2006 Sozialhilfe 229

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44 Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen.
- Angemessenheit der Wohnungskosten.
- Bedeutung kommunaler Richtlinien für die Wohnungsmieten.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. September 2006 in
Sachen M.J. gegen das Bezirksamt Baden.

Aus den Erwägungen

2.1.
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel
nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich
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sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grund-
satz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende
Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie
muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen
Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. die gemäss § 10 Abs. 1
SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV für die Bemessung der materiellen Hilfe
grundsätzlich verbindlichen Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konfe-
renz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Ka-
pitel A.4). Ausdruck dieser Subsidiarität ist, dass Hilfe suchende Per-
sonen bei der Berechnung der Wohnkosten für die Sozialhilfe keine
höhere Ansprüche stellen können als Familien oder Personen, die
sich in knappen finanziellen Verhältnissen selber durchbringen und
entsprechende Einschränkungen hinnehmen müssen (AGVE 2004,
S. 253 f. mit Hinweisen).
Auch zur Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips kann die Ge-
währung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, welche die richtige Verwendung sichern oder die Lage der
Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessern, nament-
lich durch Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der
materiellen Hilfe, die Aufnahme zumutbarer Arbeit oder andere Ver-
haltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 13
Abs. 1 SPG; § 14 lit. d-f SPV). Werden Auflagen oder Weisungen,
die unter Androhung der Folgen der Missachtung erlassen wurden,
nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 13 Abs. 2
SPG). Derartige Auflagen müssen die allgemeinen Rechtsgrundsätze,
insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, beachten. Personen,
die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Über-
nahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Ge-
meinwesen (BGE vom 3. Juni 2005 [2P.143/2005], Erw. 2.2.). Es ist
daher sachgerecht, im Falle übermässig hoher Mietkosten die Zu-
sprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günsti-
gere Wohnung zu suchen, andernfalls entsprechende Kürzungen bei
den Wohnkosten vorgenommen werden (AGVE 1993, S. 619;
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).

