37 Auslandaufenthalt (Ferien) eines Sozialhilfeempfängers.
- Der Unterstützungswohnsitz wird durch einen vorübergehenden Fe-
rienaufenthalt im Ausland nicht verändert oder unterbrochen
(Erw. 2.1).
- § 10 Abs. 5 lit. a SPV regelt die Finanzierung von Zusatzkosten, die
mit Urlaubs- und Erholungsaufenthalten verbunden sind (Erw. 2.3).
- Kürzung der Sozialhilfe wegen Verletzung der Meldepflicht (Erw. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Februar 2008 in Sa-
chen G.S. gegen das Bezirksamt Rheinfelden (WBE.2007.254/255).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstüt-
zung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig
ist. Die Bestimmungen im ZUG regeln nur die interkantonale Zu-
ständigkeit und nicht die Unterstützung der Hilfe suchenden Perso-
nen (Werner Thomet, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Zu-
ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Auflage,
Zürich 1994, Rz. 55). Deshalb kann nicht aus dem ZUG abgeleitet
werden, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf materielle Un-
terstützung hat. Die Voraussetzungen der Sozialhilfe regeln vielmehr
die kantonalen Sozialhilfegesetze (vgl. auch Handbuch Sozialhilfe,
hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, Kapitel 4.1 und 4.1.3).
Ausgehend von Wohnortsprinzip (Art. 24 Abs. 1 und Art. 115
BV; Thomet, a.a.O., Rz. 27) bestimmt Art. 4 Abs. 1 ZUG den Wohn-
kanton und § 6 Abs. 1 und 2 SPG i.V.m. Art. 4 ZUG den Wohnort als
Unterstützungswohnsitz. Nur bei Personen ohne Unterstützungs-
wohnsitz und im Notfall ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der
Hilfe suchenden Person zuständig. Der Unterstützungswohnsitz be-
findet sich im internationalen, inter- und innerkantonalen Verhältnis
am Ort, wo sich die Hilfe suchende Person mit der Absicht dauern-
den Verbleibens aufhält (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 20 IPRG
und § 6 SPG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz
wird durch einen vorübergehenden Ferienaufenthalt im Ausland
nicht verändert oder unterbrochen. Die Gemeinde X. ist demnach
auch während der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers für die
Gewährung von materieller Unterstützung örtlich zuständig.
Den Bestimmungen im SPG und in der SPV oder den Richtli-
nien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000
(SKOS-Richtlinien) ist sodann keine Norm zu entnehmen, wonach
die Unterstützung entfällt, wenn der Sozialhilfeempfänger kurzfristig
im Ausland weilt.
2.2.
Die Verordnung (EWG) 1408/71 vom 14. Juni 1971 (Verord-
nung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
[SR 0.831.109.268.1]) regelt die Rechte von Erwerbstätigen bei der
Zu- oder Auswanderung in einen Vertragsstaat. Diese Verordnung ist
auf die Sozialhilfe nicht anwendbar (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung).
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt (siehe vorne
Erw. 2.1), seinen Wohnsitz nicht verändert, sondern sein Unterstüt-
zungswohnsitz blieb in der Gemeinde X. Die Verordnung kann des-
halb keine Kürzung der materiellen Hilfe begründen.
2.3.
Nach den SKOS-Richtlinien sind langfristig unterstützten Per-
sonen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben
wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen, Urlaubs-
oder Erholungsaufenthalte zu ermöglichen. Für die Finanzierung
können Fonds und Stiftungen beigezogen werden (SKOS-Richtli-
nien, Kapitel C.7). Abweichend von den SKOS-Richtlinien erfolgt
die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthal-
ten in der Regel über Fonds und Stiftungen (§ 10 Abs. 5 lit. a SPV).
In § 10 Abs. 5 lit. a SPV geht es um die Finanzierung der Zu-
satzkosten, die mit Urlaubs- und Erholungsaufenthalten verbunden
sind (vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 5, S. 54). Die genannte Be-
stimmung und die SKOS-Richtlinien lassen keine Reduktion der ma-
teriellen Hilfe durch die Gemeinde und zulasten Dritter zu. Der Be-
schwerdeführer machte für seinen Auslandaufenthalt keine zusätzlich
zur materiellen Unterstützung anfallenden Mehrkosten geltend. § 10
Abs. 5 lit. a SPV ist daher vorliegend nicht anwendbar, zumal dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe einen
rechtzeitigen Antrag auf eine zusätzliche Unterstützung unterlassen.
3.
3.1.
Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfe- und Präventi-
onsgesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Verände-
rungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen um-
gehend zu melden (§ 2 Abs. 3 SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 SPV).
3.2.
Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Wei-
sungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern
oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen
verbessern, wie Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung
der materiellen Hilfe, die Aufnahme zumutbarer Arbeit oder andere
Verhaltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen
(§ 13 Abs. 1 SPG; § 14 lit. d-f SPV). Werden Auflagen oder Weisun-
gen, die unter Androhung der Folgen der Missachtung erlassen wur-
den, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 13
Abs. 2 SPG).
3.3.
Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe wegen
Missachtung einer Auflage oder Weisung ist, dass dem Betroffenen
die Auflage oder Weisung i.S.v. § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV eröffnet
wurde. Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig
mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (AGVE 2005, S. 285).
