VII. Waffenrecht
47 Erwerb einer Seriefeuerwaffe zu Sammelzwecken.
- Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
(Erw. 1.2).
- Sammelzweck als Ausnahmesituation (Erw. 2.3-2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Oktober 2007 in
Sachen R.W. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.420).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unterstellt die
Handänderung von Waffen im gewerbsmässigen Handel einer ge-
nerellen Bewilligungspflicht. Für den Erwerb von Waffen, wesentli-
chen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition sowie Muniti-
onsbestandteilen bei einem Waffenhändler oder einem Büchsen-
macher ist daher ein Waffenerwerbsschein erforderlich. Vorausset-
zung für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist insbesondere
das Fehlen der in Art. 8 Abs. 2 WG genannten Hinderungsgründe.
Für den Erwerb von Seriefeuerwaffen und zu halbautomati-
schen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen gelten von den
allgemeinen, in Art. 8-16 WG definierten Waffenerwerbsbestim-
mungen abweichende Regelungen. So ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a
WG der Erwerb dieser Waffen und ihrer Bestandteile, mit Ausnahme
des Erwerbs durch Erbgang oder falls es sich um zu halbautomati-
schen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Se-
riefeuerwaffen handelt (Art. 5 Abs. 5 und Abs. 6 WG), grundsätzlich
verboten. Allerdings können die Kantone in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 3 lit. a WG; Art. 48 Abs. 1 der
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom
21. September 1998 [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]). Gemäss
der Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 sollen die
Ausnahmen insbesondere für Personen gelten, die Waffen sammeln,
jagen oder für Sicherheitsdienste arbeiten (BBl 1996 I 1060). Auch
wenn dies der Botschaft und der bundesrechtlichen Gesetzgebung
nicht klar zu entnehmen ist, ergibt sich aufgrund des Sicherheitsge-
dankens klar, dass neben den genannten objektiven Umständen auch
das Motiv des Waffenerwerbs ausschliesslich im Sammeln von Waf-
fen, im Gebrauch für die Jagd oder für die Tätigkeit im Sicherheits-
dienst liegen muss und eine anderweitige Verwendung der verbote-
nen Waffe ausgeschlossen bleiben soll.
Von der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen
hat der Kanton Aargau Gebrauch gemacht und in § 12 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waf-
fenzubehör und Munition vom 25. November 1998 (SAR 560.111;
nachfolgend: Vollziehungsverordnung) u.a. den Erwerb von Serie-
feuerwaffen in besonderen Fällen geregelt. Die Bewilligung kann
unter anderem gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung er-
teilt werden, sofern der Erwerb zu Sammelzwecken erfolgt, beim
Gesuchsteller keine Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG
vorliegen und sofern Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der
Waffe besteht. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist das
Polizeikommando.
1.2.
Bei der kantonalen Bewilligung zum Erwerb einer verbotenen
Waffe gemäss § 12 Abs. 1 Vollziehungsverordnung handelt es sich
um eine Ausnahmebewilligung. Für die Erteilung einer Ausnahme-
bewilligung gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grund-
sätze (vgl. hiezu und zum Folgenden Ulrich Häfelin / Georg Müller /
Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 2539 f.). Eine solche Bewilligung bedarf zunächst einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die Erteilung der Ausnah-
mebewilligung darf sodann dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck
und den damit zu schützenden öffentlichen Interessen nicht zuwider
laufen, und schliesslich muss die vom Gesetz verlangte Ausnahme-
situation vorliegen.
Die Voraussetzungen der Bewilligung, mitunter der Sam-
melzweck, das Fehlen von Hinderungsgründen gemäss Art. 8 Abs. 2
lit. d WG und der sorgsame Umgang sind begrifflich unbestimmte
Rechtssätze bzw. Tatbestände (vgl. hiezu Häfelin / Müller / Uhl-
mann, a.a.O., Rz. 445 f.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 145 f.). Auslegung und richtige Handhabung dieser Begriffe sind
Rechtsfragen und können von Verwaltungsgericht überprüft werden.
Hinsichtlich der Beurteilung der konkreten Umstände im Einzelfall
steht dem Polizeikommando allerdings ein Beurteilungsspielraum zu,
weil es die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers und die
konkrete Situation insbesondere im Hinblick auf das Sicherheitsri-
siko besser beurteilen kann. Die Entscheidung darüber, ob einem Ge-
suchsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Bewilligung er-
teilt wird oder nicht, liegt aber nicht im (freien) Ermessen der Ver-
waltung. Insofern besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer verbotenen Waffe für
einen Gesuchsteller, welcher die Voraussetzungen von § 12 der Voll-
ziehungsverordnung vollständig erfüllt. Im Ermessen der Verwaltung
liegt die inhaltliche Ausgestaltung der Ausnahmebewilligung, welche
wie jede Ermessensbetätigung die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu
befolgen hat. Eine Ausnahmebewilligung darf deshalb nicht will-
kürlich zugestanden oder verweigert werden, und auch das Gebot der
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit sind zu beachten (vgl.
hierzu Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 f.; Hans Wüst,
Schweizer Waffenrecht, Zürich 1998, S. 61 f.).
