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51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor
erhaltenen unrichtigen Auskunft?
- Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft.
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- Nachweis nachteiliger Dispositionen, wenn diese in (behaupteten)
Unterlassungen bestehen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in
Sachen E.S. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2007.309). Zur Publikation
vorgesehen in StE 2008.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige meldete sich zur Teilnahme an einem be-
fristeten friedenserhaltenden Einsatz der Schweizer Armee im Aus-
land (SWISSCOY). Von einem zuständigen Mitglied der Steuerbe-
hörde erhielt er die Auskunft, die Einkünfte aus dem SWISSCOY-
Einsatz müssten nicht versteuert werden, sondern würden lediglich
satzbestimmend berücksichtigt. Nach seiner Rückkehr wurden diese
Einkünfte trotzdem erfasst mit der (zutreffenden) Begründung, die
Auskunft sei falsch gewesen. Darauf machten er und seine Ehefrau
geltend, er habe gestützt auf die Auskunft auf Vorkehrungen zur
Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland verzichtet (wonach die
SWISSCOY-Einkünfte in der Schweiz nicht hätten besteuert werden
können), und sie beanspruchten, gemäss der - wenn auch falschen -
Auskunft veranlagt zu werden.

Aus den Erwägungen

4./4.1. Die Gesetzmässigkeit der Verwaltung und damit verbun-
den der Grundsatz der Gleichbehandlung verbieten es von vorn-
herein, jede falsche behördliche Auskunft als verbindlich zu behan-
deln in dem Sinne, dass daraus im Einzelfall ein Anspruch auf ent-
sprechend falsche Gesetzesanwendung entstünde. Mit der Tatsache,
dass der Vorsteher des Gemeindesteueramtes in Aussicht stellte, das
Einkommen des Beschwerdeführers werde in Abzug gebracht (d.h.
nur satzbestimmend berücksichtigt), lässt sich das Beschwerdebe-
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gehren daher nicht begründen, da diese Auskunft mit dem geltenden
Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.
4.2./4.2.1. Nach dem heute in Art. 9 BV ausdrücklich veran-
kerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige be-
hördliche Auskunft unter bestimmten Umständen Rechtswirkungen
entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit be-
zieht, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war
oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig be-
trachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte, dass er im Vertrauen hierauf eine
nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen
hat und dass sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht
geändert hat (BGE 127 I 36; 121 II 479). Selbst wenn diese Voraus-
setzungen erfüllt sind, bedarf es zusätzlich einer Abwägung des In-
teresses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegen-
über demjenigen des Vertrauensschutzes (BGE 116 Ib 187).
4.2.2. Im vorliegenden Fall ist vor allem fraglich, ob die Be-
schwerdeführer nachteilige Dispositionen getroffen haben. In dieser
Beziehung wird vorgebracht, sie hätten es unterlassen, sich gericht-
lich zu trennen oder andere steuersparende Massnahmen, wie bei-
spielsweise die vollumfängliche Aufgabe des Wohnsitzes in S. durch
beide Ehegatten mit Vermietung/ Verkauf der Liegenschaft, über-
haupt nur zu prüfen.
Wenn die geltend gemachten nachteiligen Dispositionen in Un-
terlassungen bestehen, muss der Bürger, der wegen einer falschen
Auskunft eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zum objektiven
Recht beansprucht, glaubhaft machen, dass er bei korrekter Auskunft
die unterlassene Handlung tatsächlich vorgenommen hätte. Selbst
wenn es vereinzelte Zeitgenossen geben mag, die um einer Steuerer-
sparnis willen ein aufwendiges und sogar ein abwegiges und wirt-
schaftlich nachteiliges Vorgehen in Betracht ziehen, ist nicht hierauf
abzustellen, sondern als glaubhaft - auch ohne strikten Nachweis -
erscheint ein Vorgehen, wie es vernünftige Bürger in der gleichen
Situation wählen würden. Um dagegen anzuerkennen, jemand hätte
sich gegen die wirtschaftliche Vernunft verhalten, nur um von der
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falschen Auskunft zu profitieren, bedarf es überzeugender Beweis-
mittel.
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, wegen Ehepro-
blemen wäre es ohnehin zu einer Trennung gekommen. Sie leben
denn auch seit der Rückkehr des Beschwerdeführers von seinem
Auslandeinsatz wieder zusammen in ihrem Haus. Eine gerichtliche
Trennung der Ehe zwecks Steuerersparnis, also zu einem diesem
Institut völlig fremden Zweck, läuft auf Rechtsmissbrauch bzw. auf
eine Steuerumgehung hinaus (siehe dazu BGE 131 II 267; Häfe-
lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2006, Rz. 715 ff.). Wer aber eine Behandlung nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben beansprucht (siehe vorne
Erw. 4.2.1), darf selber nicht treuwidrig handeln. Die "entgangene
Möglichkeit", durch gerichtliche Trennung und anschliessende Ab-
meldung den Wohnsitz des Ehemanns zu verlegen, kann deshalb
nicht als "nachteilige Disposition" im Sinne des Vertrauensschutzes
anerkannt werden.
Die weitere angedeutete Möglichkeit, dass die Beschwerdefüh-
rer ihre eigene Liegenschaft hätten vermieten/verkaufen und dann
beide von S. wegziehen können, ist nicht mehr als eine blosse Hy-
pothese. Zudem ist es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer die
ganzen Umstände um eines temporären Steuervorteils willen auf sich
genommen hätten, wenn sie ja eigentlich nach einem Jahr wieder
gemeinsam in ihrem Haus leben wollten (wie sie es dann tatsächlich
auch machten).
4.2.3. Aus der falschen Auskunft können die Beschwerdeführer
somit keinen Anspruch auf gesetzwidrige Bevorteilung ableiten.