[...]
32 Erschliessungsplanung; Gemeindeautonomie
- Die verkehrstechnische Dimensionierung einer Erschliessungsstrasse
steht nicht im "freien Ermessen" der Gemeinde.
- Bedeutung der "Sockellinie".
- Rechtsgrundsätze für die Interessenabwägung.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen
A.M. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.134).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Der Erschliessungsplan "Gatterächer" sieht u.a. den teilweisen
Ausbau des südlichen Teils der (bestehenden) Haselstrasse auf eine
Breite von 5 m vor. Entlang der West- und Nordseite des auszubau-
enden Teils soll ein 2 m breites Trottoir, abgetrennt durch einen 1 m
breiten Grünstreifen und von 6 Parkplätzen, erstellt werden. An-
schliessend sind Trottoir und Haselstrasse rund 83 m ungetrennt ge-
führt und die Strasse (ohne Trottoir) geht weiter in eine Ringstrasse,
welche in süd- bzw. westlicher und nördlicher Richtung wieder in die
Haselstrasse einmündet und ebenfalls eine Breite von 5 m aufweisen
soll. Das Trottoir wird demgegenüber als Rad- und Fussweg-
verbindung in die Gatterächerstrasse weitergeführt (Erschliessungs-
plan "Gatterächer", Situationsplan 1:500, vom Regierungsrat geneh-
migt am 14. März 2007).
1.2.
Die im umstrittenen Perimeter des Erschliessungsplans "Gat-
terächer" zu erschliessenden Parzellen sind zur Hauptsache den
Wohnzonen E2 und anfangs Haselstrasse der W2 und der Dorfzone,
zugewiesen. Die Haselstrasse dient auch der Erschliessung des Kin-
dergartens in der Zone für öffentliche Bauten (Bauzonenplan vom
5. März 2002 vom Grossen Rat genehmigt [Stand 15. Februar
2005]).
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die geplante Breite der Ha-
sel- und der Ringstrasse von 5 m. Er anerkennt, dass die Breite der
Ringstrasse bzw. der Haselstrasse so beschaffen sein müsse, dass die
Interessen aller Verkehrsteilnehmer gewahrt seien. Mit einer Breite
von 4 m für die Ring- bzw. 4,5 m für die Haselstrasse, wie dies die
VSS-Normen maximal vorsähen, sei diesen Interessen genüge getan.
Es bedürfe überzeugender Argumente, um von den Normen abzu-
weichen. Sowohl der Gemeinderat X. als auch der Regierungsrat,
welcher im Übrigen auch keine Ermessensüberprüfung vorgenom-
men habe, hätten es unterlassen, eine umfassende Abwägung der
beteiligten Interessen vorzunehmen. Im Weiteren sei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit mangelhaft Rechnung getragen worden.
2.2.
Die Gemeinde X. macht geltend, die Schätzung der Fachperson
der Abteilung Verkehr des BVU, wonach höchstens 30 Wohnein-
heiten zu erschliessen seien, habe sich nur auf die Ring-, nicht auf
die Haselstrasse bezogen. Die Haselstrasse werde im Endausbau des
Gebiets offensichtlich mehr als 30 Wohneinheiten erschliessen. Die
Ringstrasse weise enge Kurven und relativ kurze gerade Teilstücke
auf. Ausweich- und Abstellmöglichkeiten für Lastwagen seien keine
vorgesehen. Es sei unübersehbar, dass sich in Wohnquartieren -
abgesehen von den kommunalen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen -
mehr und mehr auch Lastwagen bewegten und abgestellt werden
müssten, so z.B. Umzugs-, Zuliefer- und Servicefahrzeuge. Im Übri-
gen lasse die Zonenordnung auch nicht störendes Gewerbe zu. Zur
Breite von 5 m führt der Gemeinderat X. aus, auf Erschlies-
sungsstrassen sei der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer Vor-
rang einzuräumen. Dies sei vorliegend umso mehr geboten, als aus
Süden und Osten Fussgängerverbindungen in die Ringstrasse ein-
mündeten. Mit zu geringen Erschliessungsstrassenbreiten habe der
Gemeinderat X. schlechte Erfahrungen gemacht.
