2007 Kantonale Steuern 83

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22 Privatentnahme.
- Privatentnahme mittels entsprechender, unzweideutiger, der Steuer-
behörde klar bekannt gegebener Behandlung in der Buchhaltung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in
Sachen Erben des S. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2007.142). Zur Publi-
kation vorgesehen in StE 2008.

Aus den Erwägungen

3.2./3.2.1. (S. betrieb im Rahmen einer Einzelfirma ein Archi-
tekturbüro sowie gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel.) Bis 1986
stellte die Liegenschaft x klarerweise Geschäftsvermögen dar.
S. nahm zwar alle Liegenschaften in seine Buchhaltung auf, doch
wurden die Privatliegenschaften separat unter eigenem Titel aufge-
führt und damit unmissverständlich als solche bezeichnet; für diese
war im Gegensatz zu den Geschäftsliegenschaften kein Buch-, son-
dern lediglich der Steuerwert angegeben. Die Liegenschaft x figu-
rierte nicht unter den Privatliegenschaften. Für die Steuerbehörden
erkennbare Indizien ausserhalb der buchhalterischen Behandlung, die
für eine Qualifikation als Privatliegenschaft gesprochen hätten, fehl-
ten, zumal S. ihnen nicht bekannt gegeben hatte, dass er seiner Ehe-
frau die Nutzniessung an der Liegenschaft zugewendet hatte.
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3.2.2. Ab 1987 wurde die Buchhaltung durch T. erstellt. Damit
verbunden waren Wechsel in der Darstellung. Unter den Aktiven und
Passiven im Abschluss war die Liegenschaft x nicht mehr enthalten;
im Liegenschaftsverzeichnis per Ende 1988 figurierte sie unter den
"privaten Liegenschaften". Aufwand und Ertrag der Geschäftsliegen-
schaften (ohne Käufe/Verkäufe) wurde im Geschäftsabschluss 1987
als "ausserordentlicher Aufwand und Ertrag" ausgewiesen, Aufwand
und Ertrag der Privatliegenschaften (übereinstimmend mit der Auf-
listung im Liegenschaftsverzeichnis) dagegen unter "Liegenschafts-
rechnung" (bzw. ab Geschäftsabschluss 1988 unter "private Liegen-
schaften"), wobei deren Saldo zudem ausdrücklich die Bezeichnung
"Liegenschaftsgewinn (Privat)" trug. Da mit der Privatentnahme kein
Buchgewinn erzielt wurde, war in der Buchhaltung nur die Ausbu-
chung aus dem Geschäftsvermögen, nicht aber ein dabei erzielter
Kapitalgewinn auszuweisen (die Besteuerung eines Kapitalgewinns
beruht ausschliesslich auf steuersystematischen Gründen). Somit ist
festzuhalten, dass sich die buchhalterische Überführung der Liegen-
schaft x ins Privatvermögen aus den eingereichten Unterlagen mit
Klarheit ergab. Auch in der Steuererklärung wurde der Wechsel er-
sichtlich gemacht, indem der Ertragsüberschuss aus der "Liegen-
schaftsrechnung" (die sich ausschliesslich auf die Privatliegenschaf-
ten, einschliesslich Liegenschaft x, bezog) im Unterschied zu vorher
neu unter Ziff. 8 (Einkünfte aus Liegenschaften) der Steuererklärung
deklariert wurde.
Bei der Vorbereitung der Veranlagung prüfte das Gemeinde-
steueramt erkennbar ("Häkchen", Notizen, Korrekturen) aufgrund
des Liegenschaftsverzeichnisses die Zu- und Abgänge bei den Lie-
genschaften sowie deren Steuerwerte; ebenso wurden auf dem Steu-
ererklärungsformular die einzelnen Positionen der Einkünfte über-
prüft. Formelle Korrespondenz im Rahmen des Veranlagungsverfah-
rens ist aus den Akten nicht ersichtlich (was die Behauptung der Be-
schwerdeführer, der neue Buchhalter habe damals die Umbuchung
ins Privatvermögen mit dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes be-
sprochen, durchaus glaubhaft erscheinen lässt, denn anders wären
diese erheblichen Änderungen wohl nicht ohne Rückfrage durchge-
gangen). Es muss daher offen bleiben, aus welchen Gründen der
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Frage, ob sich bei der Privatentnahme der Liegenschaft x ein steuer-
barer Kapitalgewinn ergeben habe, anscheinend nicht weiter nachge-
gangen wurde, und mit welcher Überlegung die geänderte Darstel-
lung der Einkünfte für richtig befunden wurde. Naheliegend ist die
Annahme, dass die Qualifikation der Liegenschaft x als richtig - oder
zumindest vertretbar - erachtet wurde, ohne dass die sich auf-
drängende Konsequenz (Erfassung des Überführungsgewinns [Diffe-
renz zwischen Verkehrs- und Buchwert] als steuerbares Einkommen)
erkannt worden wäre.
Wirtschaftlich lag die Qualifikation als Privatvermögen nahe.
Die schon 1978 erfolgte Einräumung der lebenslänglichen Nutz-
niessung zugunsten der Ehefrau machte die Liegenschaft zum Ver-
kauf unattraktiv und als Anlagevermögen ungeeignet.
Im jetzigen Einspracheentscheid der Steuerkommission wird
angedeutet, mit dem Wechsel in der Buchführung sei eine übermässi-
ge Verschiebung von Liegenschaften ins Privatvermögen einherge-
gangen. Inwiefern dies relevant sein soll, ist nicht recht ersichtlich.
Wenn die Steuerkommission die Qualifikation als Geschäftsvermö-
gen für (weiterhin) zutreffend erachtete, hatte sie die Möglichkeit ei-
ner entsprechenden Feststellungsverfügung, und andernfalls konnte
sie an eine Überführung ins Privatvermögen die vorgesehenen steu-
erlichen Folgen knüpfen.
3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass 1987 buchhalte-
risch die Überführung ins Privatvermögen erfolgte, dass S. dies der
Steuerbehörde klar und unzweideutig bekannt gab, ohne etwas We-
sentliches zu verschweigen oder zu vertuschen (was beispielsweise
dann der Fall wäre, wenn buchhalterisch ein Kapitalgewinn hätte
ausgewiesen werden müssen und dies unterblieben wäre). Die Steu-
erkommission wäre damals in der Lage und damit auch gehalten ge-
wesen, den sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Ka-
pitalgewinn zu veranlagen.
4. Daraus folgt, dass die am 24. März 1998 erfolgte Schenkung
der Liegenschaft x von S. an seine Ehefrau Privatvermögen betraf
und deshalb einkommenssteuerrechtlich keine Auswirkungen zei-
tigte.