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28 Vorentscheid im Baubewilligungsverfahren.
- Zulässiger Gegenstand.
- Anforderungen an die Publikation eines Vorentscheidgesuchs.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Juni 2008 in Sachen
W. und Mitbet. gegen Einwohnergemeinde Baden (WBE.2006.312).
Aus den Erwägungen
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, um einem Vorent-
scheid könne nur bezüglich wichtiger Bau- und Nutzungsfragen
nachgesucht werden, hier liege aber ein vollständiges Baugesuch
vor; im Übrigen sei nicht klar, welche baurechtlichen Fragen ver-
bindlich beantwortet werden sollen und welche nicht.
(...)
3.2.
Ziel eines Vorentscheids ist es, bei unsicherer Rechtslage und in
komplizierten, umfangreichen Verfahren Fragen zu entscheiden, de-
ren Beantwortung den betroffenen Privaten erhebliche Kosten und
den Behörden ein umfangreiches Rechtsmittelverfahren ersparen
kann (AGVE 1972, S. 587). Voraussetzung für den Vorentscheid ist
ein relativ verselbständigbarer Entscheidungsinhalt, ein Gesuchsin-
halt somit, der losgelöst vom eigentlichen Hauptverfahren beurteilt
werden kann. Der Vorentscheid bewilligt aber nicht Teile des insge-
samt Beantragten, die unabhängig vom Ausgang des Hauptverfah-
rens weiter bestehen können, sondern sagt, wie eine Rechtslage, die
für den Fortgang des Verfahrens entscheidend ist, beurteilt wird. Die
Beurteilung schliesst das Verfahren in diesem Punkt zwischen den
Personen ab, die sich am Verfahren beteiligt haben oder hätten betei-
ligen können. Der Gesuchsteller hat regelmässig ein aktuelles Inte-
resse am Vorentscheid nachzuweisen. Dieses ist bei Projekten, wo
eine Stufung des Verfahrens sinnvoll ist, in der Regel gegeben (zum
Ganzen Merker, a.a.O., § 38 N 35 ff., mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht bejaht das Vorentscheidinteresse, wenn
die Überbaubarkeit eines Grundstücks (AGVE 1972, S. 586 f.), die
Zonenkonformität eines Bauvorhabens, die Erschliessung und Bau-
reife eines Grundstücks oder die Zulässigkeit wesentlicher Terrain-
veränderungen zur Diskussion stehen (Michael Merker, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Diss.,
Zürich 1998, § 38 N 37; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons
Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Aufl., § 52 N 9). Aus der Kasuistik
sowie § 62 BauG folgt, dass nur grundsätzliche Fragen vorentscheid-
fähig sind. Weder die Baubewilligungsbehörden noch die von einem
Bauvorhaben betroffenen Nachbarn sollen mit unnötigen Vorent-
scheidgesuchen belastet werden. Wo es nicht um wichtige Fragen
geht, kann vom Bauherrn erwartet werden, dass er direkt das Bauge-
such einreicht. Ist eine Frage vorentscheidfähig und weist der Ge-
suchsteller ein rechtlich relevantes (schutzwürdiges und aktuelles)
Interesse an ihrer vorweggenommenen Beurteilung nach, besteht ein
Rechtsanspruch auf einen Vorentscheid (vgl. Merker, a.a.O. § 38
N 35 ff., mit Hinweisen).
3.3.
Im konkreten Fall befasst sich der Vorentscheid vom 30. Januar
2006 zunächst mit dem Abbruch der Mühlescheune (Ferrogebäude).
Im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau am Ölrainhang
behandelt er ausserdem die folgenden Fragen: Volumetrie und
Einordnung des Neubaus in das Ortsbild (inklusive Fassadengestal-
tung), Wohnflächenanteil, Parkplatzbedarf und Fussgängerverbin-
dung von der Kronengasse auf den Theaterplatz. Diese Fragen sind
verselbständigbar und wichtig, weshalb sie grundsätzlich als vorent-
scheidfähig eingestuft werden können. Der Vorentscheid erweist sich
jedoch aus anderen Gründen als formell mangelhaft.
