IX. Opferhilfe
48 Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG).
- Grundsätzliche Verbindlichkeit des Zivil- oder Strafurteils hinsicht-
lich der Frage, wer als indirektes Opfer Anspruch auf Genugtuung
hat, ebenso hinsichtlich der Höhe der Genugtuung, sofern diese vom
Zivil- oder Strafrichter in einem streitigen Verfahren festgesetzt
wurde.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006 in Sa-
chen C.B. gegen Kantonalen Sozialdienst.
Sachverhalt
Der Vater der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin versuchte
seine Ehefrau (Mutter der Beschwerdeführerin) zu töten und ver-
letzte sie schwer. Im Strafverfahren wurde der Täter verurteilt, der
Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme von Fr. 7'500.-- zu
zahlen, doch war das Geld bei ihm nicht eintreibbar.
Aus den Erwägungen
1./1.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer einer
Straftat unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausge-
richtet werden, wenn es (kumulativ) schwer betroffen ist und beson-
dere Umstände es rechtfertigen. Dem direkten Opfer (Art. 2 Abs. 1
OHG) werden sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere
Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, bezüglich der
Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gleichgestellt,
soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2
Abs. 2 lit. c OHG). Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass -
entsprechend dem Zweck der Opferhilfe - dem direkten Opfer nahe
stehende Personen Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11
ff. OHG nur geltend machen können, soweit ihnen ein entsprechen-
der Zivilanspruch zusteht. Ein opferhilferechtlicher Genugtuungsan-
spruch darf nicht von weniger strengen Voraussetzungen abhängig
gemacht werden als ein zivilrechtlicher. Das bedeutet, dass als indi-
rektes Opfer nur Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG geltend ma-
chen kann, wer nach Art. 47 oder allenfalls 49 OR Anspruch auf eine
Genugtuung hat (BGE vom 8. Juni 2005, 1A.69/2005, Erw. 2.2; BGE
vom 7. Dezember 2000, 1A.196/2000, Erw. 2b, in ZBl 102/2001,
S. 494 f.).
1.2./1.2.1. Zu beurteilen, ob einer Person, die dem direkten Op-
fer nahe steht, ein Zivilanspruch gegenüber dem Täter zusteht (Art. 2
Abs. 2 lit. c OHG), fällt in die Kompetenz des Zivilrichters (oder des
Strafrichters, wenn dieser gleichzeitig über Zivilansprüche entschei-
det; diese Konstellation ist im Folgenden mitgemeint, wenn einfach
vom Zivilrichter oder Zivilprozess die Rede ist). Für die Opferhilfe-
behörde handelt es sich um eine Vorfrage ausserhalb ihres Sachkom-
petenzbereichs. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz ist sie
berechtigt, über eine solche Vorfrage selbstständig zu entscheiden
(und insbesondere bei Verfahren, die eine speditive Erledigung er-
fordern und daher eine Sistierung nur ausnahmsweise zulassen, ist
sie dazu sogar verpflichtet), wenn die sachkompetente Behörde dar-
über noch nicht entschieden hat; an einen bereits ergangenen Ent-
scheid der sachkompetenten Behörde ist sie dagegen grundsätzlich
gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 58 ff. m.H.). Diese
Grundsätze müssen auch im Bereich von Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG
