2006 Verwaltungsgericht 218

42 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der
Zwangsmedikation bei schleichendem Beginn einer Schizophrenieerkran-
kung eines jungen Patienten, obwohl keine Selbst- oder Fremdgefähr-
dung vorliegt.
- Bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis bei jüngeren
Patienten ist zu berücksichtigen, dass bei frühzeitiger Behandlung
gute Heilungschancen bestehen, während sich die Krankheit bei zu
langem Hinauszögern chronifizieren kann (Entscheid vom 14. Fe-
bruar 2006, Erw. 4.2.3).
- Mit zwangsweise vorgenommener medikamentöser Behandlung
kann einem Patienten auf längere Sicht eine bessere Lebensqualität
gewährleistet werden, als wenn die Krankheit unbehandelt bliebe
(Entscheid vom 28. Februar 2006, Erw. 4.3).
- Eine indizierte Zwangsmedikation ist durchzuführen, wenn wegen
weiterer Verzögerung der notwendigen Behandlung die Freiheitsent-
ziehung verlängert würde (Entscheid vom 28. Februar 2006,
Erw. 4.2)

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar 2006 in
Sachen S.W. gegen Verfügungen des Bezirksarzt-Stellvertreters X. und des
Bezirksarztes Y. (Anstaltseinweisung) sowie Entscheid des Verwaltungsge-
richts, 1. Kammer, vom 28. Februar 2006 in Sachen S.W. gegen Entscheid der
Klinik Königsfelden (Zwangsmedikation).

Aus den Erwägungen des Entscheids vom 14. Februar 2006

3.
3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer Geistes-
krankheit im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung ei-
ner fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Diese einschneidende
Massnahme ist nur dann zulässig, wenn das Fürsorgebedürfnis des
Betroffenen unter Berücksichtigung seiner eigenen Schutzbedürftig-
keit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, we-
niger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 397a Abs. 1 und 2
ZGB; AGVE 1997, S. 240; 1992, S. 276; 1990, S. 223; Thomas Gei-
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ser, in: Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel/Genf/München
2002, Art. 397a N 12 f.; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar,
Art. 397a-397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397a N 259 f.).
3.2. (...)
4.
4.1.
4.1.1. Eine Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2002, Rz. 581). Sie muss im Hinblick auf das im öf-
fentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und darf in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht
über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 591,
594) und sie muss durch ein das private überwiegendes öffentliches
Interesse gerechtfertigt sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 615). Dies
gilt auch im Falle einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Dass
dabei die Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss, drückt
Art. 397a ZGB mit den Worten aus: "...wenn ihr die nötige persönli-
che Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann". Die fürsorgerische
Freiheitsentziehung muss also ultima ratio bleiben (Eugen Spirig,
a.a.O., Art. 397a N 258 f.).
4.1.2. In der Regel soll der Klinikaufenthalt eine (meist medi-
kamentöse) Behandlung ermöglichen, die notwendig erscheint und
wegen des Zustands und Verhaltens der betroffenen Person nicht
ambulant erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bishe-
rigen Rechtsprechung daher festgehalten, die fürsorgerische Frei-
heitsentziehung sei unverhältnismässig, wenn nur vage Aussichten
auf einen Behandlungserfolg bestünden und die betroffene Person
nicht gleichzeitig in hohem Masse selbst- oder fremdgefährlich sei
(AGVE 1993, S. 310 ff.). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung kann eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfer-
tigt sein, wenn durch frühzeitige, intensive Behandlung bessere Hei-
lungsaussichten bestehen (AGVE 1990, S. 221 [Regeste]). Bei Ge-
fahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt
(AGVE 1994, S. 352 ff.).
4.2. (...)
2006 Verwaltungsgericht 220

