2008 Waffenrecht 271

48 Waffenbeschlagnahmung.
- Voraussetzungen für eine vorläufige Waffenbeschlagnahmung.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2008 in Sachen
R.D. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.356).

Aus den Erwägungen

1. (...)
1.1.
(...) Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Waffen,
Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz,
WG; SR 514.54) werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz
einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hintergrundsgrund nach
Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt unter anderem bei Perso-
nen vor, welche entweder zur Annahme Anlass gegeben haben, dass
sie sich selbst oder Dritte gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG), die
wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder gemeingefähr-
liche Gesinnung bekundet, oder die wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, so lange
der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG;
zum Ganzen: AGVE 2003, S. 545).
Hinsichtlich der Erteilung eines Waffenerwerbsscheines sieht
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition vom 21. September 1998 (Waffenverordnung, WV;
SR 514.541) vor, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob die
Voraussetzungen für den Waffenerwerb (Art. 8 WG) erfüllt sind.
Gleiches muss für den Fall der Beschlagnahmung nach Art. 31
Abs. 1 WG gelten, d.h. die zuständige Behörde hat abzuklären, ob
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ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (Art. 31
Abs. 1 lit. b WG) oder Waffen ohne Berechtigung getragen werden
(lit. a).
An den Nachweis der von der betroffenen Person ausgehenden
Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) sind keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Beschlagnahmung
präventiven Charakter hat. Immerhin muss aber ein ausreichendes
Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung
die Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung gefährdet
wäre. Das Gesetz stellt für den Träger verbotener Waffen, für Un-
mündige und Entmündigte die unumstossbare Vermutung auf, dass
diese Voraussetzung erfüllt ist. Abgesehen von diesen unproblemati-
schen Fällen wird man eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. An-
haltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie sui-
zidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Eine ausrei-
chende Gefährdung muss auch für Personen gelten, welche einen
Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht
stellen oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schies-
sen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung be-
schlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment
eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch
fortbesteht, nicht zugemutet werden kann (AGVE 2003, S. 546;
VGE IV/13 vom 15. März 2007 [WBE.2006.75], S. 7; Philippe
Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP
2000, S. 163).
1.2.
Mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. August 2007 ordnete die
Kantonspolizei an, dass die sichergestellten Gegenstände (Waffen
und Munition) bis zum Abschluss der Prüfung einer definitiven Be-
schlagnahme bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, eingelagert
bleiben. Zur Begründung wurden die Hinderungsgründe von Art. 31
Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG sowie die Dro-
hung mit Selbstjustiz angeführt.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich insbesondere aus, aufgrund
des Schreibens des Beschwerdeführers habe ein grosses Mass an
Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er mit den sich in seinem Besitz
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befindlichen Waffen eine Verzweiflungstat begehen könnte. Die
Häufung bzw. Zunahme entsprechender Vorkommnisse in den letzten
Jahren, insbesondere auch der Vorfall im zugerischen Parlament im
Herbst 2001, habe zu einer Sensibilisierung der Behörden geführt.
Aufgrund dieser Vorkommnisse hätten die Erklärungen des Be-
schwerdeführers nicht als Meinungsäusserung aufgefasst werden
können, immerhin habe er mit der Drohung der Selbstjustiz ganz
konkret Straftaten in Aussicht gestellt. Aufgrund seines Umgangs mit
Behörden sowie seiner Ausbildung und beruflichen Stellung habe
sodann nicht einfach von einer unerheblichen Unbedachtheit oder
"Unbedarftheit im Sprachgebrauch" ausgegangen werden können.
1.3. (...)
1.4.
1.4.1.
Die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2007
an den Vorsteher DVI verwendete Formulierung "Sollte eine solche
[Antwort auf sein Gesuch um Gewährung eines Rechtsbeistandes]
ausbleiben, verstehe ich dies als ultimative Aufforderung zur Selbst-
justiz." kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht anders verstanden werden, als dass er, sofern die Behörden sei-
ner Forderung um Gewährung eines Rechtsbeistandes nicht (recht-
zeitig) nachgekommen, sich aufgefordert fühle, seine vermeintlichen
Rechte selber und mit Gewalt durchzusetzen. Mit dem Hinweis auf
Notwehr bzw. Notstand werden strafrechtliche Handlungen gerecht-
fertigt.
Die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom
12. April 2007 an den Vorsteher DVI zeigen deutlich, dass sich der
Beschwerdeführer bei der Durchsetzung seiner vermeintlichen Rech-
te gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin nicht nur als ungerecht
behandelt fühlt, sondern sich als Opfer behördenübergreifender und
systematisch gefällter Fehlurteile sieht. Ohne behördliche Abhilfe
dieser Missstände fühlt und erklärte er sich zudem zur Selbstjustiz
berechtigt. Diese Erklärungen können damit nicht als blosse Mei-
nungsäusserung verstanden werden. Aufgrund der Umstände musste
vielmehr mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Beschwer-
deführer zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte tatsächlich
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zur Selbstjustiz greifen könnte und dabei auch vor deliktischen
Handlungen nicht zurückschreckt. Die Gefahr, dass er Straftaten un-
ter Einsatz von Waffengewalt begehen könnte, war damit nicht aus-
zuschliessen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der im Entscheid
des Regierungsrates dargelegte Sachverhalt beschränke sich im We-
sentlichen auf aus dem Zusammenhang gezogene Formulierungen
und Passagen seiner Eingabe vom 12. April 2007, trifft nicht zu.
Seine Ausführungen betreffend Aufforderung zur Selbstjustiz und
Berufung auf Notwehr und Notstand sind unmissverständlich for-
muliert. Dem Beschwerdeführer wurde in den Zivilurteilen die
Rechtslage und auch das Vorgehen zur Durchsetzung seiner be-
haupteten Forderungen dargelegt. Auch aus der Vorgeschichte konnte
daher eine irrationale Reaktion des Beschwerdeführers auf die ver-
meintlich ungerechte Behandlung durch systematische Fehlurteile
gegen ihn nicht völlig ausgeschlossen werden. Solche Gefühlslagen
können Anlass zur Annahme geben, dass es tatsächlich zur Selbst-
justiz mit Waffengewalt kommen kann.
Die Beschlagnahme gemäss Art. 31 WG setzt nicht die Bege-
hung eines Deliktes voraus. Es spielt daher keine Rolle, ob mit die-
sem Schreiben tatsächlich der Tatbestand der Drohung bzw. Nöti-
gung erfüllt ist oder der Adressat Strafanzeige erhoben hat bzw. sich
tatsächlich bedroht fühlte.
Aus diesen Gründen haben die Kantonspolizei und die Vorin-
stanz die Voraussetzungen einer präventiven Beschlagnahmung zu
Recht bejaht.
1.4.2.
Ob der Beschwerdeführer sich über eine hohe Belastbarkeit so-
wie die Fähigkeit, Verantwortung zu tragen, ausweisen kann, muss
und kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht beurteilt werden. Ein
ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass die Sicherheit ge-
fährdet ist, und objektive Zweifel an der charakterlichen Fähigkeit im
Umgang mit Waffen genügen für die vorsorgliche, vorläufige Be-
schlagnahmung. Im anschliessenden Verfahren sind die Hintergründe
und die Voraussetzungen im Einzelnen abzuklären.