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46 Kürzung der materiellen Hilfe
- Grenze der Kürzung bei gebundenen Auslagen (§ 15 Abs. 2 SPV).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa-
chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten
(WBE.2008.315).

Aus den Erwägungen

2.4.
2.4.1.
Gemäss § 15 Abs. 2 SPV liegt die Grenze der zulässigen Kür-
zungen bei 65 % des Grundbedarfs, wobei diese Grenze auch bei der
Kürzung von gebundenen Ausgaben nicht unterschritten werden darf.
Vorliegend hat die Sozialbehörde auf eine Kürzung des Grund-
bedarfs II verzichtet, indessen für den Autoeinstellplatz (Fr. 110.--),
für die Krankenversicherung nach VVG (Fr. 150.--), für drei Bastel-
räume (Fr. 360.--) und für Autobetriebskosten (Fr. 350.--) gebunde-
nen Ausgaben als (hypothetisches) Einkommen in der Höhe von
Fr. 970.-- aufgerechnet und zudem bei der Bedarfsberechnung den
Autoabzug (Fr. 350.--) eingesetzt. Begründet werden die Aufrech-
nungen im Wesentlichen mit nicht nachvollziehbaren Vermutungen
zu Einkommen aus Teppichhandel oder "andern Geldquellen" und
unklaren Angaben zu früheren oder neuen Bankkonten oder "Bar-
zahlungsverkehr". Die Begründung erstaunt vor allem, weil der So-
zialdienst im Beschluss vom 18. Dezember 2006 den geringen Ver-

