2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139

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24 Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren (Laternenpark-
gebühr).
- Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungs-
pflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet
§ 103 Abs. 3 BauG (Erw. 2.1).
2008 Verwaltungsgericht 140

- Die Zuordnung einer Privatstrasse zu den Strassen im Gemeinge-
brauch setzt die - ausdrückliche oder stillschweigende - Zustim-
mung des Eigentümers voraus und erfordert eine Widmung durch
das zuständige Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Eigen-
tumsbeschränkung (Erw. 2.4 und 3)
- Verhältnis zur Parkplatzerstellungspflicht (Erw. 4)

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Februar 2008 in Sa-
chen Einwohnergemeinde X. gegen das Departement Bau, Verkehr und Um-
welt (WBE.2007.38).

Aus den Erwägungen

1.
1.1.
Die Gemeinde X. hat u.a. gestützt auf das SVG und das BauG
das Reglement über das Parkieren (Laternenparkieren) vom 16. Juni
2005 erlassen, welches die Bewilligungs- und Gebührenpflicht für
das Abstellen von Fahrzeugen während der Nacht auf öffentlichem
Grund regelt. Dieses Reglement ist per 1. Oktober 2005 in Kraft ge-
treten, wobei erst ab dem 1. Januar 2006 Gebühren erhoben wurden
(§ 15 Reglement). Unter die Bewilligungs- und Gebührenpflicht fällt
gemäss § 7 des Reglements, wer sein Fahrzeug in der Zeit von 24.00
Uhr bis 06.00 Uhr zweimal in der Woche auf öffentlichem Grund ab-
stellt. Als öffentlicher Grund gelten öffentliche und private Strassen
und Plätze, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 2 Abs. 1
Reglement). Die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr trifft dabei den
Besitzer des Motorfahrzeugs, wobei es sich um den Halter des Fahr-
zeugs oder um eine Person handeln kann, welcher das Fahrzeug zur
selbständigen Benutzung während längerer Zeit überlassen worden
ist (§ 2 Abs. 2 Reglement).
1.2.
(...)
2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 141

Streitig ist lediglich der sachliche Geltungsbereich des Regle-
ments, d.h. die Anwendbarkeit des Reglements auf Dauerparkierende
auf dem A-Weg.

1.3.
Die Einwohnergemeinde X. macht im Wesentlichen geltend, die
Bewilligungs- und Gebührenpflicht sei unabhängig von den konkre-
ten Eigentumsverhältnissen durch die Regelungskompetenzen der
Gemeinden nach den Bestimmungen des SVG begründet. Der A-
Weg sei zudem eine dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse,
weshalb das mehrmalige Abstellen des Fahrzeugs durch den Be-
schwerdegegner in den sachlichen Anwendungsbereich des Regle-
ments falle. Zudem bringt sie vor, der vorinstanzliche Entscheid vom
3. Januar 2007 unterlaufe die in § 55 BauG verankerte Pflicht zur Er-
stellung von Abstellplätzen und verletze den Grundsatz der Rechts-
gleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.
2.
2.1.
Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf den öffent-
lichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentliche Strassen sind die
von den Verkehrsteilnehmern benutzten Verkehrsflächen, welche
nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2
VRV). Das SVG regelt den Gemeingebrauch von öffentlichen Ver-
kehrsflächen, also die grundsätzlich jedermann offenstehende und
voraussetzungslose Benutzung der öffentlichen Strassen, die alle an-
dern oder zumindest eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen am
gleichen Gebrauch nicht wesentlich hindert und im Rahmen des Ge-
wohnten bleibt (vgl. auch § 102 BauG; AGVE 1991, S. 306 f.). Der
Strassenbegriff des SVG umfasst damit die rein tatsächlich dem all-
gemeinen Verkehr offenstehenden Strassen und deckt sich nicht mit
dem Begriff der öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch nach der
öffentlich-rechtlichen Terminologie (BGE vom 3. November 2006
[2A.194/2006], Erw. 2 mit Hinweisen). Für den Begriff der Öffent-
lichkeit im Strassenverkehrsrecht ist daher nicht massgebend, ob eine
Verkehrsfläche dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, sondern le-
diglich, ob sich ein solcher tatsächlich an ihr herausgebildet hat (vgl.
2008 Verwaltungsgericht 142

