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30 Abzugsfähige Fahrtkosten bei fixen und flexiblen Arbeitszeiten; Zumut-
barkeit der Nutzung einer Park & Ride-Variante
- Der zeitliche Mehraufwand ist für Tage mit fixen und flexiblen Ar-
beitszeiten separat zu berechnen (Erw. 4.4).
- Der zumutbare zeitliche Mehraufwand von 60 Minuten gilt auch für
die Benützung einer Park & Ride-Variante (Erw. 4.4.2.).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009, in Sa-
chen K. (WBE.2009.265).
Aus den Erwägungen
4.
4.1
Nach der Rechtsprechung wird der bei der Benützung des öf-
fentlichen Verkehrs im Vergleich zum Privatfahrzeug resultierende
zeitliche Mehraufwand als zumutbar erachtet, wenn dieser weniger
als eine Stunde pro Tag beträgt. Die genannte Zeitersparnis von einer
Stunde stellt einen Richtwert dar, der nicht sklavisch zu befolgen ist.
Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die
Quantität (Fahrplandichte) und Qualität (direkte Verbindungen,
S-Bahn oder Bummelzüge) des Angebots an öffentlichen Verkehrs-
mitteln, die Umsteigeverhältnisse und die Distanzen zu den Halte-
stellen. Lässt sich bei Benützung des Privatfahrzeugs mehr als eine
Stunde pro Tag einsparen, so deutet dies indessen auf ungenügende
öffentliche Verbindungen hin (vgl. AGVE 2005, S. 364 f.;
AGVE 2008, S. 75 f.).
4.2.
Die Vorinstanz berechnete bei der "Park & Ride" - Variante für
die Strecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in
Menziken zum Arbeitsplatz eine Fahrdauer von 99 Minuten (22 Mi-
nuten für den Weg mit dem Privatfahrzeug von der Wohnadresse des
Beschwerdeführers in Menziken zum Bahnhof in Sursee, 8 Minuten
für die Parkplatzsuche, die Bedienung der Parkuhr und den Fussweg
zum Bahnsteig, 61 Minuten für die Zugfahrt von Sursee nach Oster-
mundigen und 8 Minuten für die Strecke vom Bahnhof Ostermundi-
gen zum Arbeitsort in Bern an der O. strasse). Für die Berechnung
der Wegstrecke von Sursee nach Ostermundigen berücksichtigte die
Vorinstanz die schnellsten Zugverbindungen mit Abfahrt um 6:15
Uhr bzw. 7:15 Uhr (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 4.5.1.).
Für den Rückweg vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bis
zur Wohnsitzadresse ermittelte die Vorinstanz eine Reisezeit von
100 Minuten (8 Minuten Gehweg zum Bahnhof Ostermundigen, 3
Minuten Sicherheitszuschlag, 64 Minuten Zugfahrt von Ostermun-
digen nach Sursee, 3 Minuten Fussmarsch vom Bahnhof in Sursee
bis zum Auto und 22 Minuten Autofahrt vom Bahnhof Sursee bis zur
Wohnsitzadresse in Menziken). Für die Berechnung der Wegstrecke
von Ostermundigen nach Sursee stellte sie wiederum auf die
schnellsten Zugverbindungen mit Abfahrt um 16:40 Uhr, 17:40 Uhr
bzw. 18:40 Uhr ab (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 4.5.2.).
Insgesamt beträgt die errechnete tägliche Reisedauer 199 Mi-
nuten (99 Minuten plus 100 Minuten).
Für die Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug von der Wohnsitz-
adresse des Beschwerdeführers zum Arbeitsort ging die Vorinstanz
aufgrund ihrer Berechnung im "TwixRoute" ("schnellste Route") von
78 Minuten pro Weg bzw. 156 Minuten pro Tag aus.
Aus der Benützung des Privatautos für den Arbeitsweg schloss
die Vorinstanz gegenüber der schnellsten Verbindung mit dem öf-
fentlichen Verkehr bei der "Park & Ride" - Variante eine tägliche
Zeitersparnis von 43 Minuten (199 Minuten minus 156 Minuten).
