrgenommen würden bzw. schwer lesbar wä-
ren. Ein grösserer Abstand wäre zudem der Verkehrssicherheit ab-
träglich. Eine weitere Folge wäre die Verwendung grösserer Plakat-
formate, was aber wegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes auf
Schwierigkeiten stosse und auch darum undenkbar sei, weil die Be-
schwerdeführerin nicht nur speziell für den Kanton Aargau vergrös-
serte Plakatflächen herstellen lassen könne. Überdies beschränke Art.
96 Abs. 5 SSV die Reklamefläche auf 7 m2. Im Weitern könnten die
Plakatwerbegesellschaften kaum mehr entsprechende Pachtverträge
abschliessen, weil die Plakatstellen mitten ins Grundstück zu stehen
kämen. Bei Beachtung der Abstandsvorschrift müssten - entgegen
der Philosophie seriöser Werbegesellschaften - wieder vermehrt Pla-
kate an Hausfassaden angebracht werden. Strassenabstandsvor-
schriften und Baulinien seien aus diesen Gründen zur Anwendung
auf Strassenreklamen ungeeignet. Besonders inkongruent sei die re-
gierungsrätliche Praxis im Vergleich zu § 111 Abs. 1 lit. d und Abs. 4
BauG, seien doch dort für Einfriedigungen, welche massiver in Er-
scheinung träten als Plakatträger und zudem nur mit grösserem Auf-
wand wieder zu entfernen seien, geringere bzw. gar keine Abstände
vorgesehen. Der Sondertatbestand der Reklame sei bei der Eliminie-
rung der erleichterten Ausnahmevoraussetzungen gemäss § 139 des
Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG) of-
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fensichtlich vergessen worden. Dies erhelle nur schon daraus, dass
eine mit der Revision des BauG beauftragte Arbeitsgruppe die Auf-
nahme einer erleichterten Ausnahmeregelung in Bezug auf Strassen-
abstände und Baulinien beantragen wolle.
2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn
und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, aber auch
nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Auszugehen ist vom
Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders
wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti-
gung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entste-
hungsgeschichte der Norm, ihrem Zweck und ihrem Zusammenhang
mit andern Bestimmungen (Bundesgericht, in: ZBl 102/2001, S. 84
und BGE 125 II 152, je mit Hinweisen; siehe auch AGVE 2003,
S. 191 f.).
2.3.3. Der Wortlaut von § 111 Abs. 1 BauG ist eindeutig: Es
werden Strassenabstände für Bauten generell (lit. a) und für Wälder
(lit. b) normiert und hernach Spezialvorschriften für Einfriedigungen,
Lärmschutzeinrichtungen und Bäume aufgestellt (lit. c und d). Eine
Plakatanschlagstelle ist unbestrittenermassen (vorne Erw. 2.1.) ein
"künstlich hergestelltes und mit dem Boden fest verbundenes Ob-
jekt" und somit eine Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG.
Schon unter diesem Aspekt fällt es schwer, der Beschwerdeführerin
zu folgen. Hinzu kommt, dass gerade die gesonderte Erwähnung der
Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen zeigt, dass sich der Ge-
setzgeber zu Spezialfällen, für welche sich geringere Minimalab-
stände aufdrängen, Gedanken gemacht hat; es ist deshalb ohne weite-
res anzunehmen, die Plakatanschlagstellen fänden sich in § 111
Abs. 1 BauG ebenfalls separat aufgeführt, wenn dies für den Gesetz-
geber ein Thema gewesen wäre. In den Materialien findet sich denn
auch nicht der geringste Hinweis dafür, dass sie nicht unter § 111
Abs. 1 lit. a BauG fallen sollten (Botschaft des Regierungsrats an den
Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes
[im Folgenden: Botschaft], S. 43 zu § 92). Die Annahme der Be-
schwerdeführerin, die in Frage stehende Problematik sei vom Ge-
2006 Verwaltungsgericht 164

setzgeber seinerzeit "schlicht vergessen" worden, erweist sich somit
als unbegründet.
2.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 111 Abs. 1 lit. a
BauG verstosse, wenn er auf diese Weise ausgelegt werde, gegen das
Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 Abs. 1 BV); die
neue Praxis des Regierungsrats treffe sie "im wirtschaftlichen Mark"
und sei deshalb ganz generell unverhältnismässig hart. Sinngemäss
verlangt sie damit eine inzidente Normenkontrolle. Gemäss § 95 KV
sind die Gerichte gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die
Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht wi-
dersprechen (AGVE 2001, S. 117 mit Hinweisen).
