35 Nutzungsweise in der Landwirtschaftszone.
- Trennung zwischen der Frage der Baubewilligungspflicht und jener
der materiellen Rechtmässigkeit der Nutzung (Erw. 2).
- Eine Nutzung als Blumenwiese oder Rasen stellt keine landwirt-
schaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG dar (Erw. 3).
- Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24 RPG (Erw. 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. November 2005 in
Sachen Einwohnergemeinde Dintikon gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. 1.1. Die Beschwerdegegner haben gestützt auf die Baubewil-
ligung des Gemeinderats Dintikon vom 22. Juli 2002 auf der Parzelle
Nr. 1032 eine zweigeschossige Wohnbaute realisiert. Das Grundstück
liegt gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Dintikon vom 30. Mai /
28. Oktober 1997 in der Wohnzone 2. Streitgegenstand im Verfahren
vor Verwaltungsgericht bildet die Nutzung einer südlich an die Par-
zelle Nr. 1032 angrenzenden, auf der Parzelle Nr. 170 gelegenen
Teilfläche von ca. 44 m2. Die im Eigentum von R. stehende Parzelle
Nr. 170 liegt gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde Dintikon
vom 23. November 1992 / 21. Dezember 1993 in der Landwirt-
schaftszone. Die Beschwerdegegner haben mit der Eigentümerin per
1. März 2003 einen mündlichen Pachtvertrag auf 10 Jahre zur Nut-
zung und Bewirtschaftung dieses Landstücks abgeschlossen; (...).
1.2. Die Beschwerdegegner haben auf der in Frage stehenden
Landfläche Rasen gesät sowie vier bis fünf einheimische Sträucher
und einen Niederstammapfelbaum gepflanzt. Zusätzlich haben sie im
südöstlichen Bereich der Rasenfläche zwei Gartenbeete angelegt,
welche durch locker gesetzte und begehbare Gartenplatten voneinan-
der abgetrennt sind.
2. Das Baudepartement hat die Streitfrage, ob die Nutzung der
gepachteten Landfläche der in der Landwirtschaftszone zulässigen
Nutzungsweise entspreche, auf die Frage fokussiert, ob eine baube-
willigungspflichtige Massnahme vorliege. Nach Prüfung aller dies-
bezüglichen Gesichtspunkte ist es zum Schluss gelangt, es bestehe
"insgesamt keine Veranlassung, den vorliegenden Sachverhalt einem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen". Die Beschwerdegegner
schliessen sich dieser Betrachtungsweise an; die Frage, ob eine be-
stimmte Nutzung zonenkonform sei, stelle sich erst, wenn die Frage
nach der Baubewilligungspflicht der Nutzung bejaht werde.
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Alle Bauten
und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Um-
weltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erwei-
terung oder Zweckänderung bedürfen der Bewilligung durch den
Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG). Nach der in Rechtsprechung und
Lehre üblichen Umschreibung gelten als "Bauten und Anlagen" je-
denfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Ein-
richtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen
und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entwe-
der den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung be-
lasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 259 mit Hin-
weisen; AGVE 2001, S. 287 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Aufgrund dieser Umschreibung ist offenkundig, dass die in Frage
stehende Nutzung keinen baubewilligungspflichtigen Tatbestand dar-
stellt; insoweit schliesst sich das Verwaltungsgericht der Meinung
des Baudepartements an. Wie die Beschwerdeführerin nun aber zu
Recht einwendet, greift dieser Ansatz zu kurz, weil hier nur die
(materielle) Rechtmässigkeit der Nutzung das Thema ist und die
Baubewilligungspflicht mit dieser Beurteilung nicht direkt zusam-
menhängt, sondern ausschliesslich der vorgängigen Kontrolle eines
Bauvorhabens durch die Behörde dient (AGVE 2001, S. 288 mit
Hinweisen). Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilli-
gung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein un-
rechtmässiger Zustand geschaffen, so kann in allen Fällen - also auch
wenn keine Baubewilligungspflicht besteht - die Herstellung des
rechtmässigen Zustands angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG);
vorgängig muss selbstredend geprüft werden, ob ein Widerspruch
mit dem objektiven Recht vorliegt (AGVE 1996, S. 326 mit Hinwei-
sen; siehe auch § 30 Abs. 3 Satz 1 ABauV). Diese Prüfung ist auch
hier vorzunehmen.
