2008 Verwaltungsgericht 242

40 Einstellung der materiellen Hilfe wegen Rechtsmissbrauchs.
- Systematische Verletzung der Auflage / Weisung betreffend Stellen-
suche.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. Juni 2008 in Sachen
W.H. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.77).

Aus den Erwägungen

1.
Angefochten ist die am 13. November 2007 von der Sozialkom-
mission X. beschlossene Einstellung der materiellen Hilfe per
30. November 2007. Zur Begründung führte die Sozialbehörde an,
der Beschwerdeführer habe im HEKS Lernwerk die Arbeit grundlos
verweigert, worauf ihm die Arbeitsstelle per 15. Oktober 2007 frist-
los gekündigt worden sei. Zudem habe er für die Zeit ab 22. Oktober
2007 einen Einsatzvertrag mit der Firma A. unterzeichnet und sei
nach zwei Tagen ohne stichhaltige Begründung nicht mehr zur Arbeit
erschienen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem Sozial-
dienst teilweise unwahre Arbeitsbemühungen dokumentiert.
2.
Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Wei-
sungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern
oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen
verbessern, wie Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung
der materiellen Hilfe, die Aufnahme zumutbarer Arbeit oder andere
Verhaltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen
(§ 13 Abs. 1 SPG; § 14 lit. d-f SPV). Werden Auflagen oder Weisun-
gen, die unter Androhung der Folgen der Missachtung erlassen wur-
den, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 13
Abs. 2 SPG). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenz-
sicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV), welche bei 65 % des
Grundbedarfs I gemäss den SKOS-Richtlinien liegt (§ 15 Abs. 2
SPV). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich,
kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsi-
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cherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden.
Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Verhalten
der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss
von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV). Auch die syste-
matische Weigerung, Weisungen und Auflagen zu erfüllen, kann als
rechtsmissbräuchliches Verhalten qualifiziert werden (VGE IV/25
vom 29. März 2007 [WBE.2006.319], S. 15; VGE IV/45 vom
22. Dezember 2005 [WBE.2005.215], S. 8).
3.
3.1.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 gewährte die Sozial-
kommission X. dem Beschwerdeführer Sozialhilfe und erteilte ihm
die Auflage / Weisung, jeweils Ende Monat seine Arbeitsbemühun-
gen schriftlich vorzulegen. Nachdem der Nachweis der Arbeitsbe-
mühungen während der Monate zuvor sehr bescheiden gewesen war,
erteilte die Sozialkommission X. dem Beschwerdeführer mit Be-
schluss vom 11. September 2007 die Auflage / Weisung, monatlich
mindestens acht Stellenbemühungen bis am 5. des Folgemonats beim
Sozialdienst und beim RAV abzugeben. Für den Fall der Wider-
handlung drohte ihm die Sozialkommission die Kürzung des Grund-
bedarfs I um 15 % an. Im September 2007 reichte der Beschwerde-
führer eine Liste mit sieben Arbeitsbemühungen ein, wobei er einige
davon bereits Mitte August 2007 ausgewiesen hatte. Nachdem eine
stichprobenweise Rückfrage der Sozialkommission bei zwei Firmen
ergeben hatte, dass die schriftlichen Bewerbungen gar nie eingetrof-
fen waren, gab der Beschwerdeführer zu, dass er an keine der Firmen
Unterlagen geschickt hatte. Gestützt darauf kürzte die Sozialkom-
mission X. dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16. Oktober
2007 den Grundbedarf I ab 1. November 2007 für sechs Monate um
30 % und den Grundbedarf II vollständig. Gleichzeitig erteilte sie
ihm erneut die Auflage / Weisung gemäss Beschluss vom 11. Sep-
tember 2007 und drohte ihm für den Fall des Verstosses die
Einstellung der Sozialhilfe an. Am 13. November 2007 stellte die
Sozialkommission X. die Sozialhilfe des Beschwerdeführers per
30. November 2007 ein.
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Auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind
die fehlenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers unbestrit-
ten.
3.2.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Sozial-
behörde dem Beschwerdeführer mehrfach die Auflage / Weisung er-
teilt hat, monatlich mindestens acht Stellenbemühungen abzugeben,
widrigenfalls die Sozialhilfe gekürzt bzw. eingestellt werde. Indem
der Beschwerdeführer seit Mitte 2007 unbestrittenermassen entweder
ungenügende oder gar keine Arbeitsbemühungen eingereicht bzw.
eine Liste mit Firmen vorgelegt hat, bei welchen sich im Nachhinein
herausgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht bewor-
ben hatte, hat er mehrfach gegen die genannte Auflage / Weisung
verstossen. Auch nachdem die Sozialbehörde am 13. November 2007
die Kürzung der Sozialhilfe verfügt hatte, änderte der Beschwerde-
führer sein Verhalten nicht. Gestützt auf die Verfügung des Verwal-
tungsgerichts vom 31. März 2008 legte er eine Liste mit lediglich
zwei Arbeitsbemühungen für den Oktober und fünf Bemühungen für
den November 2007 ein. Arbeitsbemühungen ab Dezember 2007
fehlen. Auch damit vermag er die erwähnte Auflage / Weisung nicht
zu erfüllen, zumal er auch kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht hat,
welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Selbst wenn die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinem Rückenleiden zutreffen
- ein entsprechendes Arztzeugnis hat er trotz Aufforderung nicht ein-
gereicht -, vermag sein Leiden das Verhalten nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer ist während mehrerer Tage seinem Arbeits-
platz bei M., der ihm vom HEKS Lernwerk vermittelt worden war,
unentschuldigt ferngeblieben. Damit hat er sich den Massnahmen zu
seiner Wiedereingliederung in die Arbeitswelt entzogen. Zur Be-
gründung führte er an, er habe für Fr. 13.30 pro Stunde arbeiten müs-
sen. Die besser entlöhnte Arbeit bei der P. legte der Beschwerdefüh-
rer bereits nach zwei Tagen mit der Begründung nieder, die Arbeit sei
ein wenig streng und er habe Rückenschmerzen. Der Beschwer-
deführer hat indessen kein aktuelles Arztzeugnis vorgelegt, sondern
sich in der Beschwerde an das Bezirksamt auf sein Alter berufen.
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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Sozial-
kommission X. und das Bezirksamt Bremgarten zu Recht den
Schluss gezogen haben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
einzig darauf gerichtet war, Sozialhilfe zu erhalten. Der Beschwerde-
führer hat sich systematisch den Auflagen und Eingliederungsmass-
nahmen widersetzt bzw. entzogen und sich folglich rechtsmiss-
bräuchlich verhalten. Die Einstellung der Sozialhilfe gestützt auf
§ 15 Abs. 3 SPV war damit zulässig, weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist.
3.3.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Sozial-
kommission beschlossene Einstellung der Sozialhilfe nicht unabän-
derlich ist. Liegen veränderte Verhältnisse vor, indem der Beschwer-
deführer beispielsweise die verfügte Auflage / Weisung erfüllt, so
steht es ihm offen, bei der Sozialbehörde erneut ein Gesuch um ma-
terielle Hilfe zu stellen.