2.3.
Der Regierungsrat stützt sich in seinem Beschwerdeentscheid
auf die Ausführungen der Gemeinde X. ab, wonach diese mit Stras-
senbreiten von 4,5 m schlechte Erfahrungen gemacht habe, den
Schutzbedürfnissen der Fussgänger und Fahrradfahrer Rechnung ge-
tragen werden solle und sich in unmittelbarer Nähe des streitigen Be-
reichs ein Kindergarten befinde. Zudem werde der bestehende Geh-
weg entlang der Bahnlinie aufgehoben und durch den neuen Gehweg
ersetzt, welcher insbesondere für den Kindergarten und die darin
situierte Mütterberatung wichtig sei. Die Ausführungen der Ge-
meinde seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Des Weiteren sei
zu berücksichtigen, dass 5 m breite Strassen zwar zu einer Erhöhung
der Geschwindigkeit verleiten könnten, die Anordnung des Erschlies-
sungsrings und die Kürze des vom Ausbau betroffenen Teils der
Haselstrasse jedoch eine starke Erhöhung der Geschwindigkeiten
verhinderten. Insgesamt sei die Erschliessungsplanung im Bereich
der Haselstrasse und des Erschliessungsrings zwar als eher gross-
zügig einzustufen, die Gemeinde X. habe ihr Ermessen aber nicht
überschritten.
3.
3.1.
Die Erschliessung hat grundsätzlich im Rahmen von Sondernut-
zungsplänen zu erfolgen, damit der Boden umweltschonend,
landsparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 BauG;
siehe auch § 16 Abs. 1 Satz 1 BauG; Art. 19 Abs. 2 RPG). Der Er-
schliessungsplan im Besonderen bezweckt, Lage und Ausdehnung
von Erschliessungsanlagen und Bahngleisen festzulegen und das
hiezu erforderliche Land auszuscheiden. Erschliessungspläne können
Bau-, Strassen-, Niveau- und Leitungslinien sowie Sichtzonen
enthalten (§ 17 Abs. 1 und 2 BauG). Sodann können Erschliessungs-
pläne mit der Erschliessung zusammenhängende Anordnungen ent-
halten, insbesondere über die Erstellung von Fuss- und Radweg-
verbindungen, über die Gestaltung und Bepflanzung des Strassen-
raumes und der Abstellplätze, über Lärmschutzmassnahmen sowie
über Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 1 ABauV i.V.m. § 17
Abs. 4 BauG). Mit der Genehmigung von Erschliessungs- und Ge-
staltungsplänen ist das Enteignungsrecht für die darin mit genügen-
der Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden
Werke erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).
3.2.
Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hin-
reichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b
BauG). Das Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschlies-
sung (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG) soll den An-
schluss der Bauten an das öffentliche Strassennetz unter ver-
kehrs-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie raum-
planerischen Gesichtspunkten sicherstellen (AGVE 1999, S. 202 mit
Hinweisen). Richtschnur für die Beurteilung, ob eine Erschliessung
als genügend zu beurteilen ist, bildet der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 2 Satz 2 KV; § 3 Abs. 1 aVRPG,
wobei die Erschliessungsanforderungen je nach Nutzungszone unter-
schiedlich sein können (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 269 f.). Einerseits be-
stimmt sich die Erschliessung nach der beanspruchten Grundstücks-
nutzung, andererseits nach den massgeblichen Umständen des Ein-
zelfalls (BGE 116 Ib 159 Erw. 6b; Walter Haller / Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich
1999, Rz. 575).
3.3.
Eine Erschliessung hat im Weiteren das in § 33 Abs. 1 Satz 2
BauG festgehaltene Gebot zu beachten, wonach der Boden umwelt-
schonend, landsparend und wirtschaftlich zu nutzen ist. Im gleichen
Sinne hält § 92 Abs. 1 Satz 1 BauG fest, dass Strassen möglichst
flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern sind.
4.
4.1.