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt
sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; siehe BGE 130 I 18 und
128 II 297, je mit Hinweisen; AGVE 1995, S. 398, und 2001, S. 129,
je mit Hinweisen). Eine gesetzliche Grundlage ist hier in Gestalt von
§ 111 Abs. 1 lit. a BauG klarerweise gegeben. Beim öffentlichen In-
teresse, das hinter der Statuierung der Strassenabstandsvorschrift
steht, geht es vor allem um die Wahrung des Planungsspielraums,
damit Geh- und Radwege, Busspuren, unterirdische Leitungen, Stras-
senverbreiterungen usw. auch später noch realisierbar sind (AGVE
2002, S. 245 mit Hinweis). Der Hinweis der Beschwerdeführerin
darauf, dass eine Bewilligung unter den Vorbehalt der entschädi-
gungslosen Beseitigung gestellt werden könne (§ 67 Abs. 3 BauG)
und ein Plakatträger in 20 Minuten entfernt sei, greift zu kurz; die
Erfahrung lehrt, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie
aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht widerstandslos be-
folgt werden, zumal wenn wirtschaftliche Interessen im Spiel sind.
Schliesslich wird auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip in genügen-
der Weise Rechnung getragen. Das verfassungsmässige Gebot der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass die vom Ge-
setzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Er-
reichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betrof-
fenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem ver-
nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu sei-
ner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in
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Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 128 II 297
f. mit Hinweisen). Dass die Festlegung eines Strassenabstands zur
Verwirklichung des Freihaltungsinteresses taugt und dafür auch er-
forderlich ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Aber auch die
Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin erachtet das Verwaltungs-
gericht als gegeben. Anzuführen ist vorab, dass lediglich eine "Bau-
verbotszone" von 6 bzw. 4 m betroffen und zudem für Sonderfälle
eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen ist. Die Ausführungen über
den Verlust der Werbewirkung erscheinen übertrieben; Reklameta-
feln werden in aller Regel an übersichtlichen Stellen angebracht, d.h.
der Verkehrsteilnehmer kann sie aus einem relativ weiten Blickwin-
kel wahrnehmen. Auch die Bedenken bezüglich des Ortsbild- und
Landschaftsschutzes dürfen gewiss nicht überbewertet werden; er-
fahrungsgemäss gibt es innerhalb des Kantons - zumal für Fremdre-
klamen, die auf einen bestimmten Standort nicht angewiesen sind -
eine genügende Anzahl von Standorten, an welchen dieses öffentli-
che Interesse höchstens eine untergeordnete Rolle spielt. Und was
die behauptete Schwierigkeit anbelangt, Pachtverträge abzuschlies-
sen, geht es letztlich wohl nur um höhere oder geringere Pachtzinsen;
wirtschaftliche Erschwernisse allein aber reichen nicht aus, um von
einem relevanten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sprechen zu kön-
nen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die an der vorinstanzli-
chen Augenscheinsverhandlung gestellte Frage nach der wirtschaftli-
chen Tragbarkeit grundsätzlich bejaht und eingeräumt, dass "das
ganze Geschäft (...) einfach schwieriger" würde. Gesamthaft be-
trachtet, vermochte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darzule-
gen, dass wegen des Zwangs, Strassenreklamen ausserhalb des Stras-
senabstands zu platzieren, die "freie Ausübung" ihrer Erwerbstätig-
keit nicht mehr gewährleistet ist (Art. 27 Abs. 2 BV).
2.4. 2.4.1. Eine Ausnahme kommt nur bei Vorliegen ausseror-
dentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls in Betracht, wenn es mit
dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechts-
sätze vereinbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten
Interessen (§ 67 Abs. 1 BauG). Danach hat sich die rechtsanwen-
dende Behörde nicht nur an die Voraussetzungen und Schranken zu
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halten, die sich aus der betreffenden Regelung und der übrigen
Rechtsordnung ergeben. Sie muss sich überdies möglichst an den
Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, von der eine Ausnahme
gemacht werden soll, anlehnen. Die Umschreibung der Normtatbe-
stände richtet sich an durchschnittlichen Lebenssituationen aus. Dem
Gesetz liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzge-
ber durchgeführt hat. Einschränkungen, die sich daraus ergeben,
muss der Betroffene hinnehmen. Der zu entscheidende Sachverhalt
kann indessen so ausserordentlich sein, dass angenommen werden
muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall stillschweigend ausge-
schlossen. Ein Sonderfall setzt demnach voraus, dass die konkrete
Sach- und Interessenlage wesentlich vom Regelfall abweicht; die Be-
hörde, die eine Ausnahme macht, hat zu prüfen, in welchem Masse
die Verhältnisse des Einzelfalls von der Interessenbeurteilung abwei-
chen, die der Gesetzgeber vorgenommen hat (AGVE 1997, S. 332
mit Hinweisen).