3. 3.1. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RPG (in der Fassung vom
20. März 1998) umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden
Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der
Landwirtschaft benötigt wird (lit. a) oder das im Gesamtinteresse
landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (lit. b). Die landwirt-
schaftliche Bewirtschaftung umfasst einerseits die bodenabhängige
und bodenunabhängige Erzeugung von pflanzlichen und tierischen
Produkten und anderseits die Pflege von ökologischen Ausgleichs-
flächen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt-
schutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 171 mit Hinweisen). In Bezug
auf den Gartenbau ist dabei festzuhalten, dass in der Landwirt-
schaftszone nur derjenige Gartenbau als zonenkonform anerkannt
wird, der in Arbeitsweise und Landbedarf mit der landwirtschaftli-
chen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung freien Lan-
des eine hinreichend enge Beziehung aufweist. Gemeint sind dabei
vorab Freilandgärtnereien, welche Pflanzen in Treibhausanlagen vor-
ziehen und später in offenes Land versetzen. Dagegen gelten Be-
triebe in der Landwirtschaftszone, die überwiegend mit künstlichem
Klima unter ständigen, festen Abdeckungen arbeiten, nicht als zo-
nenkonform. Vielmehr sind nur überwiegend bodenabhängig produ-
zierende Gartenbaubetriebe in der Landwirtschaftszone zugelassen,
wobei darunter Betriebe zu subsumieren sind, die bei gesamthafter
Betrachtung ihres langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der zu
dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetriebe qualifi-
ziert werden können (BGE 125 II 281). Mithin gehört bloss gestal-
tender und nichtproduzierender Gartenbau nicht dazu (Hänni, a.a.O.).
3.2. Die streitbetroffene Nutzung der gepachteten Flächen auf
der Parzelle Nr. 170 kann unzweifelhaft nicht dem Gartenbau im
vorgenannten Sinne zugerechnet werden. Das Baudepartement hat
diese Nutzung unter Verweisung auf BGE 112 Ib 404 ff. unter den
Begriff der Freizeitlandwirtschaft subsumiert. Im erwähnten Ent-
scheid hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der
Zulässigkeit eines Gerätehäuschens in der Landwirtschaftszone aus-
geführt, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG lasse die Frage
offen, ob auch "Hobbylandwirtschaft" als landwirtschaftliche Nut-
zung gelten könne. Es kam jedoch in Würdigung der einschlägigen
kantonalen und kommunalen Bestimmungen sowie im Lichte von
Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG zum Schluss, dass ein solches Geräte-
häuschen nicht landwirtschaftszonenkonform sei, da es bloss hobby-
mässiger Bodennutzung diene (BGE 112 Ib 406). Das Bundesgericht
hat zudem in nicht veröffentlichten Entscheiden festgehalten, dass
die Bewirtschaftung des Bodens als solche noch nicht ausreichend
sei, um eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG
anzunehmen. Vielmehr müsse die Aktivität des Bewirtschafters in
einem bestimmten Umfang ökonomisch rentabel sein. Eine reine
Hobbylandwirtschaft könne jedenfalls nicht als landwirtschaftliche
Nutzung qualifiziert werden. Diese Grundsätze gelten nach Auffas-
sung des Bundesgerichts auch nach der Revision des RPG vom
20. März 1998, was in Art. 34 Abs. 5 RPV zum Ausdruck komme,
wonach Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als
zonenkonform gelten (BGE vom 20. September 2002 [1A.104/2002],
Erw. 2.2 mit Hinweis auf die nicht publizierten BGE vom 20. Mai
1998 [1A.296/1997], Erw. 3/a, und vom 23. März 1994
[1A.37/1993], Erw. 3/e).
