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58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug.
- Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sa-
chen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime
die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf
muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklä-
rung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwi-
derruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker,
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar-
gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom
9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann
von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschrei-
bungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der
Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge
den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf ei-
nem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3).