[...]
25 Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG).
- formelle Beschwer nach § 4 Abs. 2 BauG: War die Einsprache form-
ungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserung
verzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben,
dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entge-
genzuhalten (Erw. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen
B.M. und A.W. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.423).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
(Legitimationsanforderungen gemäss § 28 BauG; vgl.
AGVE 2002, S. 279 f.; und AGVE 1999, S. 264; 1998, S. 351 je mit
Hinweisen).
3.2.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 bilden eine Erbengemeinschaft
(Art. 602 Abs. 1 ZGB) und sind damit Gesamteigentümer der Par-
zelle Nr. 000 (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der vom Erschliessungsplan
"H." vorgesehene Wendehammer, gegen den sich die Beschwerde-
führer wehren, befindet sich auf der Parzelle Nr. 000, weshalb die
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
bzw. Änderung des angefochtenen Erschliessungsplans haben. Die
Erfordernis der materiellen Beschwer ist daher zu bejahen.
3.3.
Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 3.1), ist für die Beschwerdelegi-
timation zudem eine formelle Beschwer vorausgesetzt. Nach § 4
Abs. 2 BauG kann einen Entscheid nicht anfechten, wer es unterlas-
sen hat, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte.
Die Voraussetzung der formellen Beschwer erfüllt demnach nur, wer
sich formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort
seine Antrags- bzw. Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausge-
schöpft hat. Deshalb ist auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden von
Personen nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfah-
ren nicht beteiligt haben, ausser sie wären zu Unrecht von der Betei-
ligung ausgeschlossen oder erst durch den vorinstanzlichen Ent-
scheid betroffen worden (AGVE 1999, S. 264 mit Hinweisen; Mer-
ker, a.a.O., § 38 N 146; VGE IV/27 vom 16. Oktober 2003
[BE.2003.00064], S. 5 f.; VGE IV/51 vom 14. Juni 2007
[WBE.2006.419], S. 9).
Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer 1 die Einsprache an den Gemeinderat X. vom
14. März 2005 nicht unterzeichnet hat und die Einsprache insoweit
(form-)ungültig war (vgl. dazu AGVE 1997, S. 292 ff. mit Hinwei-
sen). Es würde aber dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006,
Rz. 707 ff.) widersprechen, dem Beschwerdeführer 1 den genannten
Formmangel im Zusammenhang mit dem Erfordernis der formellen
Beschwer entgegenzuhalten, zumal der Gemeinderat X. ausweislich
der Akten darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer 1 in Anwen-
dung von § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist
zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen. Statt dessen hat er ihn
zur Einspracheverhandlung vom 19. August 2005 vorgeladen und ist
in der Folge materiell auf die Einsprache eingetreten. Im Ergebnis ist
der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die Voraussetzung der for-
mellen Beschwer und insbesondere von § 4 Abs. 2 BauG im Falle
der Beschwerdeführer erfüllt ist.