Der Massstab für die Anforderungen an die strassenmässige Er-
schliessung bestimmt sich im Rahmen der jeweiligen Verkehrsver-
hältnisse und des Standes der Strassenbautechnik nach den VSS-
Normen (AGVE 2005, S. 203 ff. mit Hinweisen, siehe auch § 92
Abs. 4 BauG i.V.m. § 44a Abs. 1 ABauV). Die VSS-Normen sind je-
doch nicht völlig schematisch und stur zu übernehmen; deren An-
wendung muss im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, stand-
halten. Das Erfordernis Land sparender und wirtschaftlicher Lösun-
gen lässt Ausnahmen zu (Entscheid des Bundesgerichts vom
26. Oktober 2004 [1P.40/2004], Erw. 3.2.1; AGVE 2005, S. 204;
AGVE 1990, S. 251). Da es vorliegend um die Erschliessung eines
Wohnquartiers geht, ist mit der Vorinstanz auf die VSS-Norm
640'045 "Strassentyp Erschliessungsstrasse" abzustellen (lit. A Zif-
fer 4). Diese unterscheidet zwischen den Typen Quartiererschlies-
sungsstrasse, Zufahrtsstrasse und Zufahrtsweg. Die Zufahrtsstrasse
ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 150
Wohneinheiten oder bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen
anzuwenden (lit. C Ziffer 8 Abs. 2); er weist einen oder zwei Fahr-
streifen auf, ist in der Regel nicht durchgehend befahrbar, basiert be-
züglich Wegbreite auf dem Grundbegegnungsfall Personenwagen/
Personenwagen und kann einen durchschnittlichen stündlichen Ver-
kehr von 100 Fahrzeugen verkraften (Tabelle 1). Der Typ Zufahrts-
weg ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu
30 Wohneinheiten anzuwenden (lit. C Ziffer 8 Abs. 5); er weist einen
Fahrstreifen auf, ist nicht durchgehend befahrbar, basiert bezüglich
der Wegbreite auf dem Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahr-
rad und kann einen durchschnittlichen stündlichen Verkehr von 50
Fahrzeugen verkraften (Tabelle 1; AGVE 1999, S. 206 f.).
4.2.
Der Ausbau der Haselstrasse mit der geplanten Ringstrasse
dient der Erschliessung der Parzellen in der östlichen Hälfte des Er-
schliessungsperimeters. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vor
der Vorinstanz führte die Fachperson des BVU, Abteilung Verkehr,
aus, bei der Ringstrasse handle es sich um eine Erschliessungs-
strasse. Da nicht mehr als 30 Wohneinheiten erschlossen seien, genü-
ge ein Zufahrtsweg mit einer Breite von 3 bis 3,5 m. Laut der Richt-
linie müsse aber bei einem Begegnungsfall Personenwagen/Perso-
nenwagen (PW/PW) das angrenzende Land, d.h. Land eines Priva-
ten, beansprucht werden. Dies sei nicht erwünscht, weshalb von der
nächst höheren Strassenkategorie mit 4 bis 4,5 m auszugehen sei. In
der Gemeinde X. sei zudem eine Strassenbreite von 4,5 m üblich.
Die vorgesehene Breite von 5 m sei ein Grenzfall. Auch der von der
Gemeinde X. beauftragte Planer führte aus, östlich der Haselstrasse
sei mit etwa 15 zusätzlichen Wohneinheiten zu rechnen, wobei eher
nicht mit über 30 Wohneinheiten zu rechnen sei. Der Beschwerde-
führer räumt ein, dass die Zufahrt Haselstrasse und die Ringstrasse
die Interessen aller Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen habe,
sieht aber diese Interessen mit einer Breite von 4 m (Ringstrasse)
bzw. 4,5 m (Zufahrt Haselstrasse), wie dies die VSS-Normen
maximal vorsehen, als ausreichend gewahrt.
4.3.
4.3.1.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich mit dem Sachverständigen
dahingehend einig, dass im vorliegenden Fall vom Grundbegeg-
nungsfall PW/PW auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht hat keine
Veranlassung von dieser Beurteilung abzuweichen.