4.2.1. (...)
4.2.2. Der zuständige Oberarzt erklärte anlässlich der verwal-
tungsgerichtlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer einer
medikamentösen Behandlung über 10 bis 14 Tage mit Antipsycho-
tika bedürfe. Anschliessend sei ein Übertritt in die ambulante Be-
handlung mit psychiatrischer Begleitung zu empfehlen, um auch die
soziale und berufliche Situation des Beschwerdeführers zu ändern.
Im Falle einer jetzigen Behandlung bestünde die Chance für einen
Wiedereintritt in die Gesellschaft. Andernfalls würde sich die Pro-
gnose verschlechtern. Die Folgen wären ein weiterer sozialer Rück-
zug und das Auftreten von Verwahrlosungstendenzen, so dass ir-
gendwann das Bezirksamt beigezogen werden müsste. Der Be-
schwerdeführer entferne sich immer mehr von der realen Welt, habe
auch Mühe, sich zu verständigen. Er werde immer mehr zu einem
Autisten. Ohne Behandlung würde sich der Zustand des Beschwerde-
führers mit der Zeit so sehr verschlechtern, dass eine Behandlung nur
noch mit um einiges drastischeren Behandlungsmethoden möglich
und die Erfolgsaussichten kleiner wären. Der Beschwerdeführer sei
aus medizinisch-psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig und -fä-
hig. Auch der Fachrichter bestätigte, dass die Heilungschancen er-
heblich besser seien bei sofortiger Behandlung im Vergleich zu einer
Behandlung in einigen Monaten. In dieser Zeit würde sich das Zu-
standsbild mit grösster Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern.
4.2.3. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Kranken-
geschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der Verhandlung ge-
wonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer an einer be-
handlungsbedürftigen und grundsätzlich medikamentös behandelba-
ren psychischen Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis lei-
det. Der Beschwerdeführer ist relativ jung und die Krankheit befindet
sich noch im Anfangsstadium. Bis anhin wurde er noch nie medika-
mentös behandelt. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ist zu be-
rücksichtigen, dass nach der heutigen Erkenntnis bei Erkrankungen
aus dem schizophrenen Formenkreis bei jüngeren Menschen relativ
gute Heilungschancen bestehen, wenn die Behandlung frühzeitig er-
folgt, während sich die Krankheit bei einem zu langen Hinauszögern
der Behandlung chronifizieren kann. Durch eine erfolgreiche Be-
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handlung verringert sich im vorliegenden Fall auch die Belastung der
Umgebung, da sich die Eltern verständlicherweise seit mehreren
Monaten grosse Sorgen machen und auch eine Suizidalität nicht aus-
schliessen. Da beim Beschwerdeführer weder Krankheits- noch Be-
handlungseinsicht besteht, muss davon ausgegangen werden, dass er,
auf sich alleine gestellt, die benötigten Medikamente nicht einneh-
men würde, wodurch sich sein Zustand und damit auch die Hei-
lungsaussichten verschlechtern würden. Aufgrund seines seit mehre-
ren Monaten ständig schlechteren Zustandsbilds mit vermehrt feh-
lendem Realitätsbezug und unberechenbaren Verhaltensweisen kann
sodann eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen wer-
den. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
ist daher gerechtfertigt und verhältnismässig. Die nötige persönliche
Fürsorge kann dem Beschwerdeführer nur mit einer stationären kon-
trollierten Medikation erwiesen werden.

Aus den Erwägungen des Entscheids vom 28. Februar 2006

1.
1.1. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen, Behandlungen, me-
dizinische Eingriffe und Pflege nur mit Zustimmung des Patienten
erfolgen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15
Abs. 1 und 3 PD). Gemäss § 67ebis EG ZGB dürfen jedoch im
Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik Kö-
nigsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen auch gegen den
Willen der betroffenen Person vorgenommen werden. Solche
Zwangsmassnahmen sind nicht nur auf eigentliche Notfälle und
Akutsituationen zu beschränken. Vielmehr darf auch ohne oder ge-
gen den Willen der betroffenen Person eine längerdauernde Behand-
lung vorgenommen werden (AGVE 2000, S. 174 f.).
1.2. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist der Schutz der
betroffenen Person und deren Mitmenschen vor körperlichen und
seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips muss sie "ultima ratio" sein, indem der betroffenen Person die
notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden
2006 Verwaltungsgericht 222

