VII. Sozialhilfe
42 Wiedererwägung; eigene Mittel
- Die (materielle) Prüfung der Anspruchvoraussetzungen aufgrund ei-
nes Gesuchs um Wiedererwägung schliesst einen Prozessentscheid
aus.
- Voraussetzung der Anrechnung eigener Mittel ist deren tatsächliche
Verfügbarkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juli 2009 in Sachen
D.A. gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2008.410).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Gemäss § 25 Abs. 1 aVRPG kann eine Verfügung oder ein Ent-
scheid auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zustän-
dige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden, was bedeutet,
dass die zuständige Instanz ihre ursprüngliche Verfügung aufhebt,
den Fall neu beurteilt und anschliessend neu verfügt (AGVE 1994, S.
460; AGVE 1986, S. 165 mit Hinweisen). Eine Wiedererwägung
kann sich nur auf eine erstinstanzliche Verfügung beziehen (Ulrich
Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1830). Ist die Verfügung ur-
sprünglich fehlerhaft, so wird die Änderung grundsätzlich ex tunc
wirksam (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 1049). Ein neues
Gesuch hingegen entfaltet seine Wirkung erst ab dessen Rechts-
hängigkeit.
Bei der Wiedererwägung handelt es sich grundsätzlich nicht um
ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf,
der weder an Fristen noch an eine bestimmte Form gebunden ist
(AGVE 1994, S. 460 mit Hinweisen). Ein Rechtsanspruch auf Wie-
dererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der
ersten Verfügung oder des ersten Entscheides entstandene Umstände
angeführt werden, so dass ein völlig neues Gesuch vorliegt
(BGE 113 Ia 152).
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel
nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich
sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG; Art. 12 BV; § 25 Abs. 2
lit. d KV). Der Anspruch auf die Sicherung des Existenzminimums
schliesst mit ein, dass bedürftige Personen jederzeit ein neues Ge-
such stellen können und die Abweisung eines Gesuchs grundsätzlich
keine Rechtskraftwirkung für die Zukunft entfalten kann.
Das Recht, jederzeit ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen
und einen Entscheid zu verlangen, steht wie jede Rechtsausübung
unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes, des Rechtsmiss-
brauchsverbotes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Im
Verfahren vor den Sozialbehörden gelten die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 58 Abs. 4 SPG) und der Grund-
satz von Treu und Glauben, welcher für alle Verfahrensbeteiligten bei
der Rechtsanwendung zur Anwendung kommt (§ 3 Abs. 2 Satz 1
aVRPG). Die Behörden sind zudem berechtigt, auf Eingaben, die auf
missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten (§ 3
Abs. 2 Satz 2 aVRPG).
3.2. (...)
4.
4.1.
Der KSD wie auch der Regierungsrat des Kantons Aargau be-
handelten das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008
zwar als ein Wiedererwägungsgesuch, indessen prüfte der KSD
mittels Anfragen bei der Postfinance, ob ein Geldtransfer aus Syrien
in die Schweiz möglich sei. Auch für die Vorinstanz waren die
Nachforschungen des KSD nach Einreichung des neuen Gesuchs um
materielle Hilfe entscheidend, um den Anspruch auf Wiedererwä-
gung zu verneinen.
4.2.
Bei der Prüfung des Gesuchs 19. März 2008 sah der KSD von
weiteren Abklärungen zum Vermögen in Syrien ab und nahm diese
erst mit dem Wiedererwägungsgesuch an die Hand. Die Vorinstanzen
verkennen, dass der KSD mit seiner Anfrage bei der Postfinance den
Inhalt der Verfügung vom 26. März 2006 materiell überprüfte und im
Entscheid vom 16. Juni 2008 die fehlende Notlage des Beschwerde-
führers vor allem mit den Abklärungen zur Verfügbarkeit der eigenen
Mittel begründete. Die Prüfung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der
eigenen Mittel zur Behebung der Notlage war auch unabdingbar
(siehe hinten Erw. 5) und insofern lagen auch neue Tatsachen vor,
welche einen Anspruch auf Wiedererwägung begründeten (siehe
vorne Erw. 3.1). Der KSD hat daher zu Recht die Verfügung vom
26. März 2008 inhaltlich überprüft und ist damit im angefochtenen
Entscheid auch auf das Wiedererwägungsgesuch materiell ein-
getreten (AGVE 1994, S. 460 f.). Der Nichteintretensentscheid des
KSD ist somit formell unrichtig; nach der Überprüfung und
Bejahung der Transfermöglichkeiten hätte er das Gesuch formell
abweisen müssen.
