2006 Verwaltungsgericht 204

[...]

39 Legitimation Dritter.
- Legitimation im Falle einer Drittbeschwerde zugunsten des Verfü-
gungsadressaten (Erw. I/3).
- Ausstand eines Gemeinderats, der von Amtes wegen Präsident der
Forstbetriebskommission Y. ist und dessen Forstbetrieb Y. für den
Flurstrassenunterhalt seiner Einwohnergemeinde ein Angebot einge-
reicht hat (Erw. II/4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Januar 2006 in Sachen
A und B gegen den Gemeinderat X.

Aus den Erwägungen

I.
1.-2. (...)
3.
3.1.
Der Gemeinderat bestreitet die Beschwerdelegitimation des Be-
schwerdeführers 1. Da er nicht zum Kreis der zur Offertabgabe Ein-
geladenen gehöre, sei er weder am Verfahren beteiligt noch von den
angefochtenen Verfügungen betroffen.
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Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, das
landwirtschaftliche Gewerbe "W." werde als Familienunternehmen
geführt. Bis zum 31. Dezember 2002 sei A Eigentümer des Familien-
unternehmens gewesen. Er habe den "W." an seinen Sohn B per
1. Januar 2003 übergeben. Ab diesem Zeitpunkt sei A bei seinem
Sohn B im Betrieb angestellt. Vom Generationswechsel habe die
Gemeinde X bereits anlässlich der Hofübergabe Kenntnis erhalten.
Jedoch habe sie darauf verzichtet, A den Auftrag für den Unterhalt
der gemeindeeigenen Flurstrasse anlässlich der Hofübergabe zu ent-
ziehen und ein neues Submissionsverfahren durchzuführen. Die
Fakturierung für die nach der Hofübergabe an gemeindeeigenen
Strassen geleistete Unterhaltsarbeiten sei durch A und B gemeinsam
erfolgt. Im Frühjahr 2004 sei eine Rechnung dann nur noch mit dem
Absender B versehen gewesen, woraufhin die Gemeinde das Auf-
tragsverhältnis mit A per 31. Dezember 2004 aufgelöst habe. Die
Gemeinde habe somit zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. De-
zember 2004 mit B als dem Eigentümer des "W." ein faktisches
Auftragsverhältnis aufrechterhalten und gleichzeitig das bestehende
Vertragsverhältnis mit A bis zum 31. Dezember 2004 weitergeführt.
Die Maschinen und Werkzeuge der Gemeinde seien auch heute noch
im "W." eingestellt. Wenn die Hofübergabe seitens der Gemeinde X
zum Anlass genommen werde, ein neues Submissionsverfahren
durchzuführen, so hätte dies bereits im Jahr 2003 erfolgen müssen.
Es sei befremdend, dass die Gemeinde erst 2005 mit dem Submis-
sionsverfahren begonnen habe. Deshalb sei auch A als Beschwerde-
führer legitimiert.
3.2.
Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Be-
schwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse gel-
tend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 SubmD). Der
Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen hat zum Zweck,
dass die Anbietenden gegen vermutete Verletzungen von Submissi-
onsvorschriften im Zusammenhang mit Beschaffungen, an denen sie
ein Interesse haben oder gehabt haben, sollen Beschwerde führen
können. Die nicht berücksichtigten oder ausgeschlossenen Mitbewer-
ber gehören bei einem öffentlichen Vergabeverfahren zu den pri-
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mären Verfügungsadressaten. Sie sind vom Entscheid der Vergabe-
behörde direkt und unmittelbar betroffen. Ihnen soll daher grund-
sätzlich die Möglichkeit zukommen, widerrechtliche Entscheide der
Vergabebehörde, namentlich einen widerrechtlichen Ausschluss oder
einen widerrechtlich erteilten Zuschlag, durch förmliche Beschwerde
anzufechten (§ 24 Abs. 1 SubmD; vgl. AGVE 1998, S. 350 ff. mit
Hinweisen).
3.3.
In erster Linie sind es somit die Adressaten einer Verfügung,
welche befugt sind, diese anzufechten. Der Beschwerdeführer 2 ist
vom Gemeinderat zur Einreichung einer Offerte eingeladen worden.
Er hat fristgerecht ein Angebot eingereicht. Dieses Angebot ist vom
Gemeinderat nicht berücksichtigt worden, was dem Beschwerdefüh-
rer 2 mit Verfügung vom 20. Juni 2005 mitgeteilt worden ist. Als
nicht berücksichtigter Anbieter ist der Beschwerdeführer 2 unbe-
strittenermassen zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer 1 am vorliegenden Verfahren nicht als Anbieter in
