2006 Verwaltungsgericht 248

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49 Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG).
- Wenn der Täter immaterielle Leistungen für das Opfer erbringt, eine
Versöhnung erfolgt und das Opfer gegenüber dem Täter keine Ge-
nugtuungsforderungen mehr in Betracht zieht, entfällt der Anspruch
auf Genugtuung nach OHG.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006 in Sa-
chen J.M. gegen Kantonalen Sozialdienst.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitskollegen und
ehemaligen Freund während eines Streits niedergeschlagen und erlitt
erhebliche Verletzungen, teils bleibender Art, die zu längerer, mögli-
cherweise dauernder Arbeitsunfähigkeit führten.

Aus den Erwägungen

2. (Voraussetzungen für Genugtuung nach OHG; siehe AGVE
2006 48 243)
3./3.1. Angesichts der erheblichen und andauernden Folgen,
welche die Straftat für die Beschwerdeführerin hatte, ist eine schwere
Betroffenheit ohne weiteres zu bejahen.
3.2. Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall besondere Umstände
vorliegen, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen
bzw. ob besondere Umstände gegen die Ausrichtung der Genugtuung
sprechen.
3.2.1. Bereits Jahre vor der Tat hatte die Beschwerdeführerin
ein persönliches Verhältnis zum Täter. Unmittelbar nach der Körper-
verletzung liess sie sich durch ihn betreuen. Gemäss eigenen, gut ei-
2006 Opferhilfe 249

nen Monat nach der Tat gemachten Aussagen hatte sie weiterhin
Kontakt zu ihm und hat ihm in dieser Sache verziehen. Die Be-
schwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf einen Strafantrag und
unternahm auch keine zivilrechtlichen Schritte gegen ihn. Die Vorin-
stanz stellte eine besonders enge Beziehung zwischen Opfer und
Täter fest: Der Täter kümmerte sich auch nach der Tat andauernd -
mit ihrem Einverständnis - um die Beschwerdeführerin. Er hielt sich
mehrheitlich bei ihr auf, half im Haushalt und brachte sie zu Arzt-
terminen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass aufgrund dieser an
sich zutreffenden Beobachtungen fundierte Aussagen über die Be-
ziehung zum Täter nicht möglich seien und der Schluss der Vorin-
stanz auf eine fehlende Betroffenheit mangels eigentlicher Anhalts-
punkte willkürlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die äusseren
Beobachtungen lassen durchaus Schlüsse auf die Intensität der Be-
ziehung zu. Dass der Täter nach wie vor einen engen Kontakt mit der
Beschwerdeführerin pflegt und weiterhin ein Freund der Familie ist,
äusserte sich neben den erwähnten Feststellungen der Vorinstanz ins-
besondere dadurch, dass er bei der Hochzeit ihres Sohnes Trauzeuge
war. Die nahe Beziehung wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten. Aufgrund dieser Umstände ist somit davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Täter nicht bloss verzie-
hen, sondern sich mit ihm versöhnt hat. Die Bemühungen des Täters
sind als eine Art persönliche Genugtuungsleistung anzusehen, auch
wenn diese nicht in Form einer geldwerten Leistung ergingen.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei gerichts-
notorisch, dass geschlagene Frauen oft grösste Mühe haben, sich von
ihrem Peiniger zu trennen. Diese Behauptung bleibt völlig abstrakt;
obwohl anwaltlich vertreten, macht die Beschwerdeführerin keinerlei
konkrete Angaben oder Hinweise, inwieweit sie persönlich in einem
Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen soll. Es besteht weder eine
soziale noch eine finanzielle Abhängigkeit und ebenso wenig ergibt
sich eine solche aus der Arbeitstätigkeit oder aus fremdenpolizeili-
chen Gründen; auch eine gleichsam schicksalshafte emotionale Ab-
hängigkeit zum Täter wird nicht behauptet. Es liegt keine Konstella-
tion vor, wo das Opfer vom Täter nicht wegkommt; die Aufrechter-
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haltung einer nahen Beziehung zum Täter erfolgt vielmehr aus freien
Stücken (vgl. vorne Erw. 3.2.1).
3.3. Wegen der andauernden engen Beziehung zum Täter muss
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihm ge-
genüber keine Genugtuungsforderung in Betracht zieht, und zwar
unabhängig davon, ob er zahlungsfähig ist oder nicht. Zumindest hat
sie den gegenteiligen Schluss nicht glaubhaft gemacht: Sie legt in
keiner Weise dar, dass sie vom Täter selbst bei geeigneten Durchset-
zungsversuchen keine oder nur ungenügende Genugtuungsleistungen
erhalten kann. Dies ist jedoch nach Art. 1 OHV Voraussetzung für
die Ausrichtung von Leistungen, und es entspricht nicht dem Gedan-
ken der staatlichen Hilfeleistung, stattdessen auf den opferhilferecht-
lichen Genugtuungsanspruch zurückgreifen zu können. Wenn sogar
zivilrechtlich die Genugtuungsforderung scheitert, falls das Opfer
diese gegenüber der Täterin (dort die Ehefrau) nicht einmal in Be-
tracht zieht, sondern sie ausschliesslich gegenüber deren Haftpflicht-
versicherung durchsetzen will (BGE 115 II 156 Erw. 2a), so muss
dies umso eher im Bereich der Opferhilfe gelten.
4. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles rechtferti-
gen keine opferhilferechtliche Genugtuungsleistung, und auch der
Grundsatz der Subsidiarität steht dieser entgegen. Demzufolge be-
steht kein Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Dies führt zur Ab-
weisung der Beschwerde.