hiezu Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,
2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2 mit Hinweisen). Die Regelungs-
kompetenz des Kantons und der Gemeinden auf der Grundlage des
Strassenverkehrsrechts erfasst die funktionalen Verkehrsbeschrän-
kungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG auf den öffentlichen Verkehrs-
flächen unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen (vgl.
§ 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom
6. März 1984 [SAR 991.100]).
Das Parkieren über Nacht auf öffentlichen Strassen stellt in der
Regel gesteigerten Gemeingebrauch dar, weil die öffentliche Strasse
nicht zum langfristigen Parkieren bestimmt ist und es andere Perso-
nen an der Nutzung wesentlich hindert (vgl. hiezu BGE 122 I 279
Erw. 2b mit Hinweisen; 89 I 533 Erw. 4c; René Schaffhauser, Grund-
riss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage,
Bern 2002, Rz. 75 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhl-
mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel /
Genf 2006, Rz. 2382 ff.; Zimmerlin, a.a.O., §§ 58 / 59 N 5). Gemäss
Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 VRV kann das regelmäs-
sige nächtliche Dauerparkieren einer Bewilligungspflicht unterstellt
werden. Eine solche Anordnung über das Parkieren stellt eine funk-
tionale Verkehrsbeschränkung dar und erschöpft sich in der zeitli-
chen Festlegung und örtlichen Ausdehnung einer Parkerlaubnis so-
wie der entsprechenden Signalisation. Für die Erhebung einer Park-
gebühr für das nächtliche Dauerparkieren bieten das SVG und die
VRV hingegen keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Gebüh-
renerhebung für den gesteigerten Gemeingebrauch bedarf im Unter-
schied zu den sog. Kontrollgebühren (vgl. hiezu BGE 122 I 279
Erw. 2d; Tobias Jaag, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentli-
chem Grund, AJP 2/1994, S. 184 mit Hinweis) einer formellen ge-
setzlichen Grundlage (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 75 und 81).
Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilli-
gungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren
bildet § 103 Abs. 3 BauG. Danach kann die Gemeinde das dauernde
Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewil-
ligung abhängig machen (Satz 1) und für das zeitlich begrenzte Ab-
stellen Gebühren festsetzen (Satz 2). Gemäss § 44 ABauV liegt eine
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über den Gemeingebrauch gemäss § 102 Abs. 1 BauG hinausgehende
Benutzung einer öffentlichen Strasse u.a. bei unverhältnismässiger
Beanspruchung, durch Intensität, Regelmässigkeit und Dauer der
Verkehrs vor (§ 44 Abs.1 lit. c ABauV).
Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an einer Strasse sind
für den Geltungsbereich der Bestimmungen über die öffentlichen
Strassen im Baugesetz nicht massgeblich. Als öffentliche Strassen
gelten im Baugesetz neben den Strassen im Eigentum des Gemein-
wesen (öffentliche Sachen) auch Strassen im privaten Eigentum, so-
fern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80
Abs. 1 BauG). Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist unter Zu-
gänglichmachen die Widmung einer Strasse für den Gemeingebrauch
zu verstehen, nachdem in § 80 BauG die Regelung aus dem alten
Baugesetz vom 2. Februar 1971 übernommen wurde (vgl. 11 Abs. 1
aBauG; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 2). § 2 Reglement nimmt denn
auch ausdrücklich auf die Widmung einer Privatstrasse Bezug.
Das Gemeinwesen darf hoheitliche Anordnungen wie eine
Widmung grundsätzlich nur dann und insoweit treffen, als es über
ein entsprechende zivil- oder öffentlich-rechtliche Verfügungsmacht
verfügt (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Band II, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 116 B III,
S. 817). Während die Verfügungsmacht bei öffentlichen Sachen
durch die Eigentumszuständigkeit des Gemeinwesens begründet ist,
setzt die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch die Zu-
stimmung des Eigentümers oder eine öffentlich-rechtliche Eigen-
tumsbeschränkung voraus (§ 80 Abs. 1 BauG; Häfelin / Müller /
Uhlmann, a.a.O., Rz. 2350; AGVE 1997, S. 46 f.).
2.2.
Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 3. Januar 2007 zutreffend
ausgeführt, dass der A-Weg Privateigentum der Anstösser ist und die
Gemeinde X. über keine beschränkten dinglichen Rechte verfügt.
Zudem besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass der A-Weg
weder durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Grundeigentü-
mern noch durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich ge-
macht wurde. Die Strasse wurde nach den unbestrittenen Aussagen
des Beschwerdegegners um die Jahre 1975/1976 von den damaligen
2008 Verwaltungsgericht 144