kann (AGVE 2000, S. 168 mit Hinweis). Eine Zwangsmassnahme ist
namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete
mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.
(...)
3.
3.1. Als Ziel der Zwangsmedikation wird im angefochtenen
Zwangsmassnahmen-Entscheid die antipsychotische Behandlung des
Beschwerdeführers genannt. Der Entscheid wurde bis zum 3. März
2006 befristet. Die aufschiebende Wirkung wurde dem Entscheid
entzogen mit der Begründung, die Behandlungsnotwendigkeit sei
lange genug erörtert worden und es seien dem Beschwerdeführer
lange genug Alternativen angeboten worden. Aus den beigezogenen
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Medikamente un-
ter der Androhung von Zwangsinjektion seit dem 23. Februar 2006 in
flüssiger Form eingenommen hat. Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, die Zwangsmedikation sei sofort abzubrechen,
da er gesund sei. Eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei nicht
gegeben. Sollte sein Antrag abgelehnt werden, sei dem Zwangs-
massnahmen-Entscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so-
lange bis die Urteile betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
und Zwangsmedikation rechtskräftig seien.
3.2. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend die Ab-
grenzung von sinnvoller Überzeugungsarbeit der Ärzte und Zwang-
smedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung,
liegt eine Zwangsmedikation im Sinne von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB
auch dann vor, wenn der Patient in die Medikation einwilligt, weil
ihm andernfalls eine Zwangsinjektion - nötigenfalls unter Anwen-
dung von körperlicher Gewalt - angedroht wurde (AGVE 2002, S.
198). Die aktuelle orale Medikation ist somit zweifellos eine
Zwangsmedikation im Sinne des Gesetzes.
3.3. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob die angefochtene Zwangs-
medikation im sachlichen Zusammenhang mit der Krankheit des Be-
schwerdeführers steht, medizinisch indiziert und verhältnismässig ist.
4.
4.1. (...)
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4.2. (...) Angesichts der Konsequenzen einer Nichtbehandlung
auf das Zustandsbild des Beschwerdeführers und der schlechteren
Heilungsaussichten, erscheint es gerechtfertigt und verhältnismässig,
dem Beschwerdeführer die nötigen Medikamente auch gegen seinen
Willen zu verabreichen. Würde man den Beschwerdeführer ohne Be-
handlung entlassen, käme es mit grösster Wahrscheinlichkeit früher
oder später erneut zu einer Klinikeinweisung mittels fürsorgerischer
Freiheitsentziehung, wobei die Prognose dann viel schlechter wäre
als bei der aktuellen Hospitalisation.
Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anord-
nung der Zwangsmedikation bereits seit einem Monat in der Klinik
Königsfelden, ohne dass er behandelt wurde. Eine weitere Verzöge-
rung der notwendigen Behandlung hätte zur Folge, dass dem Be-
schwerdeführer weiterhin die Freiheit entzogen würde, ohne dass
ihm die notwendige persönliche Fürsorge gewährt werden könnte.
Angesichts dieser Sachlage wurde dem Zwangsmassnahmen-Ent-
scheid die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht erteilt.
4.3. Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer mit einer
zwangsweise vorgenommenen medikamentösen Behandlung auf
längere Sicht eine bessere Lebensqualität gewährleistet werden, als
wenn man die Krankheit unbehandelt liesse. Die Zwangsmassnahme
steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Geisteskrankheit
des Beschwerdeführers, ist medizinisch indiziert und verhältnismäs-
sig. Die zwangsweise medikamentöse Behandlung des Beschwerde-
führers erweist sich in seinem eigenen Interesse als dringend not-
wendig und verhältnismässig, auch in zeitlicher Hinsicht.