V. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
41 Einweisung zur Untersuchung; Verhältnismässigkeit einer Isolation.
- Bei einer Einweisung zur Untersuchung ist die Zwangsmassnahme
der Isolation nur bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung zu-
lässig (Erw. 3.1).
- Die Isolation zwecks pädagogischer Massnahme ist unverhältnismäs-
sig (Erw. 3.4; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 2003,
S. 141).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 23. Oktober 2007 in
Sachen J.L. gegen die Psychiatrische Klinik Königsfelden (WBE.2007.320).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Bei der Isolation handelt es sich um eine "andere Vorkehrung"
i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB. Sie bedeutet, allein in einem (oft
ausser einem Bett unmöblierten) Raum eingeschlossen zu sein. In der
Regel soll damit einer drohenden Selbst- oder Fremdgefährdung
begegnet werden, d.h., sie geschieht zum Selbstschutz der betroffe-
nen Person, aber auch zum Schutz von Personal, Patienten und Ge-
genständen. Allenfalls kann die mit der Isolation verbundene Reizab-
schirmung zusätzlich zu einer Beruhigung des Patienten führen, an-
dererseits kann die zusätzliche Freiheitsbeschränkung unter Umstän-
den auch eine Erhöhung der Aggression zur Folge haben (vgl. AGVE
2000, S. 181 f.).
Mit der Anordnung dieser Massnahme wird grundsätzlich in
einschneidender Weise in die Freiheitsrechte einer betroffenen Per-
son eingegriffen. Das verfassungsmässige Recht der persönlichen
Freiheit, das in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 ausdrücklich in Art. 10 und - hinsichtlich
des Schutzes der Menschenwürde - auch in Art. 7 gewährleistet ist,
beinhaltet insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Un-
versehrtheit, auf Bewegungsfreiheit und Wahrung der Würde des
Menschen sowie alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der
Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 126 I 114 mit Hinweisen).
Das Recht auf persönliche Freiheit gilt indessen, wie die übrigen
Freiheitsrechte, nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn
sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Inter-
esse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kernge-
halt des Grundrechts nicht beeinträchtigen, das heisst, dieses darf
weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der
Rechtsordnung entleert werden (BGE 126 I 115). Eine Zwangsmass-
nahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso
geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.
Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschränkender sein als notwendig (BGE 126 I 119 f.
mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist geboten bei Einwei-
sungen zur Untersuchung. In diesen Fällen kann eine Isolation nur
verhältnismässig sein, wenn eine eigentliche Notfallsituation, d.h.
eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, vorliegt oder mit grosser
Wahrscheinlichkeit kurz bevorsteht.
3.2.
(...)
3.3.
(...)
3.4.
3.4.1.
In den Unterlagen der Klinik Königsfelden wird der
Beschwerdeführer ab dem 9. Oktober 2007 durchwegs als "ruhig"
und "anständig" beschrieben (vgl. entsprechende Einträge ab dem
9. Oktober 2007 auf dem Überwachungsblatt und in der Krankenge-
schichte). Auch der behandelnde Oberarzt bestätigte anlässlich der
Verhandlung, ab dem 9. Oktober 2007 hätten keine Indizien mehr be-
standen, welche auf eine Bedrohlichkeit des Beschwerdeführers hin-
gedeutet hätten. Die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers sei
über die Tage abflauend gewesen. Dass der Schlüssel nach dem
9. Oktober 2007 noch gedreht war, wäre "nicht nötig" gewesen.
3.4.2.
Offensichtlich lagen somit ab dem 9. Oktober 2007 keinerlei
Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass der Beschwerdeführer unbere-
chenbar, aggressiv oder gar fremdgefährlich gewesen wäre; es muss-
te ab diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr mit einer Gewalteskala-
tion gerechnet werden.
Im vorliegenden Fall wurde mit der Isolation nebst dem Schutze
des Pflegepersonals auch ein verhaltenstherapeutisches Ziel verfolgt,
um beim Beschwerdeführer Verhaltensänderungen (Kooperationsbe-
reitschaft) zu bewirken und damit bessere Voraussetzungen für die
erfolgreiche Durchführung des Abklärungsauftrages zu schaffen.
Offensichtlich war der Beschwerdeführer nicht dazu bereit gewesen,
auf Verhandlungen und Kompromisse einzugehen, und sich in den
Tagesablauf der Abteilung zu integrieren. Zweifellos ist ein solches
Verhalten des Beschwerdeführers aus Sicht des Klinikpersonals als
eher mühsam und zeitaufwendig einzustufen. In psychiatrischen Kli-
niken und vergleichbaren Institutionen kommt es aber immer wieder
vor, dass sich Patienten weigern, sich in den Klinikalltag zu integrie-
ren. Solange eine konkrete Gefährdung von Mitpatienten und Perso-
nal sowie von Gegenständen ausgeschlossen werden kann und die
Belastung auf der Abteilung nicht absolut unzumutbar ist, rechtfertigt
dieses Verhalten keine Zwangsmassnahmen. Das Ziel, den Be-
schwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, damit er
sich in den Klinikalltag integriere, darf nicht durch eine zusätzliche,
massive Freiheitsentziehung angestrebt werden. Die Isolation als
reines Disziplinierungsmittel bzw. als pädagogische Massnahme ist
nicht erlaubt (vgl. dazu AGVE 2003, S. 141).
3.4.3.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Isolation
grundsätzlich einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt. In casu kann jedoch festgestellt werden, dass der Beschwer-
deführer es selbst in der Hand gehabt hätte, das Isolations-Zimmer ab
dem 9. Oktober 2007 zu verlassen. So wurde ihm von Seiten der Kli-
nik das Angebot unterbreitet, dass er das Isolationszimmer verlassen
könne, wenn er am Klinikalltag mitmache. Der Beschwerdeführer
weigerte sich jedoch und verliess das Isolationszimmer lediglich am
Donnerstag aufgrund eines Telefonanrufs; danach ging er offenbar
"freiwillig" wieder ins Isolationszimmer zurück. Der Beschwerde-
führer hat die ihm anerbotene Möglichkeit, das Isolationszimmer am
9. Oktober 2007 verlassen zu können, nicht wahrgenommen, und so
die damit verbundene Freiheitsbeschränkung ein Stück weit in Kauf
genommen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhand-
lung selbst aus, es mache für ihn "keinen Unterschied", ob er "auf der
geschlossenen Abteilung [...] oder ganz eingesperrt" sei; wenn seine
Forderungen nicht erfüllt würden, lebe er mit den Konsequenzen,
auch wenn er nicht gerne auf diesem Zimmer gewesen sei. Der Ein-
griff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist unter die-
sen Umständen als relativ klein einzustufen.
4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zwangs-
massnahme der Isolation zu Beginn der Hospitalisation, nämlich am
8. Oktober 2007, gerechtfertigt und verhältnismässig war. Am
9. Oktober 2007 sowie an den folgenden Tagen jedoch lässt sich
feststellen, dass die an diesen Tagen erfolgte Isolation nicht verhält-
nismässig war. Die Isolation ist zeitlich über das Notwendige hinaus-
gegangen. Den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
wurde somit ab dem 9. Oktober 2007 nicht Genüge getan, weshalb
die Beschwerde im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen
ist.