Grundeigentümern gebaut. Der Strassenraum ist nicht abparzelliert,
sondern Teil der Grundstücke der Anstösser.


2.3.
Die Einwohnergemeinde X. macht geltend, der A-Weg sei
durch stillschweigende Zustimmung der Grundeigentümer dem Ge-
meingebrauch gewidmet. Sie betrachte den A-Weg als Strasse, wel-
che dem öffentlichen Verkehr offen stehe. Die Strasse sei nicht na-
menlos, sondern als A-Weg bezeichnet. Die Gemeinde sei zudem für
die Reinigung und den Winterdienst zuständig. Ob der A-Weg als
Sackgasse ausgebildet sei oder nicht, stelle kein Kriterium für oder
gegen eine Widmung zum Gemeingebrauch dar. Die Argumentation
des Beschwerdegegners sei auch widersprüchlich: Einerseits verwei-
se er auf das Sackgassensignal, welches keine Ausschreibung be-
nötige, als für alle Verkehrsteilnehmer klare Charakterisierung des
Strassenzuges und andererseits auf die fehlende Widmung zum Ge-
meingebrauch und Dienstbarkeit. Die Widmung und die Dienstbar-
keit seien für die Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar bzw. erkennbar.
Die Vorinstanz habe sich mit der fehlenden Erkennbarkeit des A-
Wegs als Privatstrasse für die Verkehrsteilnehmer nicht auseinander-
gesetzt. Das fehlende richterliche Verbot beim A-Weg sei eben nicht
nur ein formales Kriterium. Ob der A-Weg der Öffentlichkeit diene
oder nicht, sei der Strasse nicht anzusehen.
2.4.
Die Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung gemäss
§ 80 BauG kann ausdrücklich, etwa durch Abschluss eines Vertrages
oder durch formlose Zustimmung, erfolgen (AGVE 1997, S. 46 f.;
Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2350; Zimmerlin, a.a.O.,
§ 11 N 3b)
Der Beschwerdegegner ist Grundeigentümer eines Strassenab-
schnitts auf dem A-Weg, welcher ausschliesslich im Privateigentum
steht. Die Gebühren- und Bewilligungspflicht stellt einen Eingriff in
die in Art. 26 Abs. 1 BV verankerte Eigentumsgarantie dar. Ein still-
schweigendes Verhalten der Grundeigentümer darf nicht leichthin als
Zustimmung zu einer Widmung ausgelegt werden, zumal im Ergeb-
2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 145