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mögenswert des Teppichlagers festgestellt und auf eine Verwertung
verzichtet hatte. Die aufgerechneten Auslagen sind aber unbestritten
Aufwand des Beschwerdegegners und belegen allenfalls eine
zweckwidrige Verwendung der Sozialhilfe, können aber keinesfalls
mit (hypothetischen) Einnahmen gleichgesetzt werden. Vorausset-
zungen für die Aufrechnung gebundener Ausgaben sind ent-
sprechende Anordnungen an die Hilfe suchenden Personen mittels
Auflagen und Weisungen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8).
Die Sozialbehörde hat somit die materielle Unterstützung an
den Beschwerdegegner und seine Familie um insgesamt Fr. 1'320.--
an gebundenen Auslagen gekürzt und mit der zusätzlichen Kürzung
um 18 % des Grundbetrags (Fr. 377.--) die Kürzungsgrenze von
Fr. 933.25 (Fr. 2'095.-- x 35 % + Fr. 200.-- Grundbedarf II) um
Fr. 763.75 überschritten.
Die Überprüfung der vorinstanzlichen Berechnung (Fr. 350.--
Autoabzug; Fr. 438.-- gebundene Auslagen; 10 %-Kürzung
Fr. 209.50) ergibt ein Total von Fr. 997.50 und liegt damit um
Fr. 64.25 über der für die Existenzsicherung zulässigen Kürzung.
2.4.2.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird die Miete für den
(dritten) Bastelraum und für den Autoabstellplatz vom Bruder des
Beschwerdegegners übernommen. Gemäss der Bestätigung vom
12. Februar 2008 bezahlt der Bruder diese Mietkosten.
Zu den eigenen Mitteln gehören alle geldwerten Leistungen,
u.a. alle Einkünfte und Forderungen sowie Zuwendungen aller Art
(§ 11 Abs. 1 SPG). Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind
freiwillige Leistungen Dritter mit einem wirtschaftlichen Wert, die
ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind (§ 11 Abs. 2 SPV).
Ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Mieten für den Abstell-
platz und einen Bastelraum vom Bruder des Beschwerdegegners be-
zahlt werden und Letzterem kostenlos zur Verfügung stehen, liegt
eine private Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung vor. Erfolgt
die Leistung nicht in Bargeld bzw. kann sie nicht unmittelbar zur Be-
streitung des Lebensunterhalts herangezogen werden, so ist eine An-
rechnung als Einkommen nicht zulässig, zumal weder der Abstell-
platz noch der zusätzliche Bastelraum zum Grundbedarf des Be-
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schwerdegegners und seiner Familie gehören. Die Sozialbehörden
hatten schliesslich von den Bastelräumen des Beschwerdegegners
seit 21. Juni 2006 Kenntnis, bis heute wurde dem Beschwerdegegner
aber keine Auflage oder Weisung zur Kündigung der Mietverträge
erteilt.
Die Kürzungen der Vorinstanz sind somit nur in der Höhe von
insgesamt Fr. 559.50 (Fr. 350.-- Autoabzug + Fr. 209.50 Kürzung
Grundbetrag) rechtmässig.
2.5. (...)
2.6.
Im Hinblick auf die Frage, ob in Zukunft nach rechtsgenügli-
cher Auflage bzw. Weisung und Verwarnung erneut eine Kürzung der
materiellen Hilfe angeordnet werden könnte, sofern der Be-
schwerdegegner weiterhin die Bastelräume und den Abstellplatz
mietet bzw. Mietkosten trägt, erscheinen folgende Aspekte wesent-
lich:
2.6.1.
Vermuten die Sozialbehörden, der Beschwerdegegner verfüge
über ein nicht deklariertes bzw. nicht nachweisbares Einkommen, mit
welchem er diese oder andere Auslagen finanziert, so sind sie gehal-
ten, entsprechende Abklärungen zu treffen (§ 20 Abs. 1 VRPG). Es
ist klarerweise nicht zulässig, die Unterstützungsleistungen allein
aufgrund vermuteter, aber in keiner Art und Weise nachgewiesener
Einkünfte zu kürzen oder einzustellen. Die erforderlichen Auskünfte
können nötigenfalls mittels Verfügung eingeholt werden; werden sie
verweigert, kann dies - nach entsprechender Verwarnung - mit einer
Kürzung oder gegebenenfalls Verweigerung der Unterstützungslei-
stungen geahndet werden (§ 15 SPV).
2.6.2.
Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner solche Aus-
lagen durch eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern finan-
ziert, drängt sich gestützt auf § 13 SPG z.B. die Auflage bzw. Wei-
sung auf, die Mietverträge zu kündigen. Wird sie und die ent-
sprechende Verwarnung (§ 13 Abs. 2 SPG) nicht befolgt, rechtfertigt
sich eine Kürzung gemäss § 15 SPV. Diese Massnahme ist indessen
zu befristen oder an die auflösende Bedingung zu knüpfen, dass die
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Kürzung dahin fällt, sobald die Auflage bzw. Weisung erfüllt ist.
Dem Sozialhilfeempfänger soll schliesslich die Gelegenheit geboten
werden, sich wiederum kooperativ zu verhalten (Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 169).
2.6.3.
Eine Auflage oder Weisung im dargestellten Sinne erschiene im
Übrigen auch dann vertretbar, wenn zwar solche Auslagen während
der Dauer der Sozialhilfe vollumfänglich drittfinanziert wären, das
Geld aber später zurückbezahlt werden müsste. Unter "Verhaltensre-
geln, die nach den Umständen angebracht erscheinen" (§ 14 lit. f
SPV), lassen sich auch Anordnungen subsumieren, welche einer Ver-
schuldung entgegenwirken.
2.6.4.
In jedem Fall ist es unabdingbar, dass die Sozialbehörden genau
angeben, gestützt auf welchen Sachverhalt (nicht deklariertes Ein-
kommen [siehe vorne Erw. 2.6.1], Missbrauch der Sozialhilfe [siehe
vorne Erw. 2.6.2] oder Zuwendung durch nicht unterstützungspflich-
tige Dritte [siehe vorne Erw. 2.6.3]) eine Kürzung der materiellen
Hilfe erfolgt. Ansonsten wird gegen die Begründungspflicht (§ 23
Abs. 4 VRPG) verstossen.