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57 Kognition des Verwaltungsgerichts in Normenkontrollverfahren.
- Rügen betreffend das Zustandekommen einer Norm dürfen nur ge-
prüft werden, wenn der geltend gemachte inhaltliche Mangel beim
Zustandekommen einer Norm dem höherrangigem Recht oder der
Natur der Sache derart widerspricht, dass das Ergebnis in der ange-
fochtenen Norm eine schwerwiegende Rechtsverletzung mit Nichtig-
keitsfolge begründet (Präzisierung der Rechtsprechung).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 7. Dezember 2007 i.S. A.
u. Mitb. gegen den Regierungsrat (WNO.2005.1).
Aus den Erwägungen
I.
1. (...)
2.
2.1.
2.1.1.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Bestimmung bloss
hinsichtlich der vom Gesuchsteller ausdrücklich gerügten
Rechtsmängel zu untersuchen (sog. Rügeprinzip). Zusätzlich ist es
nur verpflichtet, damit aus der Natur der Sache unmittelbar zusam-
menhängende sowie offensichtliche, ins Auge springende Verfas-
sungs- oder Gesetzwidrigkeiten zu berücksichtigen.
Bei der Normenkontrolle wird ein Rechtssatz mit einem andern
Rechtssatz verglichen; geprüft wird, ob der zu kontrollierende
Rechtssatz der Massstabsnorm entspricht (Monika Fehlmann-Leut-
wyler, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht,
Aarau 1988, S. 85 ff.), d.h., ob übergeordnete Verfassungs- und Ge-
setzesbestimmungen verletzt sind (§ 68 VRPG; AGVE 1992, S. 168;
1988, S. 110). Geprüft wird - dies als Grundsatz - der Rechtssatz als
Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, nicht aber auch der Ablauf
des Rechtsetzungsverfahrens (AGVE 1992, S. 168; 1985, S. 117).
Das Gericht hat zu untersuchen, ob der Rechtssatz selbst verfas-
sungs- und gesetzmässig ist. Gestützt auf die bisherige Recht-
sprechung dürfen Rügen von Verfahrensfehlern beim Zustandekom-
men einer Norm (was nicht den Norminhalt betrifft) nur mit grosser
Zurückhaltung überhaupt geprüft werden. So können im Normen-
kontrollverfahren nur schwere Verfahrensfehler, die zur Nichtigkeit
einer Norm führen, berücksichtigt werden. Soweit im Folgenden von
einem schweren Mangel die Rede ist, wird darunter ein zur Nichtig-
keit führender Mangel verstanden.
II.
1. (...)
2.
2.1.
Die Gesuchsteller beanstanden einzelne Parameter, die bei der
Ermittlung des Prozentsatzes von 3,12 % im Rechtsetzungsverfahren
berücksichtigt wurden, und ihre Rügen betreffen damit das Zustande-
kommen der beanstandeten Norm in Anhang IV Ziff. 6 LDLP. Auf
solche Rügen kann das Verwaltungsgericht nur eintreten, wenn die
gerügten Mängel einen schweren Fehler im Rechtssetzungsverfahren
begründen. Entsprechend der Ergebnisprüfung im Normenkontroll-
verfahren ist dabei zu prüfen, ob der gerügte Mangel objektiv und
unabhängig vom konkreten Fall zur Nichtanwendbarkeit einer Norm,
ungeachtet ihres Inhalts, führen muss (siehe vorne Erw. I/2.1.1). In
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts waren insbe-
sondere Verfahrensrügen wie die Verletzung klarer Zuständigkeits-
vorschriften, die Verletzung von Vorschriften über die Mitwirkungs-
rechte oder des rechtlichen Gehörs Gegenstand dieser Prüfung (vgl.
AGVE 1992, S. 169 mit Hinweisen; AGVE 1985, S. 119 mit Hin-
weisen; VGE I/41 vom 5. Juli 1995 [NO.1995.00001], S. 9). Vorlie-
gend handelt es sich nicht um Verfahrensmängel im Rechtsetzungs-
verfahren, sondern um die materiellen Grundlagen, die vom Dekrets-
geber für die Ausarbeitung der angefochtenen Norm verwendet bzw.
berücksichtigt wurden. Diese Grundlagen sind weder formell noch
materiell verbindlich, sondern sind Teil der Entstehungsgeschichte
und haben damit im Normenkontrollverfahren die Bedeutung von
Materialien. Wie bei den Verfahrensfehlern kann auch ein inhaltli-
cher Mangel bei der Entstehung einer Norm mit schwerwiegenden
Auswirkungen auf das Ergebnis nicht zum vornherein ausgeschlos-
sen werden. Ein solcher Mangel kann sich aus der Natur der Sache
ergeben, indem die Norm einen Sachverhalt regelt, welcher mit dem
beabsichtigten Regelungsinhalt keinen sachlichen Zusammenhang
hat (vgl. hiezu Sachverhalt in AGVE 2004, S. 99 ff.). Eine inhaltsbe-
stimmende Verletzung von übergeordnetem Recht beim Zustande-
kommen kann auch dazu führen, dass der Rechtsatz als Ergebnis
ebenfalls mit dem übergeordneten Recht schlicht unvereinbar wird.
In diesem Sinne ist in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zu
prüfen, ob der geltend gemachte inhaltliche Mangel beim Zustande-
kommen einer Norm dem höherrangigem Recht oder der Natur der
Sache derart widerspricht, dass das Ergebnis in der angefochtenen
Norm eine schwerwiegende Rechtsverletzung mit Nichtigkeitsfolge
begründet.