Der Vorentscheid schliesst das Verfahren zwischen den Perso-
nen, die sich am Verfahren beteiligt haben oder hätten beteiligen
können, in den vorentschiedenen Punkten ab. Für diese Personen ent-
faltet der Vorentscheid - unter Vorbehalt einer geänderten Sach- und
Rechtslage - Verbindlichkeit mit der Folge, dass sie die vorentschie-
denen Fragen in der Einsprache gegen das Baugesuch und in einer
Beschwerde gegen die Baubewilligung nicht mehr aufgreifen kön-
nen. Angesichts dieser rechtlichen Wirkung des Vorentscheids muss
zum Schutz von Dritten, die von einem Bauvorhaben betroffen sind,
verlangt werden, dass im Vorentscheidgesuch, in der Publikation und
im Vorentscheid selber klar bezeichnet wird, welche baurechtlichen
Fragen für den Bauherrn und die betroffenen Nachbarn verbindlich
beantwortet werden sollen. Vorliegend wird zwar im Vorentscheidge-
such das Bauvorhaben umschrieben, es wird darin aber nicht festge-
halten, welche baurechtlichen Fragen im Zusammenhang mit diesem
Bauvorhaben vorentschieden werden sollen. Wegen dieses formellen
Mangels hätte der Stadtrat auf das Gesuch nicht eintreten bzw. dieses
zur formellen Überarbeitung an die Bauherrschaft zurückweisen
müssen. Der Publikationstext spricht zwar von einem Vorentscheid
und umschreibt das Bauvorhaben, auch er hält jedoch nicht fest, wel-
che baurechtlichen Fragen vorentschieden werden sollen. Für Dritte
war daher nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sie sich be-
reits im Vorentscheidverfahren gegen das Bauvorhaben wehren müs-
sen, um im späteren Verlauf des Verfahrens keine Rechtsnachteile zu
erleiden. Entgegen der Auffassung der Gemeindevertreter genügt es
zum Schutz von Dritten nicht, wenn aus dem Vorentscheid selber
hervorgeht, welche Fragen vorentschieden werden sollen. Stünde der
Gegenstand des Vorentscheidgesuchs nicht schon bei der Publikation
fest, besässen Dritte überhaupt keine Entscheidungsgrundlage, ob sie
sich am Vorentscheidverfahren beteiligen sollen oder nicht. Im Übri-
gen geht im konkreten Fall weder aus den Erwägungen noch aus dem
Dispositiv des Vorentscheids klar hervor, welche Punkte vorentschie-
den wurden. Offenbar sind sich hierüber auch die Vertreter der Stadt
nicht restlos im Klaren. Insbesondere trifft es entgegen ihrer Auffas-
sung nicht zu, dass auch die Frage des Waldabstands vorentschieden
wurde. Dieser Punkt wird im Vorentscheid vom 30. Januar 2006
nicht thematisiert. Der Vorentscheid trennt auch nicht zwischen Fra-
gen, die verbindlich vorentschieden werden, und solchen, die aus
Gründen der Prozessökonomie und der Kundenfreundlichkeit ledig-
lich in unverbindlicher Weise angesprochen werden. Die Pläne, de-
nen im Beschluss des Stadtrats vom 30. Januar 2006 «im Sinn eines
Vorentscheids» zugestimmt wird, äussern sich zudem bereits im De-
tail zum Bauvorhaben, so dass unklar bleibt, welche Bedeutung die-
ser Plangenehmigung im Vorentscheidverfahren zukommt. Die For-
mulierung «im Sinn eines Vorentscheids» lässt offen, was genau von
der Rechtskraft dieses Vorentscheids erfasst wird. Aus den genannten
formellen Gründen sind sowohl der vorinstanzliche Entscheid als
auch der Beschluss des Stadtrats Baden vom 30. Januar 2006 aufzu-
heben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der verfassungsrecht-
lich verankerte Rechtsschutzanspruch von Nachbarn (Art. 29a der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt wird. Der angefochtene Ent-
scheid sowie der Vorentscheid des Stadtrats vom 30. Januar 2006
sind deshalb aufzuheben. Von einer Rückweisung der Beschwerdesa-
che aus den genannten formellen Gründen kann jedoch abgesehen
werden, weil beide Entscheide auch aus materiellrechtlichen Grün-
den aufzuheben sind. (...)