2.1.-2.2. (...)
2.3.
2.3.1.
Eine Ausnahmesituation für den Erwerb einer verbotenen Serie-
feuerwaffe begründet gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverord-
nung, wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 1), der Erwerb zu Sam-
melzwecken. Weitere Anforderungen an diese Ausnahme sind dem
kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht zu entnehmen. Art. 48
WV verlangt, dass die Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht
"nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und
grundsätzlich nur für eine einzige Waffe (...) erteilt werden kann".
Mit dem Sammelzweck ist der "begründete Einzelfall" und damit
auch die Ausnahmesituation abschliessend umschrieben, weshalb aus
der bundesrechtlichen Bestimmung nicht auf zusätzliche Einschrän-
kungen geschlossen werden kann. Wie sich auch aus den Gesetzes-
materialien ergibt, ging es dem Gesetzgeber gerade darum, für die
Sammler von Waffen die durch das generelle Verbot entstandene
Härte einzelfallgerecht zu mildern (siehe vorne Erw. 1.1).
Mit dieser Umschreibung der Zweckbestimmung wird das Mo-
tiv eines Gesuchstellers zur zentralen Frage für das Vorliegen der
Ausnahmesituation. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass für die Begründung eines Sammelzweckes die blosse Absichts-
erklärung eines Gesuchstellers nicht genügt, sondern dafür sachliche
Umstände in Zeitpunkt des Gesuches vorliegen müssen, welche auch
objektiv auf den Sammelzweck des Erwerbs schliessen lassen. Diese
Umstände können in einer bestehenden Waffensammlung, waffen-
spezifischen oder besonderen weiteren Umständen (Waffenserie,
Marke, Militärausrüstung, Umgang mit Waffen, besondere Art der
Aufbewahrung und Inventarisierung der Waffen etc.) oder in persön-
lichen Merkmalen eines Gesuchstellers bestehen, welche für einen
Waffensammler charakteristisch sind. Das Fehlen solcher Umstände
oder die Erkennbarkeit einer eigentlichen Sammelleidenschaft
schliessen anderseits den Sammelzweck nicht zum vornherein aus.
Die Ausnahmesituation kann auch gegeben sein, wenn eine Samm-
lung erst aufgebaut wird oder eine bestehende Sammlung von Faust-
und Handfeuerwaffen mit einer Seriefeuerwaffe ergänzt werden soll.
Da es zur Abgrenzung auf das Motiv des Gesuchstellers ankommt
und die (subjektiven) Beweggründe für das Sammeln ihrer Natur die
unterschiedlichsten Sammelarten und -ziele erfassen können, ist eine
abschliessende positive Umschreibung der Ausnahmesituation, d.h.
des Sammelzwecks, nicht möglich.
Die Absicht zur Sammlung ist ein innerer Vorgang, der seiner
Natur nach einem strikten Nachweis nicht zugänglich ist, weshalb sie
von den Gesuchstellenden zumindest glaubhaft zu machen ist (vgl.
die Bestimmungen in Art. 27 Abs. 1 lit. b WG; Art. 26 lit. d und e
sowie Art. 27 lit. e und d WV für vergleichbare Situationen). Für das
Glaubhaftmachen genügen äussere Umstände, die für den Erwerb ei-
ner Seriefeuerwaffe auf einen Sammelzweck schliessen lassen. Sol-
che können bei der Erweiterung oder Vervollständigung einer be-
stimmten Waffenserie oder Militärausrüstung vorliegen. Für einen
erkennbaren Sammelzweck müssen zudem auch objektive Anhalts-
punkte nach sachlichen Kriterien vorliegen. Es ist jedoch weder § 12
der Vollziehungsverordnung noch den Bestimmungen der bundes-
rechtlichen Waffengesetzgebung oder der Botschaft zum Waffenge-
setz zu entnehmen, dass eine bestehende Waffensammlung von einer
bestimmten Qualität sein oder sich auf Waffen einer bestimmten
Marke beschränken muss, um die Ausnahmesituation zu begründen.
