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39 Interkantonaler Unterstützungswohnsitz bei anerkannten Flüchtlingen.
- Bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung
erlangt haben, sind die Bestimmungen des ZUG über die Unterstüt-
zung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m.
Art. 4-10 ZUG) anwendbar (Erw. 1).
- Voraussetzungen eines Richtigstellungsbegehrens nach Art. 28 ZUG
(Erw. 2.1).
- Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes (Erw. 2.3 und 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2008 in Sachen
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gegen den Entscheid
des Kantonalen Sozialdiensts (WBE.2007.257).
Aus den Erwägungen
1.
1.1. (...)
1.2.
Nach Art. 1 Abs. 3 ZUG richtet sich die Unterstützung von
Asylsuchenden, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen, vorläufig Aufge-
nommenen und Staatenlosen nach besonderen Erlassen des Bundes.
Es sind dies das AsylG sowie die dazugehörige Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2,
AsylV 2; SR 142.312).
Am 1. Januar 2008 sind die von der Bundesversammlung am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderungen des Asylgesetzes in
Kraft getreten. Diese Änderungen enthalten keine übergangsrechtli-
che Regelung, ob das alte oder das neue Recht auf hängige Verfahren
betreffend die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen und Kinderzula-
gen gemäss Art. 80-84 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS
1999, S. 2262]) anwendbar ist. Deshalb ist auf die allgemeinen
Grundsätze zur Anwendung von neuem Recht auf hängige Verfahren
abzustellen. Danach ist auf hängige Verfahren grundsätzlich das
Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung in Kraft war (BGE 127 II 306 Erw. 7c; 125 II 591
Erw. 4e/aa; AGVE 1999, S. 148 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller /
Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich /
Basel / Genf 2006, Rz. 326 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist somit
vom AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (aAsylG) und der da-
zugehörigen AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999
(aAsylV 2) auszugehen.
1.3.
Gemäss Art. 80 Abs. 1 aAsylG sind die Kantone zuständig für
die Gewährleistung der Fürsorge für Personen, die sich gestützt auf
das aAsylG in der Schweiz aufhalten. Für die Ausrichtung von Für-
sorgeleistungen gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 aAsylG). Ge-
mäss Art. 88 aAsylG zahlt der Bund den Kantonen Pauschalen für
die entstandenen Kosten. Bei Flüchtlingen werden die Kosten bis
zum Tag, an dem sie die Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein
Anspruch auf Niederlassung nach Art. 60 Abs. 2 aAsylG entsteht,
vergütet (Abs. 3). In Spezialfällen vergütet der Bund die Fürsorgelei-
stungen für Flüchtlinge auch nach der Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung (Abs. 4 i.V.m. Art. 23 aAsylV 2).
Asylsuchende werden vom Bundesamt den Kantonen zugewie-
sen (Art. 27 Abs. 3 aAsylG). Jeder Kanton gewährleistet hernach die
Fürsorge für die ihm zugewiesenen Personen (Art. 80 Abs. 1 aAsylG
[vgl. dazu auch dieselbe Bestimmung in der Neufassung vom
16. Dezember 2005, in welcher der Begriff "Zuweisungskantone"
verwendet wird]). Die Zuständigkeit wird somit grundsätzlich auf
den Zuweisungskanton bezogen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie
die Zuständigkeit geregelt werden soll, wenn eine asylsuchende Per-
son nicht nur zu ihrem Zuweisungskanton, sondern auch noch zu ei-
nem anderen Kanton in persönlicher Beziehung steht. Eine solche
Situation kann sich ergeben, wenn ein Flüchtling nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht mehr an den Zuweisungskanton ge-
bunden ist, sondern seinen Wohnsitz frei in einen anderen Kanton
verlegen darf. Bestimmungen zur Regelung solcher interkantonaler
Sachverhalte enthält das Asylgesetz nicht.
1.4.
1.4.1.
Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn der betreffende Erlass nach
den ihm zugrundeliegenden Ziel- und Wertvorstellungen eine plan-
widrige Unvollständigkeit aufweist und deshalb anzunehmen ist, der
Gesetzgeber hätte, wäre er sich dieser Tatsache bewusst gewesen,
anders entschieden (BGE 102 Ib 224 Erw. 2; AGVE 1989, S. 311;
1986, S. 333; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 243 ff., je mit
Hinweisen).
1.4.2.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich
bei Erlass von Art. 1 Abs. 3 ZUG nicht bewusst war, dass sich bei der
Unterstützung ausländischer Flüchtlinge interkantonale Zustän-
digkeitsfragen stellen können, welche durch die Asylgesetzgebung
nicht hinreichend beantwortet werden. Nur so ist zu erklären, dass
Art. 1 Abs. 3 ZUG die Geltung des ZUG für die Unterstützung von
Flüchtlingen generell ausschliesst und auf die Asylgesetzgebung
verweist, obwohl diese sich bei der Zuständigkeitsregelung auf den
Zuweisungskanton beschränkt und keine Bestimmungen zur Rege-
lung interkantonaler Sachverhalte im Bereiche der Unterstützungszu-
ständigkeit enthält. Es besteht somit eine Regelungslücke.
1.4.3.
In Bezug auf die Rechtsstellung der Flüchtlinge verweist
Art. 58 aAsylG auf das für Ausländerinnen und Ausländer geltende
Recht sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30 [Flüchtlingsabkommen]). Für Aus-
länder mit Wohnsitz in der Schweiz ist das ZUG anwendbar. Sie
werden gemäss Art. 20 Abs. 1 ZUG vom Wohnkanton unterstützt,
soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtli-
che Verträge vorsehen. Ihr Unterstützungswohnsitz bestimmt sich
daher auch nach den Bestimmungen von Art. 4 ff. ZUG (Werner
Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger, 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 225).
Die personenrechtliche Stellung der Flüchtlinge bestimmt sich nach
dem Wohnsitzland (Art. 12 Flüchtlingsabkommen), und gemäss
Art. 23 Flüchtlingsabkommen ist den Flüchtlingen die gleiche Für-
sorge und öffentliche Unterstützung zu gewähren wie den Einheimi-
schen. Für Ausländer und Schweizer Bürger sind aufgrund der in
Art. 115 Satz 2 BV vorgesehenen Zuständigkeitsregelung die beson-
deren (Ausnahme-) Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz
im ZUG anwendbar. Sinn der genannten Verfassungsbestimmung ist
es, eine Benachteiligung der Kantone durch einen "Unterstützungs-
tourismus" zu verhindern (vgl. Botschaft über eine neue Bundesver-
fassung vom 20. November 1996 [96.091], Separatdruck, S. 329).
Sachliche Gründe dafür, dass die Bestimmungen des ZUG auf aner-
kannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung nicht an-
wendbar sind, lassen sich nicht erkennen.
Zusammenfassend sind bei anerkannten Flüchtlingen, welche
die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, die Bestimmungen des
ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der
Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4-10 ZUG) anwendbar. Nur ein solches
Ergebnis verhindert Widersprüche mit den erwähnten Grundentschei-
dungen des Bundesgesetz- und Verfassungsgebers.
1.4.4.
Die Beschwerdeführerin geht zwar ebenfalls davon aus, dass
die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz im vorliegenden Fall
gestützt auf das AsylG nicht beantwortet werden kann. Sie beruft
sich aber auf Art. 115 BV und macht geltend, dass auf den zivil-
rechtlichen Wohnsitz abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin ver-
kennt dabei, dass Art. 115 Satz 2 BV die Verfassungsgrundlage für
das ZUG bildet. Dieses präzisiert in dem durch die Verfassung vor-
gegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist,
und regelt den Ersatz unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG).
Art. 115 Satz 2 BV lässt somit grundsätzliche Ausnahmen zur Unter-
stützungszuständigkeit des Wohnkantons (Art. 115 Satz 1 BV) durch
den Bundesgesetzgeber zu. Die Ausnahmen sind daher gestützt auf
das ZUG zu ermitteln.