4.3.
Gegen die Berechnungen der Vorinstanz bringt der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, die Arbeitszeitregelung beim Help-
desk sei fix und nicht flexibel. Er führt aus, er müsse bereits um 7:00
Uhr am Arbeitsplatz sein, wenn er zum Frühdienst beim Helpdesk
eingeteilt sei und könne daher nicht, wie von der Vorinstanz vorge-
schlagen, den Zug in Sursee um 6:15 Uhr mit Ankunft in Ostermun-
digen um 7:16 Uhr nehmen. Als Beweis für den Arbeitsbeginn und
das Arbeitsende beim Helpdesk-Dienst legte er eine schriftliche Be-
stätigung des Arbeitgebers ins Recht (Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 3. August 2009).
4.4.
4.4.1.
Gemäss dem Personaleinsatzplan war der Beschwerdeführer im
Jahr 2006 an 24 Tagen zum Helpdesk-Frühdienst (7:00 Uhr bis 12:30
Uhr) und an einem Tag zum Helpdesk-Spätdienst (12:30 Uhr bis
18:00 Uhr) eingeteilt. An den übrigen 195 Arbeitstagen war er hin-
gegen nicht für den Helpdesk zuständig. Wie es sich mit der Zumut-
barkeit der Nutzung der "Park & Ride" - Variante verhält, ist für die
195 Arbeitstage ohne Helpdesk-Dienst, die 24 Tage mit Helpdesk-
Frühdienst und den einen Tag mit Helpdesk-Spätdienst separat zu
prüfen.
4.4.2.
Für die 195 Tage ohne Helpdesk-Dienst macht der Beschwerde-
führer nicht geltend, er sei an fixe Arbeitszeiten gebunden gewesen.
Er konnte somit an diesen Tagen den Beginn und das Ende seiner
Arbeit frei bestimmen und hätte auch die von der Vorinstanz bei ihrer
Berechnung berücksichtigten Zugverbindungen wählen können (vgl.
vorinstanzliches Urteil, Erw. 4.5.1. f.). Für die 195 Tage ist somit für
die Berechnung des zeitlichen Mehraufwands auf die von der Vorin-
stanz gewählten Zugverbindungen abzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berechnungen der Vorinstanz
auf ihre Richtigkeit überprüft und festgestellt, dass diese die Dauer
der Autofahrten von Menziken nach Sursee sowie von Menziken
nach Bern im "TwixRoute" nicht mit derselben Methode ermittelt
hat. Während die Vorinstanz die Strecke zwischen Menziken und
Sursee anhand der "kürzesten Route" berechnet hat, ging sie bei der
Ermittlung der Reisezeit von Menziken nach Bern von der "schnells-
ten Route" aus. Um einen verlässlichen Vergleich zwischen der Rei-
sedauer mit dem Privatfahrzeug und der "Park & Ride" - Variante zu
erhalten, ist die Berechnung anhand derselben Methode vorzuneh-
men. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer den schnellsten Weg wählen würde, ist die Fahrdauer anhand der
"schnellsten Route" zu ermitteln. Der Weg zwischen Menziken und
Sursee beansprucht demnach nicht 22 Minuten, sondern lediglich 20
Minuten. In Bezug auf die restlichen Berechnungen ist das Verwal-
tungsgericht zu den gleichen Ergebnissen wie die Vorinstanz gelangt.
Damit ergibt sich neu eine Reisezeit von 195 Minuten (97 Minuten
Hinfahrt und 98 Minuten Rückfahrt). Die Zeitersparnis pro Tag beim
Gebrauch des privaten Fahrzeugs beträgt folglich 39 Minuten (195
Minuten minus 156 Minuten) und liegt deutlich unter der Schwelle
von einer Stunde. Dem Beschwerdeführer war es somit objektiv
betrachtet zuzumuten, an den 195 Arbeitstagen ohne Helpdesk-
Dienst die "Park & Ride" - Variante zu nutzen.
