VI. Submissionen
37 Freihändige Vergabe.
- Ob die Vergabebehörde dadurch, dass sie vorgängig kostenlose Ab-
klärungen durch den Beschwerdeführer vornehmen liess und den
Auftrag anschliessend freihändig an einen Konkurrenten vergab, ge-
gen die vorvertragliche Treuepflicht verstossen hat, ist eine zivil-
rechtliche Frage, die nicht durch das Verwaltungsgericht im Submis-
sionsverfahren zu beurteilen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. April 2006 in Sachen
P.S. gegen den Gemeinderat A.
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Unbestrittenermassen fest steht, dass die Gemeinde beim Be-
schwerdeführer mündlich ein Angebot für ein Kommunalfahrzeug
angefordert und dieser Anfang September 2004 drei Offerten ein-
gereicht hat. Im folgenden Sommer hat der Beschwerdeführer den
Gemeindebehörden offenbar auch ein Kommunalfahrzeug vorge-
führt. Nach Darstellung des Gemeinderats ging es dabei aber ledig-
lich um eine Markterkundung im Hinblick auf die Erstellung des
Gemeindebudgets und nicht um die Einleitung eines Submissions-
verfahrens. So habe keine schriftliche Einladung zur Offertstellung
an den Beschwerdeführer oder an weitere Anbieter mit Fristanset-
zung für die Abgabe eines Angebotes stattgefunden, und es hätten
auch kein Anforderungskatalog und keine Bedingungen für die Of-
fertstellung vorgelegen. Diese Angaben werden durch den Be-
schwerdeführer bestätigt, macht er doch geltend, der Gemeinderat
habe die gesetzlichen Mindestanforderungen an ein Submissionsver-
fahren nicht eingehalten. Aufgrund des Fehlens dieser Informationen
sei er davon ausgegangen, dass die Ausschreibung nach dem Kre-
ditentscheid der Gemeinde erfolge; er habe am 9. Januar 2006 mit
dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen Ressortchef telefonisch
Kontakt aufgenommen und um die Zustellung der Ausschreibungs-
unterlagen gebeten. Aus diesen Ausführungen folgt, dass auch der
Beschwerdeführer bei der Einreichung der Angebote nicht davon
ausging, dass er an einem förmlichen Submissionsverfahren teil-
nahm, sondern dass ihm durchaus klar war, dass es der Gemeinde im
Zusammenhang mit der vorgesehenen Neubeschaffung zunächst le-
diglich darum ging, im Hinblick auf das Budget bzw. die Kreditbe-
willigung durch die Gemeindeversammlung Informationen in Bezug
auf vorhandene Produkte und Preise (im Sinne von Richtofferten) zu
erhalten. Die drei Offerten sind somit nicht im Rahmen eines dem öf-
fentlichen Recht unterstehenden Submissionsverfahrens eingereicht
worden. Das Vorgehen des Gemeinderats, sich vom Beschwerdefüh-
rer unverbindlich in Frage kommende Produkte offerieren zu lassen,
lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden, zumal der Gemeinderat
diese Absicht für den Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck
gebracht hat. Der Beschwerdeführer kann daraus insbesondere kei-
nen Anspruch auf einen späteren Zuschlag oder auf die Teilnahme an
einem formellen Submissionsverfahren ableiten. Eine diesbezügliche
bindende Zusicherung durch die Gemeindebehörde, die allenfalls ei-
nen Vertrauensschutztatbestand zu begründen vermöchte, wird auch
vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Er führt in der Eingabe vom
17. Februar 2006 (im Übrigen in gewissem Widerspruch zu den Aus-
führungen in der Beschwerde) lediglich aus, seine Bemühungen (Of-
ferten, spezielle Vorführung, diverse Unterredungen) seien "im Hin-
blick auf einen Vertragsabschluss oder doch eine Beteiligung am Ver-
gabeverfahren erfolgt". Soweit er geltend macht, das Vorgehen der
Gemeinde, vorgängig kostenlose Abklärungen durch ihn vorzu-
nehmen und den Auftrag anschliessend freihändig an einen Konkur-
renten zu vergeben, erachte er als klare Verletzung der vorvertragli-
chen Treuepflicht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine zivil-
rechtliche Frage handelt, die nicht durch das Verwaltungsgericht im
Rahmen eines Submissionsbeschwerdeverfahrens zu beurteilen ist.
3.2.
Der Gemeinderat hat in der Folge bei der B. AG eine Offerte für
einen Traktor eingeholt und diesem Angebot schliesslich den Zu-
schlag erteilt, sich also für eine freihändige Vergabe entschieden. Da
sich bereits aufgrund der beim Beschwerdeführer eingeholten Richt-
offerten gezeigt hat, dass die Kosten der beabsichtigten Beschaffung
den Schwellenwert von Fr. 150'000.--, der ein Einladungsverfahren
notwendig macht, nicht erreichten, mithin eine freihändige Vergabe
(im Sinne einer Direktvergabe) rechtlich ohne Weiteres zulässig war
und die Vergabe überdies auch nicht den (materiellen) Vorschriften
des SubmD untersteht (§ 5 Abs. 1 lit. d SubmD), lässt sich der Zu-
schlag an die B. AG nicht als vergaberechtswidrig beanstanden. Wie
schon erwähnt, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts zu prüfen,
ob die Gemeindebehörde durch ihr Verhalten allenfalls gegen die
vorvertragliche Treuepflicht (culpa in contrahendo) gegenüber dem
Beschwerdeführer verstossen hat.