2.4.2. Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, ausser-
ordentliche Verhältnisse könnten allenfalls vorliegen, wenn die Pla-
katträger an bereits im Unterabstand errichtete Bauten oder Bauteile
angelehnt werden könnten oder sich solche in der unmittelbaren
Umgebung befänden. Denkbar sei auch, dass bei besonderen topo-
graphischen Verhältnissen, etwa bei steil ansteigendem oder abfal-
lendem Terrain für das Anbringen standortgebundener Firmenan-
schriftstafeln eine Unterschreitung des Strassenabstandes geboten
sein könne. Derartige Verhältnisse lägen hier nicht vor; vielmehr
zeichneten sich die fraglichen Standorte gerade dadurch aus, dass die
Sicht von der K 113 auf die Plakatträger weder durch ein Gebäude
noch durch eine Kurve, Büsche oder Bäume eingeschränkt werde.
Eine besondere Härte sei ebenfalls auszuschliessen, denn die Ver-
weigerung der Baubewilligung am gewünschten Ort und der grund-
sätzlich einzuhaltende Kantonsstrassenabstand von 6 m schlössen
Plakatwerbung nicht prinzipiell aus. Erfahrungsgemäss liessen sich
auch an Kantonsstrassen für Plakatwerbung geeignete Standorte bei
im Unterabstand stehenden Bauten finden, wo ausserordentliche
Verhältnisse bejaht werden könnten. Fremdreklamen seien im Ge-
gensatz zu Firmenanschriften nicht auf die Realisierung auf einem
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bestimmten Grundstück angewiesen. Dazu komme, dass die Be-
schwerdeführerin gegenüber allen andern Betroffenen nicht wesent-
lich stärker betroffen sei; vielmehr befinde sie sich in einer Normal-
situation, wie sie für Kantonsstrassenanstösser regelmässig zutreffe,
wenn auch verständlich sei, dass die gewählten Standorte den wirt-
schaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin am besten entsprä-
chen. Würde ihrem Anliegen generell und unabhängig vom konkre-
ten Einzelfall mittels einer Ausnahmebewilligung Rechnung getra-
gen, würde im Ergebnis das Gesetz abgeändert. Dass weder die Ver-
kehrssicherheit noch die Anliegen der Ortsbildpflege gegen die Mon-
tage der Plakatträger sprächen, sei vor diesem Hintergrund unerheb-
lich.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Unterschreitung des Stras-
senabstands durch Reklamen als mit dem öffentlichen Wohl sowie
mit Sinn und Zweck der Regelnormierung vereinbar; die öffentlichen
Interessen der Erhaltung des Planungsspielraums, der Verkehrssi-
cherheit sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes seien hier nicht
relevant.
2.4.3. Es ist unbestritten, dass die erwähnten Anliegen der All-
gemeinheit hier nicht von Belang sind, dem Bauvorhaben mithin
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 67 Abs. 1 BauG
verlangt nun aber nicht nur eine Interessenabwägung, sondern setzt
(kumulativ) das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder einer
unzumutbaren Härte voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht er-
füllt. Besondere topographische Verhältnisse sind nach eigenen Aus-
sagen der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Nach ihrer Meinung
könnte "lediglich die Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund
der notwendigen grösseren Ablenkung der Autofahrer, um die Pla-
kate auch bei grösserem Abstand lesen zu können", ein Ausnahme-
grund sein. Soweit diese Feststellung überhaupt zutrifft, kommt ihr
aber allgemeine Bedeutung zu, womit das Vorliegen eines Sonder-
falls von vornherein ausgeschlossen ist. Liesse man eine solche Ar-
gumentation genügen, müsste die grosse Mehrzahl der im Strassen-
abstand geplanten Strassenreklamen bewilligt werden, womit die
Ausnahmebestimmung ausgehöhlt würde. Das Verwaltungsgericht
hat in seiner bisherigen Praxis stets strenge Anforderungen an das
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Vorliegen einer Ausnahmesituation gestellt; eine solche darf nicht
leichthin angenommen werden, auch nicht in Bezug auf den gesetzli-
chen Strassenabstand (AGVE 2001, S. 296, 298; VGE III/25 vom
30. März 2005 [BE.2004.00160], S. 19 f.). Mithin erweist sich das
Bauvorhaben auch nicht gestützt auf § 67 BauG als bewilligungsfä-
hig.
3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf ent-
sprechende Merkblätter des Baudepartements (Abteilung Tiefbau)
eine "krasse Ungleichbehandlung im Vergleich mit den Wahl- und
Abstimmungsplakaten"; diese unterschritten den gesetzlichen Stras-
senabstand regelmässig. Der Regierungsrat merkt dazu an, dass sich
Wahlwerbung in qualitativer und zeitlicher Hinsicht von kommer-
ziellen Strassenreklamen unterscheide, so dass im Einzelfall gerade
aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche Behandlung
von Wahlwerbung und kommerziellen Strassenreklamen geboten
sein könne.
