2006 Verwaltungsgericht 234

[...]

46 Alimentenbevorschussung; Grenzbetrag bei fremdplatzierten Kindern.
- Der Grenzbetrag ist unter Einbezug von fremdplatzierten Kindern
zu berechnen.
- § 27 Abs. 5 SPV setzt in der Regel eine Fremdplatzierung auf An-
ordnung der Behörde voraus.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Oktober 2006 in Sachen
C.B. gegen das Bezirksamt Lenzburg.
2006 Sozialhilfe 235

Aus den Erwägungen

3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit drei Kindern, für
welche sie das elterliche Sorgerecht inne hat und die gemäss Schei-
dungsurteil vom 4. Mai 2005 gegenüber ihrem Vater je Anspruch auf
monatlich Fr. 1'000.-- Unterhaltsbeiträge haben, in A.
3.2.
§ 27 Abs. 5 SPV enthält eine Spezialregelung für Kinder, wel-
che in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie unterge-
bracht sind. Für solche Kinder erfolgt die Bevorschussung nur bis
zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der er-
forderlichen Nebenauslagen notwendig ist. Bereits der Wortlaut der
Bestimmung ("innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen")
macht deutlich, dass die Sonderbestimmung sich auf den bevor-
schussten Betrag, nicht aber auf die Anspruchsvoraussetzungen
(§ 33 f. SPG i.V.m. § 27 Abs. 1 SPV) beziehen kann. Der Grenzbe-
trag für die Alimentenbevorschussung ist daher unter Berücksichti-
gung auch der Kinder, die in den Anwendungsbereich von § 27
Abs. 5 SPV fallen, zu berechnen.
Voraussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 5 SPV ist in der
Regel eine Fremdplatzierung auf Anordnung der Behörde und hat
zum Zweck, dass die Alimentbevorschussung nicht weitergeht, als
die finanzielle Hilfe für den Unterhalt der Kinder effektiv benötigt
wird (vgl. Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom De-
partement Gesundheit und Soziales [früher: Gesundheitsdeparte-
ment], S. 13).
3.3.
3.3.1.
M. ist für die Berechung des Grenzbetrages als anspruchbe-
rechtigtes Kind der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der
massgebende Grenzbetrag gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SPV beträgt so-
mit Fr. 61'171.-- (Fr. 30'586.-- + 3x Fr. 10'195.--).
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 33 SPG sind
unbestrittenermassen erfüllt.
2006 Verwaltungsgericht 236

3.3.2.
Der Sohn M. hält sich während der Woche im Lehrlingsheim in
W. auf, wo er bis August 2006 eine Anlehre als Gärtnereiarbeiter ab-
solviert. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in B. gehen zu-
lasten des Ausbildungsbetriebs bzw. werden vom Lehrbetrieb über
die Invalidenversicherung abgerechnet. Entsprechend entstehen der
Beschwerdeführerin für M. aus dem Wochenaufenthalt am Lehrort in
B. keine Zusatzkosten für die auswärtige Verpflegung und Unter-
kunft. Aus diesem Umstand kann aber nicht auf eine behördlich an-
geordnete Fremdplatzierung geschlossen werden, noch ändert dies
etwas an den Unterhaltsansprüchen von M. gegenüber seinem Vater,
wie sie im Scheidungsurteil vom 4. Mai 2005 festgesetzt wurden,
bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin, wie sie von Gesetzes we-
gen (Art. 276 f. ZGB) bestehen. Mit einem auswärtigen Wochenauf-
enthalt zu schulischen oder beruflichen Zwecken sind in der Regel
Zusatzkosten verbunden. Solche Mehrkosten bleiben bei der Be-
stimmung der Höhe der Bevorschussung wie die effektiven Kosten
des Kinderunterhalts unbeachtlich (§ 35 SPG i.V.m. § 28 SPV). Der
Umstand, dass der auswärtige Wochenaufenthalt von M. der Be-
schwerdeführerin gewisse Einsparungen in der Verpflegung ermög-
licht, hat daher auch keinen Einfluss auf die Bevorschussungshöhe.
M. ist unter der Obhut der Beschwerdeführerin, und Auslagen für
Wohnung, Bekleidung, Krankenversicherung, Fahrtkosten sowie Ne-
benkosten für die Lehre und Schule hat sie nach wie vor aus den
Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Zu beachten ist sodann, dass über
die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen an den Unter-
haltsanspruch der Zivilrichter entscheidet, da solche Leistungen dem
Kind zustehen (Art. 285 ZGB). Solche Leistungen begründen keine
Reduktion der Beitragshöhe gemäss § 27 Abs. 5 SPV. Die Höhe der
Bevorschussung richtet sich in erster Linie nach dem Scheidungsur-
teil und ist in § 33 SPG auf einen maximalen Betrag begrenzt. So-
lange der Zivilrichter keine Anrechnung oder Reduktion des Unter-
haltsanspruchs anordnet, bleibt für die Beitraghöhe daher das Schei-
dungsurteil massgebend.


2006 Sozialhilfe 237

3.3.3.
Zusammenfassend ist eine Kürzung des zu bevorschussenden
Betrages vorliegend nicht zulässig, weil keine behördlich angeord-
nete Fremdplatzierung vorliegt und sich die Leistungen des Lehrbe-
triebs auf die Kosten des auswärtigen Aufenthalts beschränken und
nicht den Unterhalt von M. insgesamt sichern (§ 34 lit. a SPG).