1.5.
X. ist ein Flüchtling, der nach seiner Einreise in die Schweiz am
4. Juni 1980 dem Kanton Bern zugewiesen wurde. Am 17. Juni 1988
wurde ihm von der Fremdenpolizei des Kantons Bern die Niederlas-
sungsbewilligung erteilt. Deshalb können im vorliegenden Fall die
Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit
Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4-10 ZUG) zur Beant-
wortung der Frage nach dem Unterstützungswohnsitz herangezogen
werden (siehe vorne Erw. 1.4.3). Dass X. zu einer Gruppe von
Flüchtlingen gehört, welche im Rahmen eines Sonderprogramms des
UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) aufgenommen
wurden und bei denen der Bund den Kantonen die Fürsorgeleistun-
gen auch nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 88 Abs. 4 aAsylG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. a aAsylV 2 weiterhin
vergütet, ändert daran nichts. Diese Bestimmungen regeln einzig die
vertikale Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, nicht aber
die interkantonale Zuständigkeit.
Die Anwendung des ZUG im vorliegenden Fall beinhaltet
grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein Richtigstellungsbegehren
gemäss Art. 28 ZUG zu stellen.
2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Richtigstellung gegeben sind.
2.1.
Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen,
wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder
beurteilt worden ist (Art. 28 Abs. 1 ZUG). Die Richtigstellung kann
als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet werden.
Indes beschränkt sich die Richtigstellung nicht auf die klassischen
Revisionsgründe, wie sie etwa in Art. 121-123 BGG oder in Art. 66
VwVG enthalten sind. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung
verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls,
auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt
hatten, auf einem Sachverhalt beruhte, den sie irrtümlich als richtig
betrachteten. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Richtig-
stellung hebt die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts,
insbesondere die sich aus der formellen Rechtskraft von Verfügungen
ergebenden Folgen, jedoch nicht auf. Aus Art. 28 ZUG lässt sich da-
her nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich nicht
voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die
Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist jederzeit rückgängig ma-
chen lassen. Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 ZUG verwendeten
Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Gründe für eine Rich-
tigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine
andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt
(BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 28 Abs. 3 ZUG besteht ein Anspruch auf Richtigstellung
nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor
dem Begehren ausgerichtet worden sind.
2.2.
X. reiste am 4. Juni 1980 zusammen mit seinen Eltern in die
Schweiz ein. Er wurde von den Bundesbehörden zuerst dem Kanton
Bern zugewiesen. Seit seiner Einreise in die Schweiz war er in R. BE
angemeldet. X. ist anerkannter Flüchtling. Am 17. Juni 1988 wurde
ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Bereits im Jahre 1981 trat
X. wegen seiner schweren Behinderung (Epilepsie) in die Klinik
Bethesda in Tschugg BE ein. Die Eltern von X. wurden ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt und erhielten die Niederlassungsbewilligung.
Am 1. Januar 1991 zogen sie von R. BE nach Y. AG. Am 25. Mai
1992 wurde X. von der Klinik Bethesda in das Heim Z. in Q. AG
verlegt. Seine Eltern zogen am 1. Juni 2000 von Y. nach A. BL. Am
7. August 2000 errichtete die Vormundschaftsbehörde Y. AG für X.
eine Vormundschaft.
2.3.
Die revidierte Fassung des ZUG (Fassung vom 14. Dezember
1990) ist am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. Der vorliegende Sachver-
halt geht zurück bis in das Jahr 1980. Das neue Recht ist jedoch auf
alle Unterstützungsfälle anwendbar, unabhängig davon, ob sie neu
aufgenommen, wieder aufgenommen oder weitergeführt werden
(Thomet, a.a.O., Rz. 320).
Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG hat das unmündige Kind, wenn
es dauernd nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Unterstüt-
zungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absät-
zen 1 und 2. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich somit am
letzten Unterstützungswohnsitz, den das unmündige Kind gemein-
sam mit seinen Eltern bzw. mit einem Elternteil geteilt hat. Sobald
ein solches Kind das Mündigkeitsalter erreicht hat, richtet sich der
Unterstützungswohnsitz nach den Art. 4-10 ZUG. Grundsätzlich
bleibt jedoch der bisherige Unterstützungswohnsitz nach Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG über das Mündigkeitsalter hinaus weiterhin beste-
hen, solange der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung andauert.
Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein nahtloser Wechsel in
eine andere stationäre Einrichtung erfolgt, da der Eintritt in eine
stationäre Einrichtung einen bestehenden Unterstützungswohnsitz
nicht begründet bzw. beendigt (Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG). Das
Bundesgericht hat dazu indessen festgehalten, dass die Unterbrin-
gung in einem Heim nicht dazu führe, dass der Unterstützungswohn-
sitz praktisch nicht mehr ändern könne. Wenn davon auszugehen sei,
dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum
bisherigen Kanton abbreche und in subjektiver sowie objektiver Hin-
sicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet habe,
könne der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Aufent-
halts in einem Heim wechseln. Dies könne etwa der Fall sein, wenn
die wichtigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton umzögen und
die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung
folge, sofern dies nicht hauptsächlich durch medizinische, sondern
durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet
sei (BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 3.3).
Diese Grundsätze für die Bestimmung des Unterstützungs-
wohnsitzes kommen gemäss Art. 20 ZUG auch bei Ausländern mit
Wohnsitz in der Schweiz zur Anwendung und sind damit auch im
vorliegenden Fall anwendbar (siehe vorne Erw. 1.5).
2.4.
2.4.1.
Es ist unbestritten, dass X. einen Unterstützungswohnsitz im
Kanton Bern begründet hat, indem er nach seiner Einreise in die
Schweiz vorerst zusammen mit seinen Eltern in R. BE wohnte. Die-
ser (unselbständige; siehe dazu Thomet, a.a.O., Rz. 117) Unterstüt-
zungswohnsitz blieb nach seiner Platzierung in der Klinik Bethesda
in Tschugg BE bestehen und wurde zu seinem selbstständigen Wohn-
sitz gemäss Art. 7 Abs. 3 ZUG (Thomet, a.a.O., Rz. 120 und 127).
2.4.2.
Der Kantonale Sozialdienst weist darauf hin, dass am 25. Mai
1992 bei X. ein nahtloser Wechsel von der Klinik Bethesda in
Tschugg BE in das Heim Z. in Q. AG erfolgt sei. Er macht zudem
geltend, dass X. nicht aus familiären Gründen in den Aargau verlegt
worden sei, sondern vielmehr aus finanziellen Gründen. Nachdem
sich seine Eltern in Y. niedergelassen hätten, sei (der noch unmün-
dige) X. ebenfalls zivilrechtlich im Kanton Aargau angemeldet, je-
doch noch im Kanton Bern hospitalisiert gewesen. Dies habe dazu
geführt, dass der Kantonsärztliche Dienst des Kantons Aargau mas-
sive Kosten für die ausserkantonale Hospitalisation habe überneh-
men müssen. Der Kantonale Sozialdienst belegt seine Darstellung
mit dem Briefverkehr zwischen der Caritas Aargau und der Sozial-
kommission Y., der Psychiatrischen Klinik Königsfelden und der
Klinik Bethesda in Tschugg BE sowie dem Kantonsärztlichen Dienst
des Kantons Aargau und dem Kantonalen Sozialdienst des Kantons
Aargau.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Verlegung aus-
schliesslich aus finanziellen Gründen erfolgt sei, und macht geltend,
dass es für die Pflege der Kontakte zwischen X. und dessen Angehö-
rigen von Vorteil gewesen sei, wenn er in ein Heim in geringerer
räumlicher Distanz vom Wohnort seiner Familienangehörigen habe
eintreten können.
Ausweislich der Akten haben familiäre Gründe bei der Verle-
gung von X. keine Rolle gespielt. Dies wird zum einen dadurch be-
stätigt, dass seine Betreuung überwiegend von der Caritas wahrge-
nommen wurde, welche sich um die Verlegung nach Z. bemühte.