Die Hasel-, mit der Ringstrasse, ist rund 350 m lang und er-
schliesst Wohneinheiten in der Wohnzone E2, welche für den Bau
von alleinstehenden Ein-, Zwei- und Doppeleinfamilienhäusern be-
stimmt ist und in der auch nichtstörende Betriebe zulässig sind (§ 11
der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde X. vom 26. Oktober/
12. Dezember 2000, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März
2002 [BNO]). Der auszubauende Teil der Haselstrasse dient zudem
der Erschliessung von Parzellen in der Dorfzone (D) und der Zone
für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖB), auf der sich der Kinder-
garten befindet. Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe,
Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste be-
stimmt. Mässig störende Betriebe werden unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zugelassen (§ 9 Abs. 2 und 3 BNO). Aus den
Nutzungsbestimmungen der BNO lässt sich nicht zwingend ein
Grundbegegnungsfall Lastwagen/Personenwagen (LW/ PW) an-
nehmen, zumal nur kleinere Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetriebe
zugelassen sind. Es ist daher höchstens mit gelegentlichem Lieferwa-
genverkehr zu rechnen und Lastwagenverkehr ist allenfalls im Zu-
sammenhang mit der Kehrichtabfuhr oder einem Umzugstransport zu
erwarten. Diese seltenen Liefer- oder Lastwagenfahrten können kei-
nen Grundbegegnungsfall LW/PW begründen, auch wenn berück-
sichtigt wird, dass grosse Fahrzeuge nach der Einfahrt in die Hasel-
strasse mangels Wendemöglichkeit über die Ringstrasse ausfahren
müssen. Im Gebiet "Gatterächer" ist auf sämtlichen Erschliessungs-
strassen, d.h. u.a. auch auf der Hasel- und der Ringstrasse, ein Ge-
schwindigkeitslimit von 30 km/h geplant.
Zusammenfassend ist sowohl für den auszubauenden Teil der
Haselstrasse als auch für die Ringstrasse vom Grundbegegnungsfall
PW/PW auszugehen. Eine Erschliessungstrasse, welche im überbau-
ten bzw. überbaubaren Abschnitt eine Länge von über 300 m, enge
Kurven mit kurzen geraden Abschnitten aufweist, muss gewährleis-
ten, dass sich zwei PW gefahrlos kreuzen können.
Das Verwaltungsgericht berechnete gestützt auf die VSS-Norm
640'201 in AGVE 1999, S. 208 für den Grundbegegnungsfall von
zwei Personenwagen 4,40 m als Mindestbreite, wobei es zum
Schluss kam, dass auch 4 m genügen würden, sofern die Seitenfrei-
heit gewährleistet sei bzw. der Fahrbahnrand ausgefahren werden
könne. Eine unter diesem Mindestmass liegende Breite hielt es in der
Regel für nicht verantwortbar. An dieser Rechtsprechung hat das Ver-
waltungsgericht auch in neueren Entscheiden festgehalten (AGVE
2005, S. 203 ff.; VGE III/65 vom 21. August 2002
[WBE.2001.389]). Üblich ist für diesen Grundbegegnungsfall eine
Strassenbreite von 4,5 m, die auch vom BVU empfohlen wird. Ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Gemeinde X. be-
steht, soweit es um die verkehrstechnische Dimensionierung einer
Erschliessungsstrasse nach den VSS-Normen geht, kein "freies" Er-
messen der Gemeinde. Abweichungen von den verkehrtechnisch er-
forderlichen Strassenbreiten erfordern vielmehr eine sachliche Be-
gründung und die Abwägung der involvierten Interessen
(AGVE 2005, S. 203 f.; siehe auch AGVE 1990, S. 251).
4.3.2.