nis eine Wegservitut zugunsten der Öffentlichkeit in Frage steht
(AGVE 1991, S. 306; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3b). Ein Vertrag
über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit erfordert Schriftlichkeit
(Art. 732 ZGB), und nach einem Teil der Lehre ist die Schriftform
auch für öffentlich-rechtliche Verträge erforderlich (Pierre Tschannen
/ Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern
2005, § 34 Rz. 3). Die Reinigung und der Winterdienst einer Strasse
durch die Gemeinde und die Benennung einer Strasse können daher
höchstens Indizien für die Widmung einer Strasse zum Gemeinge-
brauch durch die Gemeindeorgane bilden (siehe hinten Erw. 3), aber
keine konkludente Zustimmung der Grundeigentümer zur Zweckän-
derung einer Privatstrasse begründen. Nach § 99 Abs. 4 BauG ge-
währt die Gemeinde nach Massgabe des öffentlichen Interesses Bei-
träge an den Unterhalt von dem Gemeingebrauch zugänglichen Pri-
vatstrassen, und die Benennung von Strassen obliegt dem Gemeinde-
rat von Gesetzes wegen (§ 101 Abs. 2 BauG). Das blosse Dulden von
Unterhaltsarbeiten und der Namensgebung vermögen die Annahme
einer stillschweigenden Zustimmung der Grundeigentümer zur
Widmung nicht zu begründen (vgl. AGVE 1991, S. 306; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 1994, in:
BVR 1995, S. 509 ff.). Das Verhalten der übrigen Verkehrsteilneh-
mer oder die (Nicht-) Erkennbarkeit der Eigentumsverhältnisse am
A-Weg durch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer kann ohnehin nicht
den Grundeigentümern zugerechnet werden. Ebenso wenig kann aus
einem fehlenden richterlichen Verbot gemäss § 309 ff. ZPO auf eine
Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung geschlossen wer-
den. Die Grundeigentümer sind nicht verpflichtet, privatrechtliche
Verbote zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte oder zur Verhinderung
von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erwirken.
Der Umstand, dass die Einwohnergemeinde X. für den A-Weg den
Erlass eines richterlichen Fahr- und Parkverbotes nicht ausschliesst,
führt im Gegenteil zur Annahme einer fehlenden Widmung und Zu-
stimmung, weil ein solches Verbot auf einer Strasse im Gemeinge-
brauch unzulässig ist (vgl. Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Al-
bert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Aarau / Frankfurt a.M. / Salzburg 1998, § 309 N 5 mit
2008 Verwaltungsgericht 146

Hinweisen). Das Baugesetz verlangt für die Erlaubnis eines gestei-
gerten Gemeingebrauchs und für eine Verleihung bei Privatstrassen
eine ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer (vgl. 104 Abs. 2
lit. c und § 105 Abs. 3 lit. d BauG).
Insgesamt fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die
Eigentümer des A-Wegs ihre Zustimmung zu einer Widmung des
Strassenraums für den Gemeingebrauch erteilt haben. Da auch eine
Widmung fehlt (siehe hinten Erw. 3), muss diese Frage indessen
nicht abschliessend beurteilt werden.
3.
3.1.
Für die Zuordnung des A-Wegs zu den Strassen im Gemeinge-
brauch und damit für die Geltung des Parkierungsreglements ist
- nebst der Zustimmung der Grundeigentümer - auch eine Widmung
erforderlich. Aus der Strassenhoheit ergibt sich die Zuständigkeit der
Kantone und Gemeinden zur Widmung, d.h. zur Bestimmung einer
öffentlichen Strasse für öffentliche Zwecke im Gemeingebrauch
(AGVE 1997, S. 46 mit Hinweis). Auf eine Widmung kann nur ver-
zichtet werden, wenn die Strasse oder der Weg seit unvordenklicher
Zeit im öffentlichen Gebrauch steht oder ein Wegservitut ersessen
wird, was heute zivilrechtlich nur in eingeschränktem Masse möglich
ist (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2351; AGVE 1991,
S. 306 f.; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3). Die Ersitzung eines Wegser-
vituts und Unvordenklichkeit fallen vorliegend ausser Betracht und
werden von der Einwohnergemeinde X. auch nicht geltend gemacht.
Die Widmung beruht auf einem Rechtssatz oder einer Verfü-
gung, wobei der Verwaltungsakt nicht an eine bestimmte Form ge-
bunden ist, so dass unter Umständen auch ein irgendwie - auch
durch konkludentes Verhalten - erkennbarer Wille der Verwaltung
eine (öffentliche) Strasse im Gemeingebrauch zu schaffen vermag
(Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O. Rz. 2349; Zimmerlin, a.a.O.,
§ 11 N 2).
3.2.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 3. Januar 2007
betreffend die Frage einer stillschweigenden Widmung des A-Wegs
zum Gemeingebrauch aus, dass der A-Weg nicht den Bedürfnissen
2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 147