Erscheinung getreten. Er ist folgerichtig auch nicht Adressat der Ver-
fügung vom 20. Juni 2005. Mithin handelt es sich bei der Be-
schwerde des Beschwerdeführers 1 um eine Drittbeschwerde zu-
gunsten des Verfügungsadressaten, des Beschwerdeführers 2.
Beschwerden zugunsten Dritter sind nur in Ausnahmefällen
zulässig (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll-
verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich
1998, § 38 N 136), in der Regel aufgrund ausdrücklicher Bestim-
mungen oder bei Sachverhalten, wo sich der Beschwerdeführer zwar
selber auf Vertrauensschutz berufen, aber nicht Leistung an sich sel-
ber beantragen kann. Letzteres Kriterium ist insbesondere bei Be-
schwerden von Vertragspartnern eines Leistungsempfängers zu be-
achten. Die Praxis bejaht die Beschwerdelegitimation solcher Perso-
nen nur zurückhaltend. Die Tatsache, dass ein Vertrag mit dem Ver-
fügungsadressaten besteht, genügt für sich allein nicht, um das Be-
schwerderecht des Dritten zu begründen; es bedarf dazu in der Regel
zusätzlicher, besonderer Gründe. Das Beschwerderecht des Vertrags-
partners des Verfügungsadressaten wird anerkannt, wenn er in be-
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rechtigtem Vertrauen auf den Fortbestand der privatrechtlichen Be-
ziehung bereits umfangreiche Dispositionen getroffen hat, die ihm
aufgrund der vertraglichen Beziehung nicht ersetzt werden, wenn er
also ein gewichtiges spezifisches, konkretisiertes Interesse nach-
weist, das durch die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung gewahrt werden könnte (VGE II/28 vom 9. April 2003
[BE.2003.00038], S. 10; AGVE 1985, S. 356 ff.).
3.4.
Die Übergabe des "W." vom Beschwerdeführer 1 an den Be-
schwerdeführer 2 erfolgte am 1. Januar 2003. Seither ist der Be-
schwerdeführer 1 lediglich noch Angestellter des Beschwerdefüh-
rers 2. In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ist der Beschwerde-
führer 1 nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert. Be-
sondere Gründe, welche die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise
zu begründen vermögen, wurden nicht geltend gemacht. Der Hinweis
auf das bis zum 31. Dezember 2004 für die fraglichen Arbeiten be-
stehende Vertragsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde X und
dem Beschwerdeführer 1 genügt jedenfalls nicht, nachdem der Be-
schwerdeführer 1 die Kündigung des Vertrages akzeptiert hat. Folg-
lich darf auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einge-
treten werden.
II.
1.-3. (...)
4. (...)
4.1.
Soweit der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung der Aus-
standspflicht rügt, erweist sich seine Beschwerde ebenfalls als be-
gründet. Gemeinderat X. ist von Amtes wegen Präsident der Forst-
betriebskommission Y. Der Forstbetrieb Y. hat für den Flurstrassen-
unterhalt der Einwohnergemeinde A ein Angebot eingereicht. Als
Mitglied der Forstkommission und damit als Verwaltungsorgan des
Forstbetriebes war X. wegen des bestehenden Interessenkonflikts
verpflichtet, sich bei sämtlichen Gemeinderatssitzungen, welche die
Vergebung des Flurstrassenunterhalts zum Geschäftsgegenstand hat-
ten, in den Ausstand zu begeben (§ 5 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 2 lit. a
Ziff. 7 ZPO). Dies gilt namentlich für die Sitzung vom 9. Mai 2005,
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anlässlich welcher über die Zuschlagserteilung beschlossen wurde.
Wie dem fraglichen Protokollauszug entnommen werden kann, hat Y
bei der Beschlussfassung mitgewirkt. Mithin liegt tatsächlich eine
Verletzung der Ausstandpflicht vor. Die in § 2 ZPO geregelten Aus-
schliessungsgründe wirken absolut. Solche unter der Mitwirkung ei-
nes ausstandspflichtigen Behördenmitglieds zustande gekommene
Entscheide bleiben anfechtbar, auch wenn ein erkennbarer Aus-
standsgrund während des Verfahrens nicht sofort gerügt wurde oder
unbemerkt blieb. Auch die erst im Rechtsmittelverfahren gerügte
Nichtbeachtung der Ausstandspflicht führt zur Aufhebung des Ent-
scheids (AVGE 2004, S. 170 ff.).