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54 Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend Baubewill-
ligung; Kostenverteilung bei geringfügigem Unterliegen (weniger als
10 %).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa-
chen Eheleute R. gegen H. und Mitbeteiligte (WBE.2006.171).
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Aus den Erwägungen

2.3.2. (...)
Vorliegend ist von einer vermögensrechtlichen Streitsache
auszugehen. Das gilt nicht nur für die Parteientschädigung (vgl. § 3
Abs. 1 lit. a AnwT), sondern auch für die Verfahrenskosten, die in-
nerhalb des gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmens (§ 22 Abs. 1
lit. c VKD) praxisgemäss ebenfalls nach dem Streitwert berechnet
werden (vgl. AGVE 1998, S. 437). Bei der Gewichtung des teilwei-
sen Unterliegens ist daher grundsätzlich auf den Streitwert abzustel-
len, die den unterschiedlich beurteilten Beschwerdepunkten im Ver-
hältnis zum Gesamtstreitwert zukommt. Mit Blick auf die Verfah-
rensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche
Regelungen in anderen Prozessordnungen haben die Landwirtschaft-
liche Rekurskommission sowie die Schätzungskommission nach
Baugesetz entschieden, dass bei einer Gutheissung in geringem Um-
fang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterlie-
genden vollständig auferlegt werden dürfen (AGVE 2004, S. 331 mit
Hinweis). Auf dieser Linie bewegt sich auch die Praxis des Verwal-
tungsgerichts. Es hielt wiederholt dafür, ein bloss geringfügiges Un-
terliegen habe keine Auswirkungen auf den Kostenpunkt
(VGE III/79 vom 17. Oktober 1995 [BE.94.00235], S. 28 f.;
VGE II/48 vom 29. April 1998 [BE.95.00300], S. 21 f.; VGE II/96
vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.00146], S. 15; VGE III/91 vom
21. Oktober 2003 [BE.2002.346], S. 14 f.); vereinzelt lehnte es sich
auch an die 10%-Regel an (VGE II/49 vom 7. Juni 2000
[BE.1999.00077], S. 14; vgl. auch VGE II/133 vom 11. September
1995 [BE.95.00128], S. 15), die insbesondere im aargauischen
Zivilprozess gilt (Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspfle-
gegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984,
Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg, § 112 N 14). Die 10%-Regel
erweist sich auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als
sachgerecht, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Eine
Ausnahme ist dann denkbar, wenn das bloss teilweise Unterliegen
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erhebliche Auswirkungen auf den Prozessaufwand hat (vgl. auch
Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., § 112 N 14).
Im konkreten Fall betrug der Gesamtstreitwert praxisgemäss
10% der Bausumme von Fr. 2'828'000.--, somit Fr. 282'800.--. In
Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern geht auch das Verwal-
tungsgericht davon aus, dass sich die Kosten für die Erstellung des
einzelnen Besucherparkplatzes (2.00 x 6.3 m), der Anlass zur teilwei-
sen Gutheissung der Beschwerde gegeben hat, höchstens auf
Fr. 20'000.-- belaufen. Realistischer erscheint sogar eher ein Betrag
von ca. Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Besucherparkplatzes ist somit
höchstens auf einen Streitwert von Fr. 2'000.-- zu schliessen. Gemes-
sen am Gesamtstreitwert unterliegt die Bauherrschaft in der Hauptsa-
che somit zu lediglich 0.7%, hat jedoch nach Massgabe des vorin-
stanzlichen Entscheides 16.7% der vorinstanzlichen Verfahrenskos-
ten (nach Abzug des Kostenanteils der Stadt Baden) sowie 16.7% der
Parteikosten der Verfahrensgegner zu tragen. Ein Grund für dieses
deutliche Missverhältnis ist weder ersichtlich, noch lässt er sich dem
vorinstanzlichen Entscheid entnehmen. Insbesondere verursachte der
Nebenpunkt des Besucherparkplatzes keinen derart hohen Prozess-
aufwand, dass das marginale Unterliegen im Umfang von 0.7% nicht
mehr als geringfügig bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanz hat
ihr Ermessen in diesem Punkt klar überschritten, weshalb der vorin-
stanzliche Entscheid insofern zu korrigieren ist.