Nach § 111 Abs. 1 lit. c BauG haben Einfriedungen bis 80 cm
Höhe gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm einzu-
halten. Für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zur Höhe von 180
cm und einzelne Bäume beträgt der Abstand vom Strassenmark ge-
genüber Gemeindestrassen ebenfalls 60 cm (§ 111 Abs. 1 lit. d
BauG). Diese gesetzlichen Abstandsvorschriften haben zur Folge,
dass gegenüber der Strasse eine Seitenfreiheit von je 60 cm besteht
und eine Mindestbreite der befahrbaren und mit Belag versehenen
Verkehrsfläche von 4 m ausreichen würde. Die Strassenabstände
können gemäss § 111 Abs. 2 BauG u.a. durch Nutzungspläne erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Nach dem Erschliessungsplan sind die Strassenlinien gleichzei-
tig sogenannte Sockellinien (Legende zum Erschliessungsplan
"Gatterächer", Situationsplan 1:500, vom Regierungsrat genehmigt
am 14. März 2007). Der Begriff "Sockellinie" ist allerdings weder in
der ABauV, noch in den kommunalen Bauvorschriften näher defi-
niert. Zum Genehmigungsinhalt des Erschliessungsplanes "Gatter-
ächer" gehören nebst den Strassen- und Sockellinien auch Baulinien
gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG (vgl. Erschliessungsplan). Diese
Baulinien setzen ausdrücklich den Abstand für Bauten gegenüber der
Hasel- und Ringstrasse fest und folgen teilweise den bisherigen
Baulinien im aufgehobenen Überbauungsplan "Zelgli/Gatter-Äcker"
oder wurden zum Teil neu im Abstand von drei bis vier Metern von
der Strassenlinie festgelegt. Die Sockellinien in der Sonder-
nutzungsplanung "Gatterächer" haben daher nur die Herabsetzung
der Abstandsvorschriften für Einfriedungen und einzelne Bäumen
gemäss §§ 111 Abs. 1 lit. c und d BauG zum Inhalt, mit dem Ergeb-
nis, dass Einfriedungen und einzelne Bäume gegenüber dem befahr-
baren und mit Belag versehenen Strassenraum von 5 m keinen (zu-
sätzlichen) Abstand einzuhalten haben. Diese Sockellinien sind somit
besondere Baulinien für Einfriedungen und Bäume. Die Möglichkeit
neben den klassischen Baulinien, welche den Mindestabstand be-
zeichnen, "weitere" Baulinien vorzuschreiben, ist im Baugesetz vor-
gesehen (§ 18 Abs. 2 BauG) und solche Baulinien können Bestand-
teil einer Sondernutzungsplanung sein (§ 17 Abs. 2 und § 111 Abs. 2
BauG). Die Sicherstellung des Strassenraumes mit zusammenfal-
lenden Strassen- und Sockellinien für Einfriedungen und Bäume im
angefochtenen Erschliessungsplan bedeutet, dass im Perimeter des
Erschliessungsplanes "Gatterächer" Einfriedungen und einzelne
Bäume an die Strassenlinie gebaut bzw. gepflanzt werden dürfen und
die Einhaltung von Abständen gemäss § 111 Abs. 1 lit. c und d BauG
die Änderung des Erschliessungsplanes erfordert. Nachdem für Ein-
friedungen und einzelne Bäume die gesetzlichen Abstände von
60 cm gegenüber dem Strassenmark der projektierten Hasel- und
Ringstrasse nicht eingehalten werden muss, ist - mangels Seitenfrei-
heit - verkehrtechnisch eine Strassenbreite von mindestens 4,5 m er-
forderlich.
4.4.
4.4.1.
Als Begründung für die Strassenbreite von 5 m führt die Ge-
meinde X. an, dem Gebot flächensparender Erschliessung gemäss
§ 92 Abs. 1 BauG stehe die Anweisung des Abs. 2 gegenüber, wo-
nach auf Erschliessungsstrassen der Sicherheit der Fussgänger und
Radfahrer Vorrang einzuräumen sei. Der Gemeinderat gewichte im
Zweifelsfall Letzteres höher. Dies sei im vorliegenden Fall umso
mehr geboten, als in die Ringstrasse aus Richtung Süden und Osten
auch Fussgängerverbindungen einmündeten. Sodann führt die Ge-
meinde an, die ausgeschiedene Ringstrasse weise enge Kurven und
relativ kurze gerade Teilstücke auf. Ausweich- und Abstellmöglich-
keiten für Lastwagen seien keine vorgesehen. Es sei unübersehbar,
dass sich in Wohnquartieren mehr und mehr auch Lastwagen be-
wegten und abgestellt werden müssten.
