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47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV).
- Eine kumulative Anwendung des Abzugs gemäss Satz 1 und die An-
rechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 ist ausgeschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa-
chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten
(WBE.2008.315).
Aus den Erwägungen
3.
Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebs-
kosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Be-
nützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforder-
lich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur
Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne
Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel
angerechnet wird (Satz 3).
Grund für den in § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV vorgesehenen
Abzug ist, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten
eines Motorfahrzeugs zu einer Zweckentfremdung der materiellen
Hilfe führen kann, d.h. dass durch den Betrieb des Autos einzelne
Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) wegen des Au-
tobesitzes eines anderen Mitglieds (z.B. Vater) zu wenig Geld für den
Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe
[ZeSo] 1999, S. 122 mit Hinweis). Bei der Konstellation gemäss
Satz 1 wird also die von der Sozialbehörde ausbezahlte materielle
Hilfe für die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines
Motorfahrzeugs verwendet. Liegt ein Fall von Satz 3 vor, so werden
die genannten Kosten durch Dritte bezahlt. In diesem Fall liegt na-
turgemäss keine Zweckentfremdung der Sozialhilfe i.S.v. Satz 1 vor,
weshalb Satz 3 aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Aufrechnung
vorsieht. Der Abzug gemäss Satz 1 und die Anrechnung von eigenen
Mitteln gemäss Satz 3 regeln unterschiedliche Sachverhalte, weshalb
eine kumulative Anwendung - entgegen der Einwohnergemeinde X.
- ausgeschlossen ist.