2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 117

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31 Dekret als genügende gesetzliche Grundlage für Denkmalschutzmass-
nahmen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Oktober 2007 in
Sachen S. AG gegen Regierungsrat (WBE.2006.364).
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Sachverhaltszusammenfassung

Die S. AG ist Eigentümerin des Wohnhauses Nr. 16 Am Tych 1,
Parzelle Nr. 1360, in Oftringen. Mit Entscheid vom 30. Januar 2006
stellte der Regierungsrat diese Liegenschaft unter kantonalen Denk-
malschutz.

Aus den Erwägungen

2.
2.1.
2.1.1.
In Bezug auf die Normstufe rügt die Beschwerdeführerin, dass
es den verfassungsmässigen Vorgaben widerspreche, die Vorschrift
von § 40 BauG als genügende gesetzliche Grundlage für schwere
Eingriffe in die Eigentumsfreiheit zu bezeichnen. Ein Dekret nach
aargauischem Recht, wie das Denkmalschutzdekret, bilde kein Ge-
setz im formellen Sinn.
2.1.2.
Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit bedarf wie jede andere
Einschränkung eines Grundrechts einer gesetzlichen Grundlage
(Art. 36 Abs. 1 BV; § 21 Abs. 2 KV). Für schwere Eingriffe verlang-
ten Lehre und Praxis nach früherer Terminologie ein Gesetz im for-
mellen Sinn, während sich weniger weitgehende Eingriffe auf ein
Gesetz im materiellen Sinn stützen durften. Die Unterscheidung zwi-
schen Gesetzen im formellen und materiellen Sinn entspricht jedoch
nicht mehr der BV, weshalb darauf zu verzichten ist (Ulrich Häfelin /
Walter Haller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 105a). Nach heutigem Begriffsverständnis
müssen schwere Eingriffe in Grundrechte im Gesetz selbst vorgese-
hen sein (Art. 36 Abs. 1 BV), während bei geringerer Eingriffsinten-
sität auch eine generell-abstrakte Regelung auf einer Stufe unterhalb
des Gesetzes genügt.
Art. 51 Abs. 1 BV lässt auf kantonaler Ebene eine reine Parla-
mentsgesetzgebung zu (BGE 126 I 180 Erw. 2b/bb mit Hinweisen).
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Vom Parlament beschlossene Erlasse können somit die Funktion des
(formellen) Gesetzes erfüllen, wenn die entsprechende kantonale
Verfassungsordnung dies so vorsieht (BGE 118 Ia 245 Erw. 3b mit
Hinweisen). Ist dies der Fall, gelten bei einer solchen Übertragung
von Rechtsetzungsbefugnissen nicht die gleichen Massstäbe wie bei
einer solchen vom Gesetzgeber an die Exekutive (BGE 126 I 180
Erw. 2b/bb). Der Kanton Aargau hat mit § 78 Abs. 2 KV die
Grundlage für eine Parlamentsgesetzgebung geschaffen. Danach
kann der Grosse Rat für ausführende Bestimmungen Dekrete erlas-
sen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen.
Nach § 40 Abs. 1 BauG sind u.a. die Erhaltung, die Pflege und
die Gestaltung von Kulturdenkmälern Sache des Kantons und der
Gemeinden. Sie treffen insbesondere Massnahmen, um Ortsbilder
entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und Siedlungen so zu
gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (§ 40 Abs. 1 lit. f
BauG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemein-
den die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere Vor-
schriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den
Unterhalt von Schutzobjekten erlassen (§ 40 Abs. 3 lit. b BauG).
Damit wird schon auf Gesetzesstufe die Voraussetzung für einen
Denkmalschutz geschaffen und in allgemeiner Weise definiert, worin
dieser bestehen kann. In § 40 Abs. 6 BauG wird der Grosse Rat zu-
dem ermächtigt, die Einzelheiten durch Dekret zu regeln. Dieser hat
mit § 4 Abs. 1 Denkmalschutzdekret (DSD) eine entsprechende ge-
nerell-abstrakte Regelung getroffen. Auf Grund der Ermächtigung in
§ 40 Abs. 3 lit. b BauG wäre der Kanton sogar befugt, in individuell-
konkreter Weise Anordnungen über den Schutz, die Gestaltung und
den Unterhalt von Schutzobjekten zu treffen.
Beim DSD handelt es sich somit um ein Parlamentsgesetz, das
sich auf § 40 Abs. 6 BauG und damit auf die von der Kantonsverfas-
sung geforderte Ermächtigungsnorm stützen kann. Das DSD erfüllt
damit auch die Vorgaben, die das Bundesverfassungsrecht an ein
Gesetz bzw. an die Grundlage für einen schweren Eingriff in die
Eigentumsfreiheit stellt (im Ergebnis ebenso Entscheid des Verwal-
tungsgerichts [VGE] IV/12 vom 26. April 2002 [BE.2000.00299], S.
8 f.). Nachdem mit § 40 Abs. 3 und 6 BauG i.V.m. § 4 Abs. 1 DSD
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eine hinreichende gesetzliche Grundlage für schwere Eingriffe in die
Eigentumsfreiheit vorliegt, kann offen bleiben, ob es sich bei der
umstrittenen Massnahme um einen solchen Eingriff handelt oder
nicht. Es ist in diesem Kontext lediglich festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführerin der bisherige Gebrauch ihrer Liegenschaft und die
Nutzung der Restparzelle nicht verunmöglicht werden. Mit der
Unterschutzstellung ist das Objekt jedoch so zu unterhalten, dass
dessen Bestand dauernd gesichert bleibt (§ 12 Abs. 1 DSD).
Da für die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen durch
den Gesetzgeber an das Parlament nicht die gleichen Massstäbe gel-
ten wie bei einer solchen an die Exekutive, stösst auch der Einwand
der Beschwerdeführerin ins Leere, das Baugesetz enthalte keine Um-
schreibung, was Denkmäler seien und welche Voraussetzungen für
eine Unterschutzstellung erfüllt sein müssen. Das Baugesetz verwen-
det den Begriff des Kulturdenkmals (§ 40 Abs. 1), der im Denkmal-
schutzdekret näher umschrieben wird (§ 1). Dieses enthält auch die
Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung (§ 4 Abs. 1 DSD).
Nachdem das DSD selber als Gesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV
zu qualifizieren ist (Ziffer 2.1), genügen diese Regelungen den
Anforderungen, welche die Verfassung an die gesetzliche Grundlage
stellt.