des allgemeinen Verkehrs, sondern nur den dienstbarkeitsberechtig-
ten Anstössern als Zu- und Wegfahrt diene. Er habe lediglich eine
Erschliessungsfunktion für die sieben Liegenschaften und sei als
Sackgasse angelegt. Weil der A-Weg als Sackgasse angelegt sei, sei
ohne Weiteres erstellt, dass dieser nicht als Durchgangsweg zur Ver-
fügung stehe. Zur Erschliessung weiterer Parzellen werde er eben-
falls nicht benötigt. Zudem sprächen auch die Umstände, dass der A-
Weg nicht ausparzelliert sei und dass allfällige Sanierungen oder
Unterhaltsarbeiten durch die sieben Eigentümer finanziert und orga-
nisiert würden, gegen die Öffentlichkeit des A-Wegs. Sie verweist
dabei auf die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich des Au-
genscheins vom 13. Dezember 2006, wonach die Eigentümer zu je
einem Siebtel für die Kosten der Instandhaltung des A-Wegs aufzu-
kommen haben. Die Eigentümer müssten zudem den Kehricht an die
Sammelstelle bei der Einmündung des A-Wegs in die B-gasse stel-
len, da der Kehrichtwagen den A-Weg nicht befahre.
3.3.
Eine stillschweigende Widmung bzw. eine Widmung durch
konkludentes Verhalten muss zum Zweck der bestimmungsgemässen
und rechtsgleichen Benutzung der Strasse durch die Allgemeinheit
und durch das zuständige Gemeinwesen erfolgen. Es genügt also
nicht, dass der private Eigentümer die Benützung seines Grundstücks
durch nicht dinglich oder obligatorisch Berechtigte geduldet hat.
Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die vom Widmenden beab-
sichtigte Zweckbestimmung der Strasse (AGVE 1997, S. 45; 1991,
S. 306 mit Hinweisen).
Durch das Fehlen eines Fahrverbotes ist der A-Weg - trotz des
Sackgassensignals an dessen Einmündung in die B-gasse - der All-
gemeinheit ohne Weiteres zugänglich. Es besteht unter den Parteien
indessen Einigkeit darin, dass es sich beim A-Weg um eine Sack-
gasse handelt und sich die angrenzenden Liegenschaftseigentümer
daran gegenseitig ein Fahrwegrecht eingeräumt haben. Anlässlich
des Augenscheins vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerde-
gegner ausführen, dass der A-Weg - abgesehen von den Anstössern
und ihren Besuchern - nur von Personen befahren werde, welche
irrtümlich von einer Durchgangsstrasse ausgingen. Die Einwohner-
2008 Verwaltungsgericht 148

