35 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz feh-
lender Selbst- oder Fremdgefährdung bei sofortiger Rückfallsgefahr im
Falle einer Entlassung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. September 2008 in
Sachen J.T. gegen die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X.
(WBE.2008.295).
Aus den Erwägungen
4.
4.1. (...)
4.2.
4.2.1. - 4.2.3. (...)
4.2.4.
Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Krankenge-
schichte, der ärztlichen Aussagen und des an der heutigen Verhand-
lung gewonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor behandlungsbedürftig und auch behandlungsfähig ist. Er hat
seinen Habitualzustand offensichtlich noch nicht erreicht. Die Ein-
schätzung des Beschwerdeführers, er sei stets freundlich und koope-
rativ und daher könne er entlassen werden, kann aufgrund seines
momentanen - nach wie vor psychotischen und misstrauischen - Zu-
standbildes nicht ausreichen, um entlassen zu werden. Eine mildere
Massnahme als eine Zurückbehaltung - beispielweise eine ambulante
Behandlung - ist unter den gegebenen Umständen noch nicht erfolg-
versprechend. Ohne eine Stabilisierung und einem geschützten Um-
feld besteht das hohe Risiko, dass der Beschwerdeführer schnell
wieder in den gleichen Zustand wie vor der Einweisung fällt. Aus-
serhalb der Klinik wird er wieder konfrontiert mit den Menschen, mit
denen er sich in einem Konflikt wähnt, was der Beschwerdeführer in
seinem noch immer instabilen Zustand noch nicht verkraften könnte
und was zu baldiger erneuter Eskalation führen würde. Bei dieser
Ausgangslage liegt es im eigenen wohlverstandenen Interesse des
Beschwerdeführers, dass die stationäre medikamentöse Behandlung
optimal eingestellt und konsequent fortgeführt wird. Auch wenn
keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (mehr) vorliegt, kann dem
Beschwerdeführer die erforderliche persönliche Fürsorge zur Zeit
einzig durch die Fortsetzung der stationären Behandlung mit einer
kontrollierten regelmässigen Medikation und einem geschützten Um-
feld erwiesen werden, ansonsten ein schneller Rückfall mit erneuter
Klinikeinweisung vorprogrammiert wäre. Aufgrund seiner misstraui-
schen Haltung und der Abneigung gegen die Medikation ist eine pro-
fessionelle Nachbetreuung noch nicht sichergestellt. Die früheren
Klinikaufenthalte haben aber gezeigt, dass sich der Zustand des Be-
schwerdeführers durch eine genügend lange stationäre Behandlung
jedes Mal verbesserte, sodass er zwischen den jeweiligen Hospitali-
sationen gute Phasen erlebte.