4.4.3
Hinsichtlich der 24 Arbeitstage mit Helpdesk-Frühdienst ist
dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die von der Vorinstanz bei
ihrer Kalkulation berücksichtigten Zugverbindungen (Abfahrt um
6:15 Uhr und 7:15 Uhr) erst nach 7:00 Uhr in Ostermundigen eintref-
fen. Für diese Arbeitstage konnte er somit die von der Vorinstanz
verwendeten Zugverbindungen aufgrund der fixen Arbeitszeiten in
der Tat nicht wählen. Wie die Vorinstanz jedoch korrekt aufgezeigt
hat, fuhr gemäss dem Kursbuch der SBB im Jahr 2006 am Morgen
noch ein früherer Zug (Abfahrt um 5:19 Uhr und Ankunft um 6:46
Uhr). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands von 8 Minuten für
den Weg vom Bahnhof Ostermundigen zum Arbeitsort von 600 Me-
tern wäre der Beschwerdeführer mit diesem Zug um 6:54 Uhr und
damit rechtzeitig am Arbeitsplatz erschienen. Bei der Wahl dieser
Verbindung beträgt die Fahrdauer für den Weg von Menziken nach
Ostermundigen 123 Minuten:
Autofahrt Wohnort Menziken - Bahnhof Sursee: 20 Min.
Parkplatzsuche, Bedienung der Parkuhr sowie Fuss-
weg zum Bahnsteig: 8 Min.
Zugfahrt Sursee - Ostermundigen: 87 Min.
Fussweg Bahnhof Ostermundigen - Arbeitsplatz: 8 Min.
Dauer Hinfahrt 123 Min.
Für die Rückfahrt am Abend ergeben sich hingegen an diesen
Tagen keine zeitlichen Einschränkungen aufgrund von fixen Arbeits-
zeiten. Daher ist auf die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Zug-
verbindungen mit Abfahrt um 16:40 Uhr, 17:40 Uhr oder 18:40 Uhr
abzustellen. Für die Rückfahrt ist somit ein Zeitaufwand von 98 Mi-
nuten einzukalkulieren.
Damit beträgt der gesamte Zeitbedarf für die Hin- und Rück-
fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort 221 Minuten (123 Minuten für
die Hinfahrt und 98 Minuten für die Rückfahrt). Im Vergleich zum
ausschliesslich mit dem Privatfahrzeug zurückgelegten Arbeitsweg
ergibt sich bei der Nutzung der "Park & Ride" - Variante somit ein
zeitlicher Mehraufwand von 65 Minuten (221 Minuten minus 156
Minuten). Dieser zeitliche Mehraufwand überschreitet den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtwert von einer Stunde. Die Nut-
zung der "Park & Ride" - Variante war dem Beschwerdeführer somit
während den 24 Tagen mit Helpdesk-Frühdienst nicht zumutbar. Für
diese Tage ist der Beschwerdeführer zum Abzug der Kosten seines
Privatfahrzeugs berechtigt.
4.4.4.
Am vom Beschwerdeführer nachgewiesenen einzigen Arbeits-
tag mit Helpdesk-Spätdienst-Einsatz bestanden erst am Nachmittag
fixe Arbeitszeiten. Er hätte somit am Morgen eine der von der Vor-
instanz in ihrer Berechnung berücksichtigten Zugverbindungen mit
Abfahrt um 6:15 Uhr oder 7:15 Uhr nehmen können. Für die Hin-
fahrt ergibt sich daher eine Reisezeit von 97 Minuten (siehe vorne
Erw. 4.4.2).
Für die Rückfahrt standen dem Beschwerdeführer folgende
Zugverbindungen offen:
Ostermundigen ab: 18:10 Uhr 18:40 Uhr
Sursee an: 19:31 Uhr 19:44 Uhr
Dauer 81 Min. 64 Min.