gemeinde X. bestreitet diese Sachdarstellung nicht und räumte auch
ein, dass es auf dem A-Weg kein Geschäft und Gewerbenutzungen
gibt, welches fremden Verkehr anzieht. Damit steht fest, dass der A-
Weg nur der Erschliessung der sieben angrenzenden Liegenschaften
dient, was durch dessen Sackgassencharakter noch unterstrichen
wird. Die Einwohnergemeinde X. behauptet denn auch nicht, der A-
Weg diene einem über die Erschliessung der an den A-Weg angren-
zenden Liegenschaften hinausgehenden öffentlichen Verkehrsin-
teresse. Angesichts dieser Sachlage kann von einer formlosen Wid-
mung des A-Wegs nicht die Rede sein, zumal sich auch der Gemein-
derat X. nicht einmal auf eine dahingehende Absicht der Behörden
beruft.
Es ist sodann weder aus den Akten ersichtlich noch wird von
der Einwohnergemeinde X. vorgebracht, dass die Reinigung des A-
Wegs, der Winterdienst oder die Namensgebung von den Eigentü-
mern des A-Wegs der Einwohnergemeinde X. übertragen worden
sind. Im Gegenteil sprechen die unbestrittenen Vorbringen des Be-
schwerdegegners, wonach die Anwohner des A-Wegs allfällige Sa-
nierungen und Instandhaltungsarbeiten an der Strasse selber organi-
sieren und sich zu je einem Siebtel an den Kosten beteiligen und die
Anwohner den Kehricht zur nächstgelegenen Strasse tragen müssen,
weil die Müllabfuhr den A-Weg nicht befährt, gegen eine still-
schweigende Unterhaltspflicht der Gemeinde und gegen eine kon-
kludente Widmung.
Privatstrassen dienen, wie vorliegend der A-Weg (siehe vorne
Erw. 2.2), regelmässig nur einem auf Anwohner und Zubringer be-
schränkten Verkehrsbedürfnis. Werden also die Fahrzeuge statt auf
öffentlichen auf privaten Strassen abgestellt, so hat das Reglement
sein Ziel, welches unter anderem in der Verlagerung des ruhenden
Verkehrs auf private Abstellflächen besteht, erreicht. Die Entschei-
dung, sich vor fremden Fahrzeugen auf einer Privatstrasse zu schüt-
zen, obliegt, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, den
betroffenen Grundstückeigentümern. Die Verkehrssicherheit ist auch
bei fehlender Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einer Pri-
vatstrasse zum Gemeingebrauch durch das SVG gewährleistet (siehe
vorne Erw. 2.1).
2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 149

3.4.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass für eine
stillschweigende Zustimmung der Eigentümer hinreichende Anhalts-
punkte fehlen und auch keine formlose Widmung des A-Wegs zum
Gemeingebrauch angenommen werden kann. Beim A-Weg handelt
es sich somit um eine Privatstrasse, nicht um eine öffentliche Strasse
oder öffentlichen Grund im Sinne von § 2 des Reglements.
4.
4.1.
Im Weiteren macht die Einwohnergemeinde X. geltend, der vor-
instanzliche Entscheid vom 3. Januar 2007 unterlaufe die Parkplat-
zerstellungspflicht (Realerstellungspflicht) gemäss § 55 BauG und
verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1
BV. Zur Begründung führt sie aus, die formalrechtlichen Ausführun-
gen der Vorinstanz zielten am eigentlichen Problem vorbei. Mit der
Parkraumplanung wolle der Gemeinderat in den dicht überbauten
Wohnquartieren die Parkprobleme lösen. Als Folge des fehlenden
Parkraums in der Gemeinde werde oft auf öffentlichem Grund par-
kiert, ohne dass auf dem privaten Grund ein Abstellplatz errichtet
worden wäre. Die Nachfrage habe in den vergangenen Jahren ständig
zugenommen. Mit der Parkraumplanung für die Gemeinde X. seien
das Angebot und die Nachfrage nach Abstellplätzen auf öffentlichem
wie privatem Grund aufeinander abzustimmen. Im Vordergrund stehe
die Schaffung - auch die nachträgliche - von Abstellplätzen auf pri-
vatem Grund. Werden Abstellplätze auf öffentlich zugänglichen
Strassen unentgeltlich angeboten, so entstehe eine Ungleichbehand-
lung all jener Grundeigentümer oder Mieter, welche Abstellplätze auf
eigenem Grund errichtet hätten oder für ihren Abstellplatz Miete
bezahlten. Mit der Gebührenerhebung für das Dauerparkieren auf öf-
fentlichem Grund solle auch der Anreiz geschaffen werden, die er-
forderlichen Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen.
4.2.
Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist § 55 BauG für den
Entscheid, ob der A-Weg eine Privatstrasse im Gemeingebrauch ist
oder nicht, nicht relevant. Ebenso wenig überzeugen die geltend ge-
2008 Verwaltungsgericht 150

