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53 Kein Anspruch eines Anwalts auf Parteientschädigung für die Vertretung
einer AG, deren Verwaltungsrat er ist.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2007 in
Sachen F. gegen T. AG und S. AG (WBE.2006.315).
Aus den Erwägungen
1.4.
Gemäss Handelsregisterauszug gehört der Vertreter der Be-
schwerdegegnerinnen (nur) dem Verwaltungsrat der Beschwerdegeg-
nerin 1 an, wobei er in dieser Unternehmung die Funktion des Ver-
waltungsratspräsidenten bekleidet. Die strittige Rechtsfrage, ob die
Beschwerdegegnerin 1 gleichwohl Anspruch auf eine Parteientschä-
digung hat, richtet sich nach § 36 VRPG. Diese Bestimmung lautet:
"1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem
Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der
Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weite-
re Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Um-
ständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten
Gemeinwesen oder beiden anteilweise aufzuerlegen.
2 Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerde-
verfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder
Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war."
Diese Bestimmung setzt somit ein Zweifaches voraus: Die den
Kostenersatz beanspruchende Partei muss einerseits eine Drittperson
beigezogen haben, welche über bestimmte Eigenschaften verfügt;
andererseits darf der Beizug dieser Drittperson nicht offensichtlich
unbegründet gewesen sein.
1.4.1.
Die erstgenannte Voraussetzung schliesst aus, dass eine Partei
für ihren eigenen Rechtsverfolgungsaufwand eine Parteientschädi-
gung beanspruchen kann (anders verhält es sich für den Zivilprozess:
vgl. § 31 lit. d VKD). Die in eigener Sache handelnde, nicht durch
einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisge-
mäss nicht entschädigungsberechtigt (AGVE 1991, S. 153 ff.; VGE
II/52 vom 23. Juli 1997 [BE.97.00010], S. 10; VGE III/51 vom
16. Juni 1982, S. 4 f. [1982/328]). Das gilt insbesondere auch für den
Anwalt, der in eigener Sache handelt (VGE IV/60 vom 13. Dezem-
ber 2004 [BE.2004.00394], S. 11; relativierend allerdings AGVE
2002, S. 406, wonach ein genereller Ausschluss des Kostenersatzes
ein Rechtsgleichheitsproblem schüfe).
1.4.2.
Zwar wird im materiellen Recht auch für das Verhältnis des Or-
gans zur juristischen Person von einer Vertretung gesprochen, soweit
jedoch eine juristische Person im Prozess durch eines ihrer Organe
handelt, wird sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
entschädigungsrechtlich der nicht vertretenen Partei gleichgestellt
(VGE III/82 vom 9. August 2001 [BE.2001.00206], S. 16; VGE II/48
vom 2. Juli 2003 [BE.2002.277], S. 12; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 17 N 17;
differenzierend nach Art der Tätigkeit Thomas Merkli / Arthur
Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 104 N 2).
Das gilt auch für den Verwaltungsrat, der als Anwalt der juristischen
Person auftritt, weil die anwaltliche Aufgabe an seiner gesetzlichen
Vertretungsbefugnis als Organ nichts ändert.
Die verfahrensrechtliche Gleichstellung von Organ und juristi-
scher Person erscheint deshalb sachgerecht, weil im Prozess nicht
zwischen dem Handeln des Organs und demjenigen der juristischen
Person unterschieden werden kann. Vielmehr kann die juristische
Person im Prozess nur durch ihre vertretungsberechtigten Organe
handeln (Art. 55 ZGB), was sich auch darin zeigt, dass das Organ der
Parteibefragung unterstellt wird. Die Praxis des Verwaltungsgerichts
deckt sich im Übrigen mit derjenigen des Regierungsrats, der Eidge-
nössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswe-
sen und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 17. Dezember 2004, in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69/2005, Nr. 55, S. 655; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 9. November 2004,
SRK 2003-169, S. 13). Diese Sichtweise garantiert auch die Gleich-
behandlung von juristischen und natürlichen Personen. Beide können
einen Dritten, der Anwalt ist, zur Prozessführung beiziehen. Sehen
sie davon ab, ist in beiden Fällen von einem nicht ersatzfähigen Auf-
wand für die eigene Rechtsverfolgung auszugehen.
1.4.3.
Im Ergebnis kann das anwaltliche Organ aus prozessualer Sicht
nicht als Dritter im Sinn von § 36 VRPG bezeichnet werden. Die
Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin 1 sind damit als nicht er-
satzfähige Selbstkosten zu qualifizieren. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass ein Bürokollege des Vertreters der Beschwerdegeg-
nerinnen am Fall mitgearbeitet hat. Dieser ist gegen Aussen nicht als
anwaltlicher Vertreter oder Beistand in Erscheinung getreten (vgl. § 1
Abs. 1 AnwT), weshalb sich aus dieser Mitarbeit im Nachhinein kein
Anspruch auf Kostenersatz ableiten lässt (vgl. VGE III/51 vom
16. Juni 1982 [1982/328], S. 6).
1.5.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stellt
der Umstand, dass nur die Beschwerdegegnerin 2 Anspruch auf Er-
satz ihrer Parteikosten hat, keinen Kürzungsgrund im Sinn des An-
waltstarifs dar. Da die Beschwerdegegnerinnen im vorinstanzlichen
Verfahren eine gemeinsame Beschwerdeschrift mit identischen Rü-
gen und Anträgen eingereicht haben, wäre der Aufwand im Fall einer
Einzelvertretung gleich gross gewesen wie derjenige, der im Rahmen
der Mehrfachvertretung entstand. Sofern und soweit das von der
Vorinstanz zugesprochene Honorar dem Anwaltstarif entspricht,
erweist es sich auch für den Fall der Einzelvertretung als angemes-
sen. Eine Kürzung käme unter dem Gesichtspunkt der nachträglich
weggefallenen Mehrfachvertretung nur dann in Betracht, wenn sich
diese in einem Mehraufwand niedergeschlagen hätte, den die Vorin-
stanz mit einem Zuschlag nach § 7 Abs. 2 AnwT berücksichtigt hätte.
Dies war aber nicht der Fall.