4.4.2.
Eine Erschliessungsstrasse hat grundsätzlich eine Vielzahl von
Anforderungen zu erfüllen. So muss sie die örtlichen Verhältnisse
berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benutzer (Fussgän-
ger, Radfahrer, Personenwagen, öffentliche Dienste wie Sanität,
Feuerwehr, Kehrichtabfuhr) gewährleisten (Haller / Karlen, a.a.O.,
Rz. 577). Des Weiteren sind die Anforderungen des Natur- und Hei-
matschutzes, des Umweltschutzes sowie weitere wichtige Anforde-
rungen der Raumplanung, insbesondere die haushälterische Boden-
nutzung, zu berücksichtigen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 11 und 25
USG). Die genannten Erfordernisse können im Einzelfall miteinan-
der kollidieren. Da keinem von ihnen ein absoluter Vorrang zu-
kommt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter verschie-
denen möglichen Varianten ist jene zu wählen, welche unter Berück-
sichtigung aller Umstände den Verhältnissen am Besten angepasst
ist. Dabei kommt den Gemeinden ein grosser Ermessensspielraum zu
(Art. 2 Abs. 3 RPG; zum Ganzen: BGE vom 6. Mai 1993
[1P.115/1992], in: ZBl, S. 91; VGE IV/32 vom 1. September 2005
[WBE.2003.347], S. 15 f.). Das heisst allerdings nicht, dass beliebige
Anforderungen gestellt werden dürfen, die Planungsbehörde ist an
Gesetz und Recht gebunden (§ 2 Abs. 1 aVRPG). Auch dort, wo eine
Norm der rechtsanwendenden Behörde Ermessen einräumt, besteht
eine Bindung der Ermessensbetätigung an das Gesetz und die
Verfassung (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 441;
AGVE 2005, S. 152; AGVE 2003, S. 190 mit Hinweis). Trotz ihrer
durch die Kantonsverfassung begründeten autonomen Stellung müs-
sen die Gemeinden die Nutzungsplanung in ihrem Gemeindegebiet
daher nach den bundesrechtlichen Grundsätzen und Zielen sowie den
kantonalen Vorgaben der Raumplanung ausrichten. Die auch durch
Art. 2 Abs. 3 RPG normierte Zurückhaltung verlangt von den Ge-
nehmigungs- und Rechtmittelinstanzen nicht, bei Planungsentschei-
den der Gemeinden erst einzuschreiten, wenn sich diese als unsach-
lich oder unhaltbar erweisen. Korrekturen sind vielmehr schon dann
möglich, wenn sich die gemeindeseitig getroffene Lösung auf Grund
überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn
sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung
nicht entspricht oder diesen unzureichend Rechnung trägt (Wald-
mann Bernhard / Hänni Peter, Handkommentar Raumplanungsge-
setz, Art. 33 N 64 f. mit Hinweisen; BGE 127 II 238 Erw. 3.b.aa;
BGE 119 Ia 321 Erw. 5.a). Auch die Genehmigungsbehörde hat die
Nutzungsplanung der Gemeinde vollumfänglich, aber differenzie-
rend nach Massgabe der Rolle, die sie im betreffenden Sachzusam-
menhang sachlich und institutionell erfüllt, zu prüfen. Die Über-
prüfung hat sich dabei in dem Umfang zurückzuhalten, als es um rein
lokale Anliegen und örtlich spezifische Interessen geht und weder
überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen
berührt sind (AGVE 1994, S. 369 f.).