Seine Eltern zogen am 1. Juni 2000 nach A. (BL) um, ohne dass sich
der Aufenthalt von X. mit dem Ziel, die räumliche Distanz zu ihnen
zu verringern, veränderte; sie waren auch überfordert. Aus dem er-
wähnten Briefverkehr geht zudem eindeutig hervor, dass der Haupt-
grund für die Verlegung in ein Heim im Kanton Aargau die anfallen-
den Auslagen für die ausserkantonale Hospitalisierung waren. Der
Anstoss für eine Verlegung ging denn auch vom Kantonsärztlichen
Dienst aus. Für das Verwaltungsgericht ist deshalb erstellt, dass die
Verlegung von X. von der Klinik Bethesda in Tschugg BE in das
Heim Z. in Q. AG nicht zu einem Wechsel des Unterstützungswohn-
sitzes geführt hat. Somit liegt eine falsche Regelung der Unterstüt-
zungszuständigkeit vor.
2.4.3.
Der Kantonale Sozialdienst hat das Begehren um Richtigstel-
lung am 27. Juli 2006 gestellt. Materielle Unterstützung wurde X.
erstmals mit Wirkung ab 1. Februar 2001 gewährt und dem Bundes-
amt für Flüchtlingen (heute: Bundesamt für Migration) gemeldet.
Der Bund leistete daraufhin dem Kantonalen Sozialdienst eine Kos-
tenvergütung für das 1.-3. Quartal 2001.
Per 1. Januar 2003 ist SPG in Kraft getreten (AGS 2002,
S. 275). Gleichzeitig wurde das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982
(SHG) - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - aufgeho-
ben (§ 61 Abs. 1 lit. a SPG). Während nach SHG Sozialhilfeaufwen-
dungen für Personen aus dem Ausland ausschliesslich vom Kanton
zu tragen waren (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat
vom 30. Juni 1999 betreffend SPG [99.226], S. 8 f.), ist nach SPG
die Gemeinde zahlungspflichtig für die Kosten der materiellen Hilfe
- auch der Ausländerinnen und Ausländer (Botschaft, S. 8 f.) -, wo-
bei ihr der Kanton einen Beitrag leistet, dessen Höhe abhängig ist
von der Anzahl der Fälle, bezogen auf die Bevölkerung der Ge-
meinde, sowie den pro Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde
entstandenen Nettoaufwendungen im Vergleich zum Kantonsmittel
(§ 47 Abs. 1 SPG; § 49 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 lit. a und b SPG).
Die Defizite im Fürsorgefall X. gingen damit zu Lasten der Ge-
meinde Y., wobei erst bei der Abrechnung Ende 2003 feststand, dass
der Kanton diese Defizite nicht mehr trägt und sie somit bei der Ge-
meinde anfielen. Erst zu diesem Zeitpunkt bestand für die Sozialbe-
hörden somit Anlass zu einer Abklärung der Fürsorgezuständigkeit.
Der Kantonale Sozialdienst legt glaubhaft dar, er sei zuerst da-
von ausgegangen, dass eine Fürsorgezuständigkeit des Bundes weiter
bestehe. Er hat deshalb den Bund um Vergütung des monatlichen
Fehlbetrags im Budget von X. gebeten. Nachdem feststand, dass der
Bund wegen der mit der Revision des AsylG vom 26. Juni 1998 ein-
geführten Pauschalierung der Bundesbeiträge nicht mehr für das
Restdefizit von X. aufkam, machte sich der Kantonale Sozialdienst
umgehend daran, tatsächliche und rechtliche Abklärungen bezüglich
des Unterstützungswohnsitzes vorzunehmen. Es kann deshalb dem
Kantonalen Sozialdienst nicht vorgeworfen werden, er habe es ver-
säumt, den Sachverhalt rechtzeitig und vertieft abzuklären. Jedenfalls
erweist sich eine Verzögerung in der Richtigstellung angesichts der
komplexen rechtlichen und tatsächlichen Situation entschuldbar (vgl.
BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 3.5).