26 Nachweis des Vertretungsverhältnisses. Fristwiederherstellung.
- Die Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses für eine bestimmte
Steuerperiode bezieht sich nicht auch auf frühere Steuerperioden
(Erw. 1.1).
- Voraussetzungen der Fristwiederherstellung (Erw. 2).
vgl. AGVE 2007 48 211