Im Rechtsschutzverfahren schreibt § 26 BauG eine vollum-
fängliche Überprüfung des Planungsentscheides der Gemeinde ein-
schliesslich der Ermessenskontrolle vor (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG;
§ 26 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG und § 49 aVRPG). Auch die Beschwer-
deinstanz ist indessen und insbesondere bei der Beurteilung von
kommunalen Interessen zur Zurückhaltung verpflichtet, was bedeu-
tet, dass der Gemeinde ihre Gestaltungsfreiheit in der Planung auch
im Rechtsmittelverfahren zu belassen ist (Art. 2 Abs. 3 RPG;
BGE 121 I 117 Erw. 4.c; BGE 116 Ia 221 Erw. 2; Pierre Tschannen,
in: Heinz Aemissegger / Alfred Kuttler / Pierre Moor / Alexander
Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 1999 [im Folgenden: Kommentar RPG], Art. 2 N 60 f.). Die
Gestaltungsfreiheit konkretisiert sich daher bei der Wahl unter meh-
reren zur Verfügung stehenden angemessenen Vorkehren und soll
grundsätzlich der Gemeinde als nachgeordnete Behörde überlassen
bleiben (Art. 2 Abs. 3 RPG). Der Regierungsrat als übergeordnete
Behörde darf im Beschwerdeverfahren auch eine unangemessene
Lösung der Gemeinde nicht aus ihrem eigenen Ermessen ersetzen,
solange sachliche Gründe für den Entscheid der Planungsbehörde
vorliegen (Tschannen, a.a.O., Art. 2 N 64; AGVE 1996, S. 307;
AGVE 2002, S. 286; VGE IV/67 vom 13. November 2001
[BE.1996.284], S. 15; VGE IV/52 vom 11. Dezember 2002
[WBE.2000.271], S. 33 f.).
Entsprechend kann der Planungsentscheid der Gemeinde X. auf
Erweiterung der Strassenbreite um 50 cm nicht bereits unter Verweis
auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Entscheidungsfreiheit sank-
tioniert werden. Vielmehr müssen sich sowohl Genehmigungsbehör-
de wie auch Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der bundes- und
kantonalrechtlichen Planungs- und Erschliessungsgrundsätze mit
dem Sondernutzungsplan auseinandersetzen und entsprechend ihren
Funktionen das kommunale Planungsermessen zwar beachten, aber
die Rechtmässigkeit der Ermessensbetätigung prüfen.
4.4.3.
Zum Vornherein wenig überzeugend ist das Argument der Ge-
meinde, der Erschliessungsplan lege die Maximaldimensionierung
fest und schaffe einen Planungsspielraum. Zwar trifft es zu, dass über
die definitive Strassenbreite erst anhand der konkreten Überbauung
und Nutzung definitiv entschieden wird. Der Erschliessungsplan mit
den Strassen- und Baulinien verschafft der Gemeinde das Enteig-
nungsrecht (§ 132 Abs. 1 BauG) und hat u.a. den Zweck die Ausdeh-
nung von Strassen festzulegen und das hierzu erforderliche Land
auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG). Mit dem Eingriff in das Eigen-
tum nicht vereinbar ist daher die Ausscheidung von Land zur
Schaffung eines Planungsspielraums.
Die Gemeinde führt zur Begründung der Erweiterung der Stras-
senbreite ihre (schlechten) Erfahrungen in anderen Quartieren mit
Strassenbreiten unter 5 m an. Insbesondere für die Ringstrasse
(Schlaufe) wird sodann auf das fehlende Trottoir hingewiesen. Er-
gänzend wird angeführt, mit den Fahrbahnbreiten sollen auch die
Voraussetzungen für Strassen als "Begegnungszonen" geschaffen
werden. Betont wird weiter das Schutzbedürfnis der Fussgänger und
Radfahrer, insbesondere zur Erschliessung des Kindergartens und der
darin situierten Mütterberatung.
4.4.4.