Die Beschwerde erweist sich damit schon aus formellen Grün-
den als begründet.
5.
5.1. (...)
5.2.
Wer objektiv in der Lage wäre, aus eigener Kraft die für das
Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, hat keinen
Anspruch auf Sozialhilfe, da sich eine solche Person nicht in einer
Notsituation befindet, auf welche das Recht auf Hilfe in Notlagen
und damit auf Ausrichtung von Sozialhilfe zugeschnitten ist (§ 5
Abs. 1 SPG). Bei ihr fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzun-
gen (BGE 130 I 71 Erw. 4).
Soweit ein Sozialhilfebezüger über Vermögen verfügt, ist er ge-
stützt auf das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich verpflichtet, dieses -
unter Ansetzung einer angemessenen Frist - zu verwerten (§ 11
Abs. 3 SPG; siehe auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilfe-
rechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 71 f., 155 f.). Zugestanden wird
unterstützten Personen lediglich der Vermögensfreibetrag von
Fr. 1'500.-- pro Person, maximal jedoch Fr. 4'500.-- pro Unterstüt-
zungseinheit (§ 11 Abs. 4 i.V.m. § 32 SPV; siehe auch Wolffers,
a.a.O., S. 155 f.). Unterbleibt die Verwertung nach Ablauf der ange-
setzten Frist, wird der daraus mutmasslich zu erzielende Erlös be-
rücksichtigt (§ 11 Abs. 4 SPG). Massgebend ist aber immer, dass die
hilfesuchende Person die eigenen Mittel "rechtszeitig erhältlich" (§ 5
Abs. 1 SPG) machen kann.
Der Beschwerdeführer deklarierte mit seinem Gesuch um mate-
rielle Hilfe vom März 2008 ein "Barvermögen von 15'000.-- Dollar
Syrien". Gestützt auf diese Angaben verneinte der KSD in der Verfü-
gung vom 26. März 2008 die Notlage. Mit dem Wiedererwägungsge-
such vom 20. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, er
könne über dieses Vermögen nicht verfügen. Die eingeschränkten
Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers hätten Anlass zu
Auflagen oder Weisungen zur Verwertung des Vermögens innert ei-
ner bestimmten Frist geben können, nicht aber zur Ablehnung des
Gesuchs auf materielle Unterstützung. Das Vermögen befand sich in
Syrien und der KSD war unter diesen Umständen verpflichtet, die
näheren Umstände und die Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerde-
führers zu berücksichtigen. Diese Überprüfung erfolgte, wie erwähnt,
erstmals im Wiedererwägungsverfahren (siehe vorne Erw. 4) und mit
dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Geldtransfer über die
Firma "Western Union" möglich sei. Auch bei diesem Ergebnis war
die Verweigerung der Nothilfe unrechtmässig, weil der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids seine Notlage nicht
mit diesen eigenen Mitteln beheben konnte. Der Beschwerdeführer
hat aufgrund der fehlenden zeitgerechten Verfügbarkeit des Vermö-
gens vielmehr Anspruch auf materielle Unterstützung ab 17. März
2008.
Zusammenfassend erweist sich der Nichteintretensentscheid des
KSD als unrechtmässig, weshalb die Verfügung des KSD vom
16. Juni 2008 sowie der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Aargau vom 3. Dezember 2008 in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben sind.