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54 Beschwerdelegitimation.
- Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Sozialhilfesachen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Juni 2008 in Sachen
Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.79).
Aus den Erwägungen
2.
Die als Vorinstanz am Verfahren beteiligte Behörde kann nur
dann Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat oder ihr
die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmungen verliehen
worden ist (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 38 Abs. 2 VRPG; Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar
zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 205).
Ein eigenes Interesse des Gemeinderats als Behörde ist nicht er-
sichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht
(vgl. AGVE 1989, S. 307 f.). Hingegen handelt der Gemeinderat für
die Einwohnergemeinde X. als verpflichtete Wohnsitzgemeinde i.S.v.
§ 6 Abs. 1 SPG. Letztere hat am Ausgang des Beschwerdeverfahrens
ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weil die vorgetragenen Rügen
zu einem für sie günstigeren Verfahrensausgang führen könnten
(AGVE 1990, S. 329 mit Hinweisen). Sie ist damit zur Beschwerde-
führung legitimiert (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991, S. 363).