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43 Zuständigkeit zum Erlass einer Verfügung betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung.
- Die Verlegung in eine andere Klinik braucht eine neue Verfügung
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung der (auch örtlich) zu-
ständigen Einweisungsbehörde (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 21. August 2007 in
Sachen A.B. gegen den Bezirksarzt-Stellvertreter X. (WBE.2007.259).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
(...)
1.2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Einweisungsverfügung
des Bezirksarzt-Stellvertreters X, einer aargauischen Behörde. Unge-
achtet dessen örtlicher Zuständigkeit ist dessen Verfügung vom
17. (recte: 18.) August 2007 beim Verwaltungsgericht anfechtbar
(§ 67o EG ZGB; vgl. AGVE 1995, S. 245).
2.
2.1.
Die Zuständigkeit der einweisenden Stelle ist von Amtes wegen
zu überprüfen (§ 20 VRPG; VGE II/110 vom 16. November 1989 in
Sachen G.O., S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der Bezirksarzt-
Stellvertreter X. zur Einweisung des Beschwerdeführers örtlich
zuständig war. Wäre dies nicht der Fall, müsste die Verfügung aufge-
hoben werden (AGVE 1995, S. 245).
2.2.
2.2.1.
Zuständig für den Entscheid über die fürsorgerische Freiheits-
entziehung ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, oder,
wenn Gefahr im Verzug ist, eine vormundschaftliche Behörde am
Aufenthaltsort der betroffenen Person (Art. 397b Abs. 1 ZGB). Für
die Fälle, in denen Gefahr im Verzug oder die Person psychisch
krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem ande-
ren geeigneten Stellen einräumen (Art. 397b Abs. 2 ZGB). Das ZGB
enthält keinen Hinweis, dass bei diesen anderen Stellen die örtliche
Zuständigkeit von Bundesrechts wegen abweichend geregelt wäre
(AGVE 1990, S. 230; vgl. BBl 1977 III, S. 31). Gemäss § 67b Abs. 2
EG ZGB kann im Kanton Aargau bei psychisch Kranken auch der
Bezirksarzt - als andere geeignete Stelle im Sinne von Art. 397b
Abs. 2 ZGB - die Unterbringung oder Zurückbehaltung anordnen.
2.2.2.
Unter Wohnsitz ist der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinne von
Art. 23 ff. ZGB zu verstehen. Dies entspricht einem generell gelten-
den Grundsatz des schweizerischen Vormundschaftsrechts (Bernhard
Schnyder/Erwin Murer, in: Berner Kommentar, Vormundschafts-
recht, Bern 1984, Vorbemerkungen zu Art. 376 - 378 N 8; Art. 376
N 28 ff.) und wird in den Materialien auch bei den Bestimmungen
über die fürsorgerische Freiheitsentziehung als selbstverständlich
betrachtet (BBl 1977 III, S. 30 f.). Die Unterbringung einer Person in
einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet
keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB).
2.3.
Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerkontrolle
Basel-Stadt seit dem 1. Juli 2007 Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
hat, ergibt sich folgerichtig, dass die aargauischen Behörden zum
Erlass einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung grundsätzlich örtlich
unzuständig waren.
2.4.
2.4.1.
Nachdem also der Beschwerdeführer - wie unter Ziffer 2.3.
hiervor ausgeführt - nicht Wohnsitz im Kanton Aargau hat, waren die
aargauischen Behörden zum Erlass einer fürsorgerischen Freiheits-
entziehung nur zuständig, wenn sie wegen Gefahr im Verzug, d.h.
aufgrund einer Notfallsituation, als Behörden am Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers sofort handeln mussten. Eine Notfallzuständig-
keit liegt vor, wenn die Verzögerung des Entscheids die Interessen,
welche durch die fürsorgerische Freiheitsentziehung geschützt
werden sollten, schwer beeinträchtigt (Thomas Geiser, in: Basler
Kommentar, ZGB I/2, Basel/Genf/München 1999, Art. 397b N 5).
2.4.2.
Eine derartige Notfallsituation ist im vorliegenden Fall jedoch
nicht ersichtlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor seiner
Verlegung nach Königsfelden bereits beinahe eine Woche in den
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) aufgehalten hat-
te, wäre genügend Zeit gewesen, den Erlass einer neuen Verfügung
bei der zuständigen Einweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt zu
erwirken. Der Einhaltung des Wohnsitzprinzips - und somit der Er-
lass einer Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
durch die zuständige Einweisungsbehörde Basel-Stadt - stand nichts
im Wege.
2.5.
Zusammenfassend steht fest, dass der Bezirksarzt-Stellvertreter
X. nicht zuständig war, um den Beschwerdeführer per fürsorgeri-
scher Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden einzuweisen.
Deshalb ist die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X. vom
17. (recte: 18.) August 2007 mangels örtlicher Zuständigkeit aufzu-
heben.