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2.2.
Bevor von den Sozialbehörden ein Umzug in eine günstigere
Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen,
insbesondere sind Grösse, Zusammensetzung der Familie, eine all-
fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die
Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad der sozialen Inte-
gration zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).
2.3.
Die Beschwerdeführerin ist allein stehend, weshalb eine 1- bis
1 ½-Zimmerwohnung eine angemessene Wohnsituation darstellt.
Den Argumenten der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr invalider
Sohn an jedem Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend
bei ihr aufhalte, kann nicht gefolgt werden. Ihr Sohn M. ist über 30
Jahre alt und hat in Zürich-Seebach eine Mietwohnung mit einer
Bruttomiete von Fr. 731.--/Mt. Die Beschwerdeführerin ist gegen-
über ihrem Sohn auch nicht unterhalts- bzw. unterstützungspflichtig,
und sie macht auch nicht geltend, der Sohn bedürfe aus gesundheitli-
chen Gründen einer Betreuung über das Wochenende. Die (sozialen)
Kontakte des Sohnes zur Beschwerdeführerin und die Besorgung
seiner Wäsche erfordern auch keinen zusätzlichen Wohnraum für ih-
ren Sohn in A.
Die Sozialhilfe ist in erster Linie Existenzsicherung (§§ 4, 5
Abs. 2 SPG und § 3 Abs. 1 SPV) und hat nicht die Aufgabe, ideale
Verhältnisse für die Angehörigen der Hilfe suchenden Personen zu
schaffen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen bei der Bestimmung
der angemessenen Wohnungsgrösse dem Familienkontakt der Be-
schwerdeführerin keine Relevanz beigemessen und den Richtwert für
eine Einzelperson eingesetzt haben.
2.4.
Die Auflage, eine Wohnung mit einem Mietzins von monatlich
Fr. 750.-- zu suchen, ist weiter daraufhin zu prüfen, ob sie gemessen
an den legitimen Interessen der Beschwerdeführerin angemessen,
d.h. der Wohnungswechsel zumutbar ist, sowie ob die allgemeine
Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Umzug in eine ent-
sprechend günstige Wohnung zulässt (AGVE 1993, S. 619).
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In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin
die Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat angewandten Richtwerte
für Wohnungsmieten für Sozialhilfebezüger und macht geltend, die
in Frage stehende Mietzinsdifferenz zum Richtwert rechtfertige die
angefochtene Auflage nicht.
2.4.1.
Der Gemeinderat A hat, wie auch andere Gemeinden im Kan-
ton, Richtlinien für die Wohnungsmieten für unterstützte Personen
nach SPG erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich nicht um
verbindliche Rechtssätze, sondern um Verwaltungsverordnungen
oder allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur (vgl.
Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 123; Fritz Gygi, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 137 f.). Sie ent-
halten blosse Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der zu-
ständigen Sachbearbeiter und dienen einer vereinheitlichten Verwal-
tungspraxis, aber auch der erleichterten Rechtsanwendung durch die
Behörden. Solche Verwaltungsverordnungen bedürfen keiner förmli-
chen gesetzlichen Ermächtigung, können aber, da sie von der Ver-
waltungsbehörde und nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber
stammen, keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Be-
stimmung vorsehen (BGE 120 Ia 343 Erw. 2a mit Hinweisen; Fritz
Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103 f.). Sie sind für die
rechtsanwendenden Behörden, insbesondere auch für das Verwal-
tungsgericht, nicht verbindlich, werden aber mitberücksichtigt, so-
fern die Verwaltungsrichtlinien eine dem Einzelfall angepasste, sach-
gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen (AGVE 1995, S. 347 mit Hinweisen; Häfelin / Müller,
a.a.O., Rz. 128). Insoweit geht die Beanstandung der Beschwerde-
führerin zur Gesetzmässigkeit der vom Gemeinderat A erlassenen
Richtwerte an der Bedeutung und Wirksamkeit der Richtwerte vor-
bei.
2.4.2.
Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin nicht,
dass 1- bis 1 ½-Zimmerwohnungen in der Gemeinde A bzw. in der
näheren Umgebung auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sind. Die
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Höhe des angemessenen Mietzins von Fr. 750.-- ist auch nicht zu be-
anstanden, zumal die Vorinstanz gestützt auf die Nachweise der Ge-
meinde und einer stichweisen Überprüfung der Wohnungsangebote
die Verfügbarkeit von Wohnungen für eine Einzelperson in diesem
Preissegment geprüft hat.
2.4.3.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Auflage
zum Wohnungswechsel mache wirtschaftlich keinen Sinn, da die Be-
schwerdeführerin aktuell Wohnungskosten von Fr. 945.-- aufweise
und die Mietzinsdifferenz zum Richtwert von Fr. 195.--/Monat in
keinem Verhältnis zu den Umzugskosten und allfälligen Lagerungs-
kosten für die Möbel stehe.
In der angefochtenen Verfügung wurde der monatliche Mietzins
mit Fr. 933.-- angegeben, in der Vernehmlassung vor Vorinstanz führt
der Gemeinderat aus, der aktuelle Mietzins betrage monatlich
Fr. 1'149.--. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Bezirks-
amt einen Mietzins von Fr. 945.-- ab 1. August 2005 ausgewiesen.
Zu beurteilen ist daher eine Mietzinsdifferenz von Fr. 195.-- pro Mo-
nat. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Mietzins-
differenz von Fr. 195.--/Monat nicht auf einen übermässigen Miet-
zins schliessen lässt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). Anderer-
seits ist zu beachten, dass die Auflage auf die Dauer der Ausrichtung
der materiellen Hilfe an den Betroffenen ausgerichtet ist (vgl. AGVE
2005, S. 285), weshalb es für die Wirtschaftlichkeit und Verhältnis-
mässigkeit nicht auf die monatliche Differenz ankommt, sondern die
voraussichtliche Dauer der materiellen Unterstützung mit zu berück-
sichtigen ist. Ist die Hilfe suchende Person voraussichtlich für län-
gere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen, rechtfertigt daher bereits eine
eher geringfügige Differenz des monatlichen Mietzinses zu den
Richtwerten eine Auflage zum Wohnungswechsel. Die Richtwerte
sind auch kein absoluter Massstab für die Unangemessenheit eines
Mietzinses. Massgebend sind bei der Beurteilung der "Übermässig-
keit" der Wohnkosten immer auch die weiteren Umstände im kon-
kreten Fall, weshalb jede schematische Anwendung der Richtwerte
zu vermeiden ist. Die Richtwerte dienen in erster Linie der rechts-
gleichen Rechtsanwendung (siehe vorne Erw. 2.4.1), und der Grund-
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satz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verlangt in der Rechtsanwen-
dung auch, dass in den relevanten Punkten tatsächlich ungleiche
Sachverhalte auch unterschiedlich behandelt werden (BGE 129 I 113
Erw. 5.1). Eine Mietzinsdifferenz von Fr. 195.-- pro Monat kann da-
her je nach den Umständen im Einzelfall übermässige Wohnkosten
begründen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, eine solche Mietzins-
differenz rechtfertige die Auflage zum Bezug einer günstigeren
Wohnung schon im Grundsatz nicht, ist daher nicht zutreffend. Auch
ein Vergleich mit allfälligen Umzugskosten oder Kosten für die Ein-
lagerung von Möbeln vermag daran nicht zu ändern. Bei diesen Kos-
ten sind im Rahmen der Sozialhilfe nur die notwendigen, den Be-
dürfnissen angemessenen Auslagen zu ersetzen (vgl. SKOS-Richtli-
nien, Kapitel C.8).