Der Ausnahmecharakter der Bewilligung verlangt keine "restriktive"
Auslegung, sondern diese Bewilligungsvoraussetzung ist nach dem
Zweck der gesetzlichen Bestimmung auszulegen. Entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz kann der Sammelzweck auch dann erfüllt
sein, wenn eine Waffensammlung besteht, die als "Querbeetsamm-
lung" zu qualifizieren ist oder ein Sammler von nicht verbotenen
Handfeuerwaffen aus technischem Interesse mit der Sammlung von
Seriefeuerwaffen beginnt. Auch solche Umstände können den Sam-
melzweck und damit eine Ausnahmesituation zureichend begründen.
Eine beschränkte Auslegung des Sammelzweckes aufgrund von
Qualitätskriterien der Sammlung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Vollzie-
hungsverordnung und dem Ausnahmecharakter der Bewilligung je-
denfalls nicht.
Der Sicherheitsgedanke der Waffengesetzgebung verlangt aber,
dass die Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn der
Sammelzweck das alleinige und ausschliessliche Motiv für den Er-
werb darstellt. Strenge Anforderungen sind daher insoweit gerecht-
fertigt, als Umstände, die auf einen andern Zweck oder einen uner-
laubten Gebrauch der verbotenen Waffe schliessen lassen, die Aus-
nahmesituation zum vornherein ausschliessen, selbst wenn daneben
auch ein Sammelzweck glaubhaft erscheint.
2.3.2.
Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine Waffensamm-
lung. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung umfasste sie 17 Waffen,
und die Existenz einer Waffensammlung wird denn auch von der
Vorinstanz grundsätzlich anerkannt. Insofern bestehen objektive Um-
stände, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er
seine Sammlung mit einer Seriefeuerwaffe, die als Kriegswaffe in
verschiedenen Armeen zum Einsatz gekommen sei, ergänzen will,
als glaubhaft erscheinen lassen. Die sachgerechte Anwendung von
§ 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung erfordert keine besondere
Systematik der Sammlung nach Hersteller, Waffentyp oder Kaliber,
und das Sammeln von Waffen aus einem technischen Interesse ver-
mag den Anforderungen zu genügen. Auch ein erkennbarer "innerer"
Zusammenhang zwischen einer bestehenden "Querbeetsammlung"
und der nachgesuchten Seriefeuerwaffe ist bei einem erstmaligen
Gesuch - wie hier - kein taugliches Kriterium, weil damit zum vorn-
herein einem Waffensammler die Möglichkeit zum Aufbau einer
Sammlung von Seriefeuerwaffen verwehrt bliebe.
Dafür, dass der Beschwerdeführer die zu erwerben beantragte
Waffe nicht ausschliesslich zu Sammelzwecken, sondern auch an-
derweitig, wie beispielsweise zur Selbstverteidigung oder für Han-
delsgeschäfte erwerben will, bestehen in den Akten keine ausrei-
chenden Hinweise. Insbesondere kann einzig aufgrund der Veräusse-
rung von Teilen der Waffensammlung nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer betreibe einen bewilligungspflichtigen Waffen-
handel (Art. 17 WG). Zur Sammeltätigkeit gehört, dass einzelne
Waffen einer Sammlung gegen andere, in der Sammlung fehlende
ausgetauscht oder Waffen veräussert werden, um andere Waffen er-
werben zu können.
Die Spannungen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers
können Anhaltspunkte für eine Dritt- oder Selbstgefährdung begrün-
den. Die Ausnahmebewilligung ist alsdann gestützt auf § 12 Abs. 1
Vollziehungsverordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG oder wegen
Zweifel am sorgfältigen Umgang zu verweigern. Das Fehlen von
Hinderungsgründen und die Gewährleistung der notwendigen Sorg-
falt im Umgang mit der Seriefeuerwaffe sind kumulativ zum Er-
werbszweck notwendige Voraussetzungen für eine Ausnahmebewil-
ligung und können deshalb bereits aus systematischen Gründen nicht
zur Auslegung des Sammelzweckes herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer verfügt sodann über geeignete Behält-
nisse für das Aufbewahren der Waffen zu Sammelzwecken. Er ist
aktiver Schütze, Schützenmeister sowie Revisor des Pistolenclubs
X., und dieses intensiv betriebene Hobby kann sein Interesse an Waf-
fen und einer Sammlung verschiedener Waffen und einer Serie-
feuerwaffe erklären.
2.4.
Zusammenfassend ist entgegen der Vorinstanz der Sammel-
zweck als Ausnahmesituation glaubhaft gemacht. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner be-
stehenden Waffensammlung eine Seriefeuerwaffe erwerben will.
Indem die Vorinstanz einen Sammelzweck verneint hat und objektive
Umstände, die auf eine anderweitige Nutzung der zu erwerbenden
Waffe hindeuten, fehlen, ist die Verweigerung der Ausnahmebewilli-
gung in diesem Punkt mit § 12 der Vollziehungsverordnung unver-
einbar.