gelten, zumal dort ausdrücklich auf das Zivilrecht verwiesen wird
("Zivilanspruch gegenüber dem Täter"). Das Bundesgericht hat denn
auch festgehalten, dass hier das OHG "fait toutefois clairement réfé-
rence aux notions de droit civile" (BGE vom 8. Juni 2005,
1A.69/2005, Erw. 2.2), und demgemäss die Bindung an den Ent-
scheid des Zivilrichters betont, jedenfalls insoweit, als gestützt auf
das OHG keine Genugtuung zugesprochen werden darf an Personen,
deren Anspruch vom Zivilrichter verneint wurde (erwähnter BGE
vom 8. Juni 2005, Erw. 2.2; vgl. auch BGE vom 12. Juni 2003,
1A.208/2002, Erw. 3.2, sowie erwähnter BGE vom 7. Dezember
2000, Erw. 2b, in ZBl 102/2001, S. 494 f.). Angesichts des in Art. 2
Abs. 2 lit. c OHG statuierten direkten Zusammenhangs mit der Re-
gelung im Zivilrecht kann dies nicht nur einseitig zu Lasten der Op-
fer gelten, sondern bedeutet konsequenterweise ebenfalls, dass die
Genugtuung nach OHG bei Personen, deren Anspruch vom Zivil-
richter rechtskräftig bejaht wurde, grundsätzlich nicht verweigert
werden darf (VGE II/10 vom 24. Februar 2005 [BE 2005.00256],
S. 6).
1.2.2. Der KSD lehnt diesen Schluss ab mit der Begründung,
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe in reinen Rechts-
fragen keine Bindung (BGE 129 II 312 ff.; erwähnter BGE vom
12. Juni 2003, Erw. 2.2). Die Präjudizien beschlagen indessen nicht
den vorliegend streitigen Sachverhalt und lassen sich auf diesen nicht
übertragen. Das Bundesgericht hat erkannt, dass die vom Zivilrichter
festgesetzte Höhe der Entschädigung für das direkte Opfer für den
OHG-Bereich nicht verbindlich sei (BGE 129 II 315 ff.), was ange-
sichts der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen (siehe Art. 13
Abs. 1 OHG; BGE 129 II 315; 125 II 173 f.) nichts als selbstver-
ständlich ist. Ebenso leuchtet es ohne weiteres ein, dass eine Bin-
dungswirkung nur besteht, soweit der Zivilrichter über eine strittige
Frage entschieden hat, nicht aber wo sein Urteil auf einem gericht-
lich nicht überprüften Vergleich oder einer Vereinbarung der Parteien
beruht (BGE 124 II 11 ff.; erwähnter VGE vom 24. Februar 2005,
S. 6).
Bezüglich der Höhe der Genugtuung für das direkte Opfer hat
das Bundesgericht gleich entschieden und dies ebenfalls damit be-
gründet, dass die Entschädigungssysteme unterschiedlich seien. Es
ist aber nicht zu verkennen, dass - anders als bei der Entschädigung -
die rechtlichen Grundlagen bei der Genugtuung denjenigen im Zivil-
recht weitgehend entsprechen. Deshalb hat das Bundesgericht hier zu
Recht festgehalten, dass die Anwendung der zivilrechtlichen Krite-
rien "grundsätzlich gerechtfertigt" bzw. dass davon "nicht zu weit"
abzuweichen sei (erwähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 2.4; 128
II 53 ff.; 125 II 173; 123 II 216). Bei der Frage, wer als dem direkten
Opfer nahe stehende Person einen eigenen Anspruch auf Genugtu-
ung habe, ist der Konnex zum Zivilrecht, wie bereits ausgeführt,
noch enger.
1.2.3. Damit ist noch nicht gesagt, von der Regel, dass der vom
Zivilrichter in einem streitigen Verfahren anerkannte Anspruch eines
Opferangehörigen auf Genugtuung für den Bereich der Opferhilfe
verbindlich ist, dürfe überhaupt nie abgewichen werden. Die Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig erscheint,
muss hier nicht näher erörtert werden. Spezielle Umstände, die den
vorliegenden Fall zu einem solchen Ausnahmefall stempeln könnten,
werden nicht angeführt und sind denn auch nicht ersichtlich.
1.3. Im Berufungsverfahren vor Obergericht beantragte der Tä-
ter, die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin sei vollum-
fänglich abzuweisen. Dieser Antrag wurde abgewiesen mit der - nä-
her ausgeführten - Begründung, die Beeinträchtigungen, welche die
Beschwerdeführerin durch die Taten erlitten habe, erreichten die In-
tensität, welche für die Zusprechung einer Genugtuung gemäss
Art. 49 OR gefordert werde. Dem ist aufgrund der bejahten Bin-
dungswirkung zu folgen. Im Übrigen würde sich diese Beurteilung
ohnehin auch bei materieller Überprüfung als zutreffend erweisen.