2.6.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass die subsidiäre Notfallzuständigkeit am Aufenthaltsort zur
Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung - sofern eine
solche Zuständigkeit denn überhaupt gegeben ist - nicht für unbe-
schränkte Zeit bestehen bleibt; vielmehr ist eine gestützt darauf erlas-
sene Verfügung möglichst umgehend durch eine ordentliche Verfü-
gung der zuständigen Behörde im Wohnsitzkanton abzulösen, wenn
die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrecht erhalten werden soll
(vgl. VGE I/29 vom 5. Februar 2002 [BE.2002.22]); mit der neuen
Verfügung durch die Behörde am Wohnsitz entfällt dann die Notfall-
einweisung als Anfechtungsobjekt.
3.
3.1.
Nach der Aufhebung der Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertre-
ters X. vom 17. (recte: 18.) August 2007 stellt sich die Frage, wel-
ches die Konsequenzen davon sind bzw. welche Wirkungen die Ein-
weisungsverfügung des Arztes des Gesundheitsdienstes Basel-Stadt
vom 10. August 2007 [Einweisung des Beschwerdeführers in die
UPK] und der Verlegungsentscheid der Ärzte der UPK vom 16. Au-
gust 2007 [Verlegung des Beschwerdeführers von der UPK in die
Psychiatrische Klinik Königsfelden] in dieser Konstellation (noch)
haben.
3.2.
3.2.1.
Als "Procedere" wird in der Einweisungsverfügung des Arztes
des Gesundheitsdienstes Basel-Stadt vom 10. August 2007 das Fol-
gende ausgeführt (a.a.O.):
"FFE, stationäre Massnahme in der UPK (...)"
Auch der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-
Stadt vom 16. August 2007 lautet dahingehend, dass der Beschwer-
deführer durch die ärztliche Leitung der UPK in der Klinik zurück-
behalten werden dürfe (Dispositiv-Ziffer 2).
3.2.2.
Die Unterbringung muss in einer "geeigneten Anstalt" erfolgen.
Die Anstalt, in welche eingewiesen wird, muss konkret bezeichnet
werden (AGVE 1987, S. 215), ansonsten ihre Geeignetheit gar nicht
überprüft werden kann. Diese kann nicht generell, sondern nur im
Einzelfall beurteilt werden (BGE 112 II 486).
3.2.3.
Da die Einweisungsverfügung des Arztes des Gesundheitsdiens-
tes Basel-Stadt vom 10. August 2007 - korrekterweise (vgl.
Erw. 3.2.2. hiervor) - die geeignete Anstalt konkret benennt ("UPK";
vgl. Erw. 3.2.1. hiervor), und auch der Entscheid der Psychiatrie-
Rekurskommission explizit die Ärzte der UPK ermächtigt, den Be-
schwerdeführer zurückzubehalten, bildet diese Verfügung folglich
keine gültige Grundlage für die Einweisung des Beschwerdeführers
in die Psychiatrische Klinik Königsfelden.
3.3.
3.3.1.
Die behandelnden Ärzte der UPK haben am 16. August 2007 ei-
nen Verlegungsentscheid betreffend Beschwerdeführer erlassen.
Darin wird der Beschwerdeführer "zur Weiterbehandlung" in die
Psychiatrische Klinik Königsfelden verlegt.
3.3.2.
Eine Verlegung in eine andere Anstalt ist grundsätzlich anfecht-
bar, weil nicht nur die Voraussetzungen für die fürsorgerische Frei-
heitsentziehung erfüllt sein müssen, sondern sich auch die Frage der
Eignung der anderen Anstalt stellt (Eugen Spirig, in: Zürcher Kom-
mentar, II. Band: Familienrecht, Zürich 1995, Art. 397d N 34).
3.3.3.
Bei einem Verlegungsentscheid handelt es sich nach dem oben
Ausgeführten folglich um eine Verfügung im Sinne von Art. 397a
Abs. 1 ZGB, weshalb die entsprechenden bundesrechtlichen Zustän-
digkeitsvorschriften sowie das entsprechende Verfahren zu beachten
sind (Geiser, a.a.O., Art. 397a N 32 a.E.). Somit wäre die Ein-
weisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt für den Erlass einer
solchen Verfügung zuständig gewesen.
3.3.4.
Da die UPK nicht zuständige Einweisungsbehörde ist, bildet
ihre Verlegungsverfügung keine gültige Grundlage für die Einwei-
sung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik Königsfel-
den mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung.
3.4.
Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass keine
gültige Verfügung vorliegt, gemäss welcher der Beschwerdeführer in
die Psychiatrische Klinik Königsfelden einzuweisen bzw. dort zu-
rückzubehalten ist.
3.5.
Um der (auch örtlich) zuständigen Einweisungsbehörde des
Kantons Basel-Stadt Gelegenheit zu geben, neu zu verfügen, erfolgt
jedoch die - mangels Vorliegens einer gültigen Einweisungsverfü-
gung vorzunehmende - Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsent-
ziehung nicht sofort, sondern mit Wirkung nach Ablauf von drei
Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheides. Ist bis zu diesem Zeit-
punkt keine gültige Einweisungsverfügung erlassen worden, darf der
Beschwerdeführer nicht gegen seinen Willen in der Psychiatrischen
Klinik Königsfelden zurückbehalten werden.