3.4.
Am 25. September 2006 beschloss der Sozialdienst der Ge-
meinde X. u.a. Folgendes:
"4.
Herr S. wird darauf aufmerksam gemacht, Änderungen künftig dem
Sozialdienst im Voraus mitzuteilen. Rückwirkende Änderungen werden in
Zukunft nicht mehr berücksichtigt."
Der Sozialdienst der Gemeinde X. führte in der Begründung an,
der Beschwerdeführer habe mit nachträglichen Mitteilungen betref-
fend Wochenendaufenthalte und Änderungen im Haushalt seine
Meldepflicht verletzt und verwaltungsadministrative Mehrarbeit ver-
ursacht. Die Gemeinde behalte sich vor, allenfalls ungerechtfertigte
Leistungen ab August 2005 vom Beschwerdeführer zurückzufordern,
weil er vom Sozialdienst verlangte Unterlagen noch immer nicht
eingereicht habe.
In Ziff. 4 des genannten Beschlusses wurde der Beschwerdefüh-
rer auf die gesetzliche Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 SPG i.V.m. § 1
Abs. 1 SPV ausdrücklich hingewiesen. Eine über die allgemeine
Meldepflicht hinausgehende konkrete Weisung, sämtliche - auch
vorübergehende - Ferienabwesenheiten oder Auslandaufenthalte mit-
zuteilen, wurde dem Beschwerdeführer indessen nicht erteilt. Ins-
besondere fehlt eine für den Vollzug der Kürzung vorausgesetzte ent-
sprechende Verwarnung des Beschwerdeführers (§ 13 Abs. 2 SPG;
siehe vorne Erw. 3.3). Der Auslandaufenthalt von 14 Tagen hatte
keine offenkundigen und für den Beschwerdeführer erkennbaren
Auswirkungen auf die Höhe der bewilligten materiellen Hilfe. Die
Sozialbehörden machen auch nicht substantiiert geltend, der Be-
schwerdegegner habe durch den Aufenthalt in Italien Einsparungen
erzielen können. Anhaltspunkte für substantielle Sparmöglichkeiten
sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Nicht beanstandet wurde
sodann, dass der Beschwerdeführer und zwei seiner Kinder für 14
Tage in den Ferien weilten. Unter diesen Umständen kann die feh-
lende Ankündigung des Auslandaufenthalts vom 19. Februar 2007
bis 3. März 2007 keine Kürzung der materiellen Hilfe für den Monat
März 2007 rechtfertigen. Eine Kürzung wegen Verletzung von Auf-
lagen und Weisungen ist im Übrigen auf 65 % des Grundbedarfs I
beschränkt (§ 15 Abs. 2 SPV).
3.5.
Abweichend präsentiert sich demgegenüber die Ausgangssitua-
tion für den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis
13. April 2007. Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die Weisung erteilt, "in Zukunft Änderungen in Be-
zug zur persönlichen und finanziellen Situation" unverzüglich zu
melden. Aus der Begründung ergibt sich unmissverständlich, dass die
Sozialbehörden vom Beschwerdeführer die vorgängige Mitteilung
über geplante Ferien- und Auslandaufenthalte erwarten. Er wurde
auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung der Weisung hingewiesen.
Der Sozialdienst hat ihn zudem mündlich über diese Pflicht orien-
tiert. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht bestritten. Indem er
trotzdem ohne Meldung an den Sozialdienst für sieben Tage nach Ita-
lien ging, hat er die Meldepflicht daher klar verletzt.
Bei dieser Meldepflicht geht es nicht um die Bewilligungs-
pflicht für kurzfristige Ortsabwesenheiten oder um eine Einschrän-
kung der familiären Beziehungen oder der persönlichen Freiheit. Die
Sozialbehörden sind vielmehr verpflichtet, die zweckmässige Ver-
wendung der materiellen Hilfe sicherzustellen und die Anspruchvor-
aussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit, zu prüfen. Längere
Auslandaufenthalte können einerseits dazu führen, dass die Sozial-
hilfe für Reisekosten etc. zweckentfremdet wird. Nicht auszuschlies-
sen ist, dass Auslandaufenthalte mit Zuwendungen oder anderen
Leistungen von Drittpersonen finanziert werden, welche als eigene
Mittel gemäss § 11 SPG anzurechnen sind (vgl. § 11 Abs. 2 SPV).
Schliesslich können längere Auslandaufenthalte Anlass für die An-
passung der materiellen Unterstützung sein, wenn sich die unter-
stützte Person in einem Land mit tieferen Lebenshaltungskosten auf-
hält.
3.6.
§ 13 Abs. 2 SPG sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Leis-
tungskürzung vor, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt wur-
den. Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung
zu beachten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SPV), welche bei 65 % des Grund-
bedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien liegt (Abs. 2 Satz 1). Verhält sich
die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung
auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe
ganz eingestellt werden (Abs. 3 Satz 1). (...)
4.
Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer nur im Zu-
sammenhang mit dem Auslandaufenthalt im April 2007 eine Verlet-
zung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde gegen
den Entscheid des Bezirksamts Rheinfelden vom 18. Juli 2007 ist
daher gutzuheissen. Die Kürzung mit Verfügung vom 23. April 2007
ist demgegenüber nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen
den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. August 2007 folglich abzu-
weisen.