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VI. Sozialhilfe



44 Parteientschädigung in Sozialhilfeverfahren.
- Die Parteientschädigung ist i.d.R. nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzu-
setzen (Erw. 5.2).
- Grundsätze zur Streitwertberechnung (Erw. 6.2).

Beschluss des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. März 2007 in Sa-
chen M.E. gegen das Bezirksamt Laufenburg (WBE.2006.264).

Aus den Erwägungen

5.
5.1. (...)
5.2.
Bei der Festlegung des Grundhonorars ist auch in Verwaltungs-
sachen (§ 5 Abs. 1 AnwT) zunächst zu entscheiden, ob die Vertretung
oder Verbeiständung einer Partei in einer vermögensrechtlichen
Streitsache erfolgt (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) oder ob es sich um ein
Verfahren handelt, welches das Vermögen der Verfahrensbeteiligten
weder direkt noch indirekt beeinflusst (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Be-
steht eine Beeinflussung des Vermögens, kommt ausschliesslich lit. a
zur Anwendung, d.h. die Ermittlung des Grundhonorars richtet sich
primär nach dem Streitwert der Sache (VGE III/60 vom 24. April
1998 [BE.1996.00316], S. 4 f.; VGE III/15 vom 14. März 1994
[BE.1993.00043], S. 9). Der Streitwert ist Ausdruck des Wertes, den
der streitige Rechtsanspruch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
tatsächlich und objektiv besitzt (vgl. hiezu AGVE 1989, S. 284;
1983, S. 249).
Das Verwaltungsgericht hatte die Frage, ob den Verfahren in
Sozialhilfesachen ein vermögenswertes Interesse im Sinne von § 3
Abs. 1 lit. a AnwT beizumessen ist, noch nicht zu entscheiden. Die
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präsidiale Praxis bei der Genehmigung von Kostennoten orientierte
sich am Tarif für vermögensrechtliche Streitigkeiten.
Streitgegenstand in den Verwaltungsverfahren der Sozialhilfe ist
in der Regel der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfe-
leistung des Gemeinwesens an die Hilfe suchenden Personen. Die
Rechtsmittelverfahren im Sozialhilferecht beeinflussen daher in der
Regel das Vermögen der Verfahrensbeteiligten; die Ansprüche be-
treffen vermögenswerte Interesse der hilfesuchenden Personen und
des Gemeinwesens. Das Honorar ist somit nach § 3 Abs. 1 lit. a
AnwT festzusetzen.
5.3.
Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT wird der Streitwert nach den gestell-
ten Begehren berechnet. Was im Verfahren streitig ist, legen die Par-
teien mit ihren Rechtsbegehren fest, und der Streitwert in einem
Rechtsmittelverfahren wird demzufolge nach den Anträgen berechnet
(§ 4 Abs. 1 AnwT; AGVE 1994, S. 470). Wenn es nicht um die
Bezahlung einer bestimmten Summe geht, ist er nach dem vermö-
gensmässigen Interessen der Parteien zu schätzen (§ 4 Abs. 3 AnwT).
6.1. (...)
6.2.
Gemäss § 4 Abs. 5 AnwT gelten bei der Bestimmung des
Streitwerts die Bestimmungen der ZPO. § 20 Abs. 2 ZPO bestimmt,
dass für wiederkehrende bzw. periodische Leistungen bei ungewisser
oder unbeschränkter Dauer als Streitwert der 20-fache jährliche Be-
trag der eingeklagten Leistung gilt. Diese Bestimmung ist auf zivil-
rechtliche Forderungen (Renten, Nutzniessungen, Mietzinse etc.) zu-
geschnitten, denen ein Kapitalwert zukommen kann und wenn nicht
feststeht, dass diese Leistungspflicht weniger als zwanzig Jahre dau-
ern wird (Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kom-
mentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau /
Frankfurt a.M. / Salzburg 1998, § 20 N 2). Sozialhilfeleistungen sind
ihrer Natur nach nicht auf eine lange Zeit angelegt, sondern be-
zwecken die Wiederherstellung der Selbständigkeit durch Integration
und Unterstützung der Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 SPG;
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,
hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom De-
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zember 2000 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.1). Die materielle Hilfe
ist auch subsidiär gegenüber anderen Hilfsquellen (§ 5 SPG; SKOS-
Richtlinien, Kapitel A.4; Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantona-
len Sozialdienst, 4. Auflage August 2003, Kapitel 5, S. 13). In der
Regel wird die materielle Unterstützung befristet festgesetzt, wobei
je nach den konkreten Umständen das jeweilige Sozialhilfebudget für
mehrere Monate (drei, sechs oder zwölf Monate) die Höhe der
Sozialhilfe festlegt. Wurde die materielle Hilfe oder eine Kürzung
(vgl. hiezu § 15 Abs. 1 SPV) von den Sozialbehörden befristet, ist
der Streitwertberechnung die angeordnete Dauer zu Grunde zu legen.
Bei Streitigkeiten über die materielle Hilfe auf unbestimmte
Dauer und jenen Fällen, in denen sich ein Entscheid auch in der Zu-
kunft auf die Berechnung der materiellen Hilfe auswirken kann, stellt
sich die Frage, welche Dauer der Streitwertberechnung zu Grunde zu
legen ist. Das Problem stellt sich insbesondere in jenen Fällen, wo
Auflagen oder Weisungen angefochten werden, die zu Kürzungen
der materiellen Hilfe führen. Eine allgemeine Regel lässt sich ent-
sprechend der Natur der Sozialhilfeansprüche nicht bilden, da immer
die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind. Die Rechtsnatur
der Sozialhilfeansprüche erlaubt nur die Feststellung, dass eine
Dauer von mehr als einem Jahr schon aufgrund der Subsidiarität
nicht die Regel ist. Im Sinne einer oberen Grenze ist daher für die
Streitwertberechnung eine überjährige Dauer der Unterstützung nur
angebracht, wo zum vorneherein die Wirkung der angefochtenen
Verfügung auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten nicht nur ab-
sehbar ist, sondern feststeht. Die Sozialbehörden sind zur periodi-
schen Überprüfung und Anpassung an veränderte Verhältnisse ver-
pflichtet (vgl. für die Alimentenbevorschussung § 29 Abs. 5 SPV).
Ist, wie im vorliegenden Fall, schon auf Grund der familiären Ver-
hältnisse und der Einkommenssituation der Hilfe suchenden Person
absehbar, dass die materielle Unterstützung vor Ablauf eines Jahres
angepasst werden muss und nur der genaue Zeitpunkt nicht be-
stimmbar, ist der Streitwertberechnung eine Dauer von sechs Mona-
ten zu Grunde zu legen.