3.2. 3.2.1. Der in Art. 8 BV verankerte Gleichheitssatz verlangt,
dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Unglei-
ches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es
dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu ent-
scheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist
verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen
Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 129 I 125 f. und 357,
je mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 210).
3.2.2. Das Merkblatt RM.TV.008 des Baudepartements (Abtei-
lung Tiefbau) vom 30. Juni 2004 ("Temporäre Abstimmungs- und
Wahlplakate") sieht u.a. folgende Regelungen vor:
"(...)
2. Abstand zur Strassenparzelle
Der Abstand von Abstimmungs- und Wahlplakaten zum Stra-
ssenrand beträgt minimal 3 m.
3. Anordnung
Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen nur innerorts (innerhalb
der Ortschaftstafeln) oder nicht weiter als 100 m von der Ort-
schaftstafel entfernt im Ausserort angebracht werden.
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(...)
5. Aufstellzeitpunkt und -dauer
Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen höchstens 8 Wochen
vor Beginn der Wahl oder Abstimmung aufgestellt werden. Sie
sind nach dem Anlass unverzüglich zu beseitigen, ebenso die
Befestigungseinrichtungen.
6. Bewilligung
Abstimmungs- und Wahlplakate benötigen keine Zustimmung
des Kantons und keine Bewilligung der Gemeinde. Die Anfor-
derungen und Einschränkungen müssen jedoch zwingend ein-
gehalten und die unerlaubten Standorte beachtet werden."
Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin auf die Ziffern 3
und 6 des Merkblatts bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es im
vorliegenden Falle weder um einen Standort im Ausserort noch um
die Bewilligungspflicht geht. Demgegenüber weist die Richtlinie,
dass Abstimmungs- und Wahlplakate zum Strassenrand einen Ab-
stand von minimal 3 m zu wahren haben (Ziff. 2 des Merkblatts),
zum vorliegenden Fall den erforderlichen sachlichen Zusammenhang
auf. Eine rechtserhebliche Ungleichheit liegt hierin aber darum nicht,
weil Abstimmungs- und Wahlplakate höchstens acht bis neun Wo-
chen aufgestellt bleiben dürfen, wogegen die Bewilligung für Stras-
senreklamen mit kommerzieller Fremdwerbung in der Regel auf un-
beschränkte Dauer ausgestellt wird. Vor diesem Hintergrund erweist
sich eine unterschiedliche Bewertung der Abstandsfrage zumindest
als vertretbar. Hinzu kommt, dass die Mitwirkung der politischen
Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberech-
tigten - und die Aufstellung von Abstimmungs- und Wahlplakaten
gehört klarerweise in diesen Kontext - als öffentliches Interesse in
§ 67 Abs. 1 KV verankert ist.
3.3. Die Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
ist nun aber unter einem andern Aspekt gerechtfertigt, den die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom
24. Januar 2006 zusätzlich eingebracht hat. Es steht nämlich fest,
dass der Kanton bei der Bewilligung von Strassenreklamen innerhalb
der ihm gehörenden Strassengrundstücke nur die Einhaltung des bun-
desrechtlichen Minimalabstands von 3 m ab Fahrbahnrand gemäss
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Art. 97 Abs. 2 SSV verlangt. In all den Fällen also, in welchen die
Strassengrenze weiter als 3 m vom Fahrbahnrand entfernt liegt, dür-
fen Strassenreklamen im werbetechnisch günstigen (vorne
Erw. 2.3.1) und verkehrssicherheitsmässig unbedenklichen (vorne
Erw. 2.2.2) Abstand von 3 m vom Fahrbahnrand aufgestellt werden,
während sonst ein Abstand von 6 m von der Strassengrenze einge-
halten werden muss. Eine solche, letztlich von einer Zufälligkeit ab-
hängige Ungleichbehandlung grenzt an Willkür. Sie führt dazu, dass
auch in den Fällen, in welchen die Abstandsvorschrift von § 111
Abs. 1 lit. a BauG an sich zum Tragen kommt, grundsätzlich nur die
Einhaltung des Abstands von 3 m gemäss Art. 97 Abs. 2 SSV ver-
langt werden darf.
3.4. Ausnahmebewilligungen können mit einem Beseitigungs-
revers verknüpft werden (§ 67 Abs. 3 BauG). Die Beschwerdeführe-
rin ist mit einer solchen Auflage einverstanden.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde
aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung als stichhaltig erweist.
Ziffer 2.4 der "Bedingungen und Auflagen" der Baubewilligung vom
19. Juli 2004 ist aufzuheben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin
von Amtes wegen ein Revers im Sinne von § 67 Abs. 3 BauG aufzu-
erlegen.