Die Ungewissheit, ob die schwer verletzte Mutter ihre Verletzungen
überleben würde, der spätere Suizidversuch der Mutter aus Angst vor
einer Folgetat, dazu auch die eigene Angst wegen der anhaltenden
massiven Drohungen des Vaters waren geeignet, bei der im Zeitpunkt
der Tat 16-jährigen Beschwerdeführerin eine tiefe und länger dau-
ernde existenzielle Verunsicherung auszulösen und sie in ihrer Ent-
wicklung nachhaltig zu beeinträchtigen; sie musste sich denn auch in
psychotherapeutische Behandlung begeben ... Derartige Existenz-
ängste von Unmündigen beim drohenden Verlust der Eltern oder ei-
nes Elternteils rücken den Sachverhalt in die Nähe des tatsächlichen
Verlusts, wie dies von der Rechtsprechung zu Art. 49 OR und Art. 12
Abs. 2 OHG als Voraussetzung einer Genugtuung für Personen, die
einem körperlich geschädigten Opfer nahe stehen, verlangt wird (er-
wähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 3.2; 125 III 417 und insbe-
sondere 419 ff.). Sie stellen einen entscheidenden Unterschied zu
denjenigen Fällen dar, auf die sich der KSD beruft (erwähnte BGE
vom 8. Juni 2005 und 12. Juni 2003), wo Eltern wegen der Verlet-
zung ihres Kindes Genugtuung verlangten.
Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin fordert eine Genugtuung in der
Höhe, wie sie im Straf- bzw. Adhäsionsverfahren zugesprochen
wurde. Der KSD hat sich dazu nicht, auch nicht eventualiter, geäus-
sert.
Wurde in einem streitigen Zivilverfahren eine Genugtuungs-
summe festgesetzt, so ist grundsätzlich von dieser auszugehen. Wohl
trifft es zu, dass der Rechtsgrund der Leistungen nach OR und nach
OHG nicht identisch ist und dass in einem Fall der Täter, im anderen
der Staat leistungspflichtig ist; doch rechtfertigt dies nicht, die Ge-
nugtuung nach OHG generell tiefer festzusetzen (vorne Erw. 1.2.2).
Ein allgemeiner Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Verwal-
tungsgerichts lediglich dort angebracht, wo der Genugtuung wegen
des schweren Täterverschuldens (auch) eine pönale Funktion zu-
kommen soll, da diese nur möglich ist, wenn der Täter selber die Ge-
nugtuung bezahlen muss (VGE II/53 vom 11. Juni 1999
[BE 98.00399], S. 10).
Im Urteil des Bezirksgerichts wurde das schwere Verschulden
des Täters bejaht. Soweit dieses auch als genugtuungserhöhend ge-
würdigt wurde, standen keine pönalen Überlegungen dahinter. Die
Beurteilung bezog sich auf das Erleben und die Beeinträchtigung der
Opfer, besonders deutlich bei der Beschwerdeführerin. Das Gleiche
gilt für das Obergerichtsurteil. Dem Sachrichter steht bei der Bemes-
sung der Genugtuungssumme in Würdigung der massgebenden Um-
stände ein weiter Beurteilungsspielraum zu, und direkte Vergleiche
zu anderen Fällen von Persönlichkeitsverletzungen infolge Tötung
oder Verletzung der körperlichen Integrität eines nahen Angehörigen
sind nur beschränkt möglich (vgl. BGE 125 III 421). In Anbetracht
der erlittenen Beeinträchtigungen (vorne Erw. 1.3) erscheint die der
Beschwerdeführerin zugesprochene Summe angemessen. Es ist kein
Grund ersichtlich, sie herabzusetzen, gerade im Vergleich mit den
höheren Summen beim Verlust eines Elternteils (vgl. Peter Gomm,
in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 12
N 38) und den im Fall BGE 125 III 412 zugesprochenen Fr. 20'000.-.
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen (zur Verzin-
sung siehe BGE 131 II 227 f.; 129 IV 152 f.; Gomm, a.a.O., Art. 12
N 36).