VIII. Verwaltungsrechtspflege
48 Nachweis des Vertretungsverhältnisses. Zustellungsfiktion.
- Aus der Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses für eine be-
stimmte Steuerperiode muss die Behörde nicht auf die Vertretung in
einem hängigen, eine frühere Steuerperiode betreffenden Verfahren
schliessen (Erw. 1.1).
- Voraussetzungen der Fristwiederherstellung (Erw. 2).
- Die Vermutung der Kenntnis des Verfügungsinhalts als Folge der Zu-
stellungsfiktion kann dem Adressaten erst entgegengehalten werden,
wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen bzw. vollstreckbar ist
(Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Januar 2007 in Sa-
chen S.K. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2006.360).
Aus den Erwägungen
1.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Veranlagungsverfü-
gungen vom 26. August 2004 seien unkorrekt eröffnet worden, da
diese an sie persönlich statt an ihre Vertreterin adressiert gewesen
seien. Zwar habe auf der Übergangs-Steuererklärung 2001-Ü eine
Rubrik für die Bezeichnung eines Vertreters gefehlt; doch habe sie
später auf der Steuererklärung 2001 die F. AG als Vertreterin be-
zeichnet. Dieses Vertretungsverhältnis sei nie widerrufen worden und
habe beim Versand der Veranlagungsverfügungen nach wie vor be-
standen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Steuererklärung 2001-Ü
(auf der die streitigen Veranlagungen zu gesonderten Jahressteuern
1999 und 2000 basieren; siehe § 263 Abs. 6 StG) im Juli 2001 ein.
Jeder Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis fehlt; die Angabe eines
solchen wäre selbstverständlich auch ohne spezielle Rubrik möglich
gewesen. Auf der Steuererklärung 2001, eingereicht im Juli 2002,
dagegen bezeichnete die Beschwerdeführerin die F. AG als Vertrete-
rin. Eine entsprechende Vollmacht wurde ausweislich der Akten nicht
eingereicht; dies war auch nicht erforderlich, da die Steuerbehörden
das Vertretungsverhältnis ohne weiteres anerkannten. Ohne
irgendeinen Hinweis der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin,
wonach das mit der Steuererklärung 2001 bekannt gegebene Vertre-
tungsverhältnis auch für frühere, noch nicht abgeschlossene Steuer-
perioden gelte, war die Steuerkommission nicht gehalten, die Veran-
lagungen im August 2004 der F. AG als Vertreterin zu eröffnen.
2.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten,
wenn der Steuerpflichtige durch erhebliche Gründe oder durch feh-
lende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird (§ 136 Abs. 2 aStG).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtsmittelfrist wie-
derhergestellt (zur Fristwiederherstellung vgl. auch § 31 VRPG
i.V.m. § 98 f. ZPO; VGE II/8 vom 11. Februar 2002
[BE.2001.00396], S. 5 ff.). Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne
dieser Bestimmung liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen in-
folge eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes objektiv
unmöglich war, innert Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn es
objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten, das Versäum-
nis aber aus anderen - subjektiven - Gründen entschuldbar erscheint
(VGE II/139 vom 18. Oktober 1994 [BE.94.00068], S. 10; Jürg Baur,
in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern
1991, § 136 aStG N 7 mit Hinweisen). Der Wille des Gesetzgebers,
subjektive Hinderungsgründe zuzulassen, insbesondere wo diese
durch das Verhalten einer Behörde geschaffen wurden, zeigt sich
auch darin, dass in § 136 Abs. 2 aStG die fehlende oder unrichtige
Rechtsmittelbelehrung als genügender Grund für die Wiederherstel-
lung der Frist bezeichnet wird (AGVE 1975, S. 167).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend,
sie sei durch die telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des Steu-
eramtes - wohl unabsichtlich - irregeführt und dadurch von der recht-
zeitigen Einspracheerhebung abgehalten worden.
3. Nach Meinung der Mehrheit des Steuerrekursgerichts ist es
aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, einen solchen Grund zu be-
rücksichtigen. Die Zustellfiktion bewirke, dass mit der ordnungsge-
mässen Zustellung die Kenntnis des Verfügungsinhalts unwiderleg-
bar vermutet werde. Aufgrund der demgemäss vorauszusetzenden
Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Inhalt der Veranlagungsver-
fügungen habe sie die Unvollständigkeit der Auskunft des Steuer-
amtes erkennen können. Auf eine erkennbar unrichtige oder unvoll-
ständige Auskunft könne sie sich nicht mit Erfolg berufen.
Die Rechtsfigur der Zustellfiktion (siehe dazu StE 2006, B 93.6
Nr. 27 [Bundesgericht]; BGE 130 III 399; 127 I 34; AGVE 2004,
S. 270 f.) ist unverzichtbar, wenn einerseits der Anspruch der
Privaten auf rechtliches Gehör und auf Kenntnis der sie betreffenden
Verfügungen hochgehalten, andererseits das äusserliche Funktionie-
ren der Gerichte und der Verwaltung, auch im Umgang mit nach-
lässigen, pflichtvergessenen und unredlichen Privaten, ohne unver-
hältnismässigen Aufwand sichergestellt werden soll. Sie ergänzt die
Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde, die ihr Korrelat in der
Entgegennahmepflicht des Adressaten findet, und rechtfertigt sich,
weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können (StE 2006, B 93.6 Nr. 27,
Erw. 3, 4.1). "Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die
Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessua-
ler Natur. Diese sind vernünftig, d.h. weder mit übertriebener Strenge
noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben" (a.a.O.,
Erw. 4.1). Diese Anweisung zu vernünftiger Anwendung gilt gerade
dann, wenn der Adressat versucht, doch noch effektive Kenntnis der
(ordnungsgemäss zugestellten, aber tatsächlich nicht zur Kenntnis
gelangten) Verfügung zu erlangen. Die Ansicht des Steuerrekursge-
richts, die Behörde könne ihn folgenlos mit unvollständigen oder gar
unwahren Angaben daran hindern, ist übermässig formalistisch und
geradezu stossend, da dem Anspruch auf faire Behandlung (§ 22 Abs.
1 KV) und dem Grundsatz loyalen Verhaltens (§ 127 Abs. 2 aStG;
Baur, a.a.O., § 127 aStG N 7) zuwiderlaufend. Im Übrigen erscheint
diese Ansicht auch nicht aus formalen Gründen zwingend, wie die
Mehrheit des Steuerrekursgerichts offenbar annimmt. Wohl beginnt
mit der ordnungsgemässen (fiktiven) Zustellung die Rechtsmittelfrist
zu laufen und wird die Verfügung nach deren unbenütztem Ablauf
rechtskräftig, sodass nachher dem Adressaten insbesondere der
Einwand, er habe die Verfügung gar nicht erhalten und vom Ver-
fügungsinhalt keine Kenntnis (und brauche die Verfügung daher
nicht zu befolgen), verwehrt bleibt; doch muss ihm deswegen die
Kenntnis nicht schon unmittelbar nach der Zustellung unterstellt
werden (mit - beispielsweise - der absurden Folge, dass er mangels
Interesse nicht verlangen könnte, die Verfügung noch ausgehändigt
zu bekommen).