Umsteigen 2x 1x
Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre am Abend mit
dem Zug um 18:10 Uhr gefahren. Folglich rechtfertigt es sich für die
Berechnung auf diese Verbindung abzustellen. Da der Beschwerde-
führer gemäss seinen Angaben beim Spätdienst den Helpdesk fix bis
um 18:00 Uhr betreuen musste, standen ihm bei dieser Zugvariante
für den Fussweg vom Arbeitsort bis zum Bahnhof in Ostermundigen
inkl. Sicherheitszuschlag 10 Minuten zur Verfügung. Insgesamt er-
gibt sich bei dieser Zugvariante eine Rückfahrtdauer von 114 Mi-
nuten:
Fussweg Arbeitsplatz - Bahnhof Ostermundigen (inkl. 10 Min.
Sicherheitszuschlag):
Zugfahrt Ostermundigen - Sursee: 81 Min.
Fussweg Bahnhof - Auto: 3 Min.
Autofahrt Bahnhof Sursee - Menziken: 20 Min.
Dauer Rückfahrt 114 Min.
Die Hin- und Rückreise zwischen Wohn- und Arbeitsort dauert
demnach 211 Minuten (97 Minuten für die Hinfahrt und 114 Minuten
für die Rückfahrt). Im Vergleich zur Fahrdauer mit dem Privatfahr-
zeug ergibt sich bei der Nutzung der "Park & Ride" - Variante ein
zeitlicher Mehraufwand von 55 Minuten (211 Minuten minus 156
Minuten). Die Zeitersparnis liegt folglich innerhalb des von der
Rechtsprechung gesetzten Rahmens von einer Stunde. Im Bereich
von einer Stunde Zeitersparnis hängt die Beurteilung der Zumutbar-
keit von der Würdigung aller Umstände ab. Bei der Zugverbindung
mit Abfahrt um 18:10 Uhr hätte der Beschwerdeführer keine Warte-
zeiten gehabt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln kann
deshalb als gut eingestuft werden. Ausserdem liegen die mit dieser
Zugverbindung zusammenhängenden zwei Umsteigevorgänge im
Rahmen des Zumutbaren. Dem Beschwerdeführer wäre an dem ei-
nen Tag mit Helpdesk-Spätdienst die "Park & Ride" - Variante somit
zumutbar gewesen.
5.
Dies führt zu folgender Berechnung der zum Abzug zugelasse-
nen Fahrkosten:
Für 24 Arbeitstage ist für die Strecke zwischen dem Wohn- und
Arbeitsort (99.2 Kilometer) ein Abzug für die Kosten des Privatfahr-
zeugs zu gewähren. Für die restlichen 196 Arbeitstage sind die Kos-
ten für das Privatfahrzeug für den Weg von der Wohnadresse in
Menziken bis zum Bahnhof Sursee (15.7 Kilometer) und die Park-
platzgebühren in Sursee von Fr. 5.-- zu berücksichtigen. Das Gene-
ralabonnement der SBB für die 2. Klasse kostete im Jahr 2006
Fr. 2'990.--. Insgesamt ergeben sich dadurch folgende abzugsfähige
Berufsauslagen (Pauschalansätze pro Kilometer gemäss
§§ 12 f. StGV i.V.m. Art. 3 Berufskostenverordnung und Anhang in
der Fassung vom 23. September 2005 [AS 2005 S. 4815 f.]):
Privatfahrzeug Menziken - Bern:
24 Tage x 2 x 99.2 Kilometer Fr. 0.65 Fr. 3'095
Privatfahrzeug Menziken - Bahnhof Sursee
196 Tage x 2 x 15.7 Kilometer Fr. 0.65 Fr. 4'000
Parkplatz Sursee:
196 Tage Fr. 5.00 Fr. 980
Kosten GA 2. Klasse: Fr. 2'990
Total abzugsberechtigte Fahrkosten Fr. 11'065
Dem Beschwerdeführer ist somit für die Fahrkosten ein Abzug
von Fr. 11'065.-- zu gewähren. Gegenüber dem Entscheid des Steuer-
rekursgerichts reduziert sich das von der Vorinstanz abgerundete
steuerbare Einkommen von Fr. 99'000.-- um Fr. 3'298.--
(Fr. 11'065.-- ./. von der Vorinstanz gewährte Kosten für das "Park &
Ride" von Fr. 7'767.--) auf Fr. 95'702.--.