3.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt mithin keinen
Zweifel daran offen, dass die Nutzung der gepachteten Fläche auf der
Parzelle Nr. 170 als Blumenwiese oder Rasen nicht als landwirt-
schaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG qualifiziert werden
kann und damit nicht zonenkonform ist: Weder betreiben die Be-
schwerdegegner in ökonomisch relevanter Weise (siehe dazu Hänni,
a.a.O., S. 168), d.h. auf der Grundlage eines langfristigen Bewirt-
schaftungskonzepts eine bodenabhängige Produktion von Landwirt-
schafts- oder Gartenbauerzeugnissen, noch ist die allenfalls - wenn
überhaupt - als Freizeitlandwirtschaft zu bezeichnende Form ihrer
Wiesenbewirtschaftung bundesrechtlich bzw. aufgrund der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung als landwirtschaftszonenkonforme Tätig-
keit zu qualifizieren. In Anbetracht ihrer geringen Grösse von ca.
44 m2 fällt die streitbetroffene Pachtfläche auch nicht unter das land-
wirtschaftliche Pachtrecht, da sie die gesetzlich geforderte Mindest-
fläche von 25 Aren klar unterschreitet (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b
LPG).
4. 4.1. Durch die Nutzungsplanung werden die Gebrauchsmög-
lichkeiten des Bodens unmittelbar, d.h. mit rechtsverbindlicher Wir-
kung für jeden Grundeigentümer, eingeschränkt (Thierry Tanquerel,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 21
Rz. 6 f. und 18 f.; Hänni, a.a.O., S. 191; Walter Haller / Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band 1, 3. Auflage, Zürich
1999, Rz. 228). Die Verbindlichkeit der Nutzungspläne gilt insoweit
nicht absolut, als ausnahmsweise auch nicht zonenkonforme Nutzun-
gen bzw. die Erstellung nicht zonenkonformer Bauten und Anlagen
gestattet werden darf, wobei ein Abweichen vom Gebot der Zonen-
konformität ausserhalb der Bauzonen in jedem Fall nur nach Mass-
gabe der Art. 24 ff. RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) mög-
lich ist. In Bezug auf zonenwidrige Nutzungen, welche wie erwähnt
als solche keiner Baubewilligungspflicht unterstehen (vorne Erw. 2),
normiert das Bundesrecht keine besonderen Ausnahmebestimmun-
gen. Wenn allerdings Bauten und Anlagen nach Massgabe von Art.
24 RPG einer Ausnahmebewilligung zugänglich sind, muss dies nach
den Grundsätzen in maiore minus und per analogiam auch für zonen-
widrige Bodennutzungen gelten, welche ohne Bauten oder Anlagen
ausserhalb der Bauzonen ausgeübt werden.
4.2. Art. 24 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus,
dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung darf die Standortgebundenheit nur bejaht werden, wenn
eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen
oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen ist; dabei beurteilen sich die
Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf
die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf
die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen
(BGE 111 Ib 217 E. 3b mit Hinweisen). Eine derartige Standortge-
bundenheit für die streitbetroffene Nutzung des Landwirtschaftslands
als Rasenfläche ist vorliegendenfalls weder ersichtlich noch darge-
tan. Zudem kommt dem Interesse der Beschwerdegegner an der Nut-
zung des Pachtlandes als Rasen mit einheimischen Sträuchern und
einem Obstbaum sowie Gemüsebeeten zu nicht- bzw. bloss hobby-
landwirtschaftlichen Zwecken ein geringes Gewicht zu. Dem steht
ein erhebliches öffentliches Interesse daran entgegen, dass die Land-
wirtschaftszone nicht für zonenfremde Nutzungen missbraucht wird.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist nicht zu überse-
hen, dass mit einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ein
Präjudiz für Erweiterungen von Hausgärten zu Lasten des Kulturlan-
des geschaffen würde. Nachdem das Bundesgericht an der strikten
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet festhält und etwa die Er-
schliessung von Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nach wie
vor ablehnt (BGE vom 31. August 2005 [1A.256/2004], Erw. 5),
steht dem Interesse der Beschwerdegegner ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse entgegen, so dass auch unter diesem Gesichts-
winkel gesehen eine Ausnahmebewilligung ausgeschlossen ist (Bun-
desgericht, in: ZBl 103/2002, S. 364 mit Hinweis; AGVE 2001,
S. 280 mit Hinweis).