Das Gebiet "Gatterächer" liegt zentral im Siedlungsgebiet der
Gemeinde X.. Die Haselstrasse dient in nordsüdlicher Richtung als
zentrale Fuss- und Radwegachse für die Schüler aus dem Gebiet
"Flüh" und "Zelgli" zu den Schulhäusern "Ländli". Die mit 5 m vor-
gesehene Strassenbreite für die Haselstrasse und dem zusätzlichen
Trottoir dient auch der Erschliessung des Kindergartens, dabei ist
dem erhöhten Schutzbedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen. Das
Trottoir wurde in der Breite auf 2 m reduziert, weshalb der Fahr-
radverkehr auf die Strasse verwiesen wird. Geplant sind auch in Ost-
Westrichtung durchgehende Fuss- und Radwege zur Verbindung der
östlich an den Perimeter angrenzenden Wohngebiete mit dem
Zentrum an der Kantonsstrasse. Diese Argumente sind nachvollzieh-
bar. Zunächst stellt das Gesetz selber den Grundsatz auf, dass auf
Strassen, die vorwiegend der Erschliessung dienen, die verschiede-
nen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gemischt werden (§ 92 Abs. 2
Satz 1 BauG). Der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer ist
zudem Vorrang einzuräumen (§ 92 Abs. 2 BauG). Im Weiteren
erscheint die Annahme, dass mit der Aufhebung des Gehwegs
entlang der Bahnlinie, der Fuss- und Fahrradverkehr von den
östlichen Wohngebieten vermehrt von der neuen Erschliessung
aufgenommen werden muss, nicht abwegig. In zentral gelegenen
Wohngebieten besteht auch an der Schaffung von "Begegnungs-
zonen" im Interesse der Kinder ein legitimes Interesse. Das
Argument der erhöhten Sicherheitsanforderungen der Fussgänger
und Radfahrer, rechtfertigt daher die Verbreiterung um 50 cm, auch
soweit es um die Ringstrasse geht. Zusätzlich zu berücksichtigen
sind hier die Fusswegverbindung, die von der Strasse "Am Bach" in
die Ringstrasse führt und auch der Nord-Süd-Verbindung dient,
sowie die engen Kurven. Auch wenn die schlechten Erfahrungen der
Gemeinde X. im Einsprache- und den Rechtsmittelverfahren nicht
substantiiert wurden, bestehen hinreichend sachliche Argumente für
eine Verbreiterung um 0,5 m. Der Beschwerdeführer wendet zwar
mit Recht ein, dass auch das Interesse an einem Landflächen
sparenden und wirtschaftlichen Strassenbau ein gewichtiges öffent-
liches Interesse darstellt (§ 92 Abs. 1 BauG). Es ist aber nicht zu
beanstanden, dass die Gemeinde X. die Sicherheitsaspekte und die
Siedlungsgestaltung im Vergleich zu den in Frage stehenden rund
175 m2 höher gewichtet. Sie folgt damit bei der Interessenabwägung
den Zielvorstellungen des Gesetzgebers (siehe vorne Erw. 4.4.2) und
entscheidet mit haltbaren Gründen, wenn sie dem Sicherheits-
bedürfnis der Radfahrer und Fussgänger, insbesondere den Kindern,
ein relativ starkes Gewicht beimisst. Eine solche Entscheidung muss
der Gemeinde X. infolge ihrer Sachnähe, Ortskenntnis, und auch der
Gemeindeautonomie zugebilligt werden. Sind solche lokalen Aspek-
te von Bedeutung, hat sich die Planprüfung im Beschwerdeverfahren
auf die Frage zu beschränken, ob eine angemessene Lösung getroffen
wurde (Heinz Aemisegger / Stephan Haag, in: Kommentar RPG,
Art. 33 N 61 f.).
4.4.5.
In der Interessenabwägung sind auch die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und der betroffenen Grundeigentümer einzube-
ziehen. Hinsichtlich des Schopfes auf Parzelle Nr. Y. ist festzuhalten,
dass dieser selbst bei einer Strassenbreite von 4,5 m und einer Re-
duktion der Breite auf dieser Seite der Ringstrasse dem Er-
schliessungsvorhaben weichen muss. Gewichtiger erscheint das In-
teresse des Beschwerdeführers, soweit die Parzelle Nr. Y. direkt ent-
eignungsrechtlich tangiert wird. Die zusätzliche Breite von 50 cm
beansprucht eine zusätzliche Fläche von ca. 42 m2 dieses Grund-
stücks bzw. insgesamt von rund 175 m2. Das Interesse des Be-
schwerdeführers und der übrigen Grundeigentümer ist damit nicht als
derart erheblich einzustufen, dass die Gemeinde X. mit der vor-
genommenen Interessenabwägung ihr Ermessen überschritten hat.