machten Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsgleichheit und
der Rechtssicherheit.
Das Reglement, das die Bewilligungs- und Gebührenpflicht für
das nächtliche Parkieren auf den öffentlichen Strassen im Gemeinde-
gebiet vorsieht, dient nicht der Durchsetzung von baupolizeilichen
Vorschriften, wie die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen ge-
mäss § 55 BauG. § 58 Abs. 1 BauG spricht denn auch nicht von einer
Benutzungsgebühr für den Gebrauch einer öffentlichen Sache, son-
dern von einer Ersatzabgabe für Grundeigentümer, welche keine Ab-
stellplätze erstellen. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leis-
tung als Ersatz einer nicht-finanziellen öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtung (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2657). Die
Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund gemäss
§ 55 BauG oder das Vorhandensein von Parkplätzen ist deshalb von
der Bewilligungs- und Gebührenpflicht für das nächtliche Parkieren
auf der öffentlichen Strasse bzw. der Nutzung der bestehenden Infra-
struktur zu unterscheiden. Dennoch bestehen, wie die Einwohnerge-
meinde X. korrekt darlegt, Wirkungszusammenhänge, da die Anzahl
der vorhandenen Parkplätze auch Auswirkungen auf die Nutzung der
öffentlichen Strasse zum nächtlichen Parkieren zeitigt (vgl. auch § 58
Abs. 4 BauG).
Das Baugesetz stellt aber unter anderem mit § 55 Abs. 1 und
Abs. 2 BauG und dem erwähnten § 58 Abs. 1 BauG der Einwohner-
gemeinde X. das notwendige Instrumentarium für die Durchsetzung
der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen auf privaten Grund-
stücken zur Verfügung. Dabei kann nicht nur die Erteilung einer
Baubewilligung von der Erstellung von Abstellplätzen abhängig ge-
macht werden (Zimmerlin, a.a.O., §§ 60-63 N 1), sondern auch die
Eigentümer bestehender Bauten können dazu angehalten werden, so-
fern deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher
Abstellplätze zur Folge hat (§ 55 Abs. 2 BauG). Kommt ein Eigen-
tümer einer ihm auferlegten Erstellungspflicht nicht nach, so besteht
zudem die Möglichkeit, ihm eine Ersatzabgabe aufzuerlegen (§ 58
Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bzw. zur
Entrichtung einer Ersatzabgabe besteht selbst dann, wenn das länger-
fristige Parkieren auf öffentlichen Strassen der Bewilligungs- und
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Gebührenpflicht unterliegt. Der Einwohnergemeinde X. steht es denn
auch offen, mit der ihr vom Baugesetz zur Verfügung gestellten
Mitteln die von ihr angeführten Ungerechtigkeiten auszugleichen.
4.3.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die Schaf-
fung von Anreizen zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem
Grund nicht durch das in Frage stehende Reglement zu erfolgen hat,
sondern allenfalls und bei gegebenen Voraussetzungen über das im
Baugesetz vorgesehene Instrumentarium durchzusetzen ist. Der
vorinstanzliche Entscheid unterläuft daher die Parkplatzerstellungs-
pflicht gemäss § 55 BauG nicht und verletzt auch nicht den Grund-
satz der Rechtsgleichheit, da die Grundeigentümer am A-Weg Ab-
stellplätze auf ihren Grundstücken benutzen.