XII. Verwaltungsrechtspflege
50 Begründungspflicht
- Nichteintreten auf eine Beschwerde, die keine Begründung enthält.
Ein blosser Hinweis auf den Umstand, dass die Vorinstanz lediglich
einen Mehrheits-/Minderheitsentscheid gefällt habe, stellt keine den
minimalen Begründungsanforderungen entsprechende Begründung
dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Juli 2009 in Sachen M.
(WBE.2008.339).
Aus den Erwägungen
3.
3.1
Gemäss § 39 Abs. 2 aVRPG muss die Beschwerdeschrift einen
Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso: § 151 Abs. 2 aStG
i.V.m. § 149 Abs. 2 aStG). Auch nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts ist die Begründung Gültigkeitsvoraus-
setzung. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vor-
handen, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die
Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefoch-
tene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung
versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. AGVE 1975, S. 288
ff.; 1984, S. 447 f.; 1998, S. 597 ff.). Das Bundesgericht hat diese
Praxis geschützt und darin keinen überspitzten Formalismus erblickt
(AGVE 1996, S. 389 ff.).
Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach
Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid
Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen
die vorvorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezug-
nahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht
aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dasselbe gilt, wenn pauschal auf vorangegangene Rechtsschriften
verwiesen wird (vgl. AGVE 2001, S. 375, Erw. 2.a.; MICHAEL
MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach
dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kom-
mentar zu den §§ 38-72 aVRPG], Zürich 1998, § 39 N 39, m.w.H.).
Sind Antrag oder Begründung unklar oder widersprüchlich, ist dem
Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Verdeutlichung
anzusetzen (§ 39 Abs. 3 aVRPG). Bei Laienbeschwerden werden an
die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt; wobei
immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt,
weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden
ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus
welchen Gründen nicht zutreffen sollen.
An dieser Rechtsprechung zum Begründungserfordernis ist
festzuhalten.
3.2
Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die Beschwerdeführer in
der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift neben einem
Antrag auch eine Begründung enthalten muss, d.h. dass sie
darzulegen haben, aus welchen Gründen sie eine andere Entschei-
dung verlangen. Zudem wurden sie darin ausdrücklich auf die Folge
des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht entspricht.
3.3
3.3.1
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 (Postaufgabe) und somit
am letzten Tag der Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer 1
persönlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Darin setzt er sich mit
keinem Wort mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid
auseinander, sondern er verweist lediglich auf die bisher ins Recht
gelegten Rechtsschriften seines Vertreters und darauf, dass die Vorin-
stanz lediglich einen Mehrheitsentscheid gefällt habe, was belege,
dass sich die Vorinstanz in seiner Argumentation nicht sicher gewe-
sen sei. Der Verweis auf die bisher ins Recht gelegten Rechtsschrif-
ten genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
3.3.2.
Zu prüfen ist, ob im blossen Hinweis, dass die Vorinstanz le-
diglich einen Mehrheitsentscheid fällte, eine den minimalen Begrün-
dungsanforderungen entsprechende Begründung zu entdecken ist.
Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts vermag auch im Hinweis
auf den vorinstanzlichen Mehrheitsentscheid keinerlei Begründung
zu erkennen. Die Beschwerdeführer machen damit lediglich eine
Tatsachenfeststellung und legen diesbezüglich nicht einmal an-
satzweise dar, dass und weshalb die Minderheitsmeinung zutreffend
bzw. die Mehrheitsmeinung falsch sein soll (vgl. zur Minder-
heitsmeinung: § 276 lit. e ZPO).
3.3.3.
Mit diesem Hinweis ist daher nicht ansatzweise begründet,
weshalb der angefochtene Entscheid materiell falsch sein soll. Selbst
die Beschwerdeführer sehen darin nur eine Unsicherheit der
Vorinstanz. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht einmal kurz
mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb sie auch
nicht als unklar bezeichnet werden kann und eine Nachfristansetzung
zur Verbesserung kann nicht in Frage kommen (siehe vorne Erw.
3.1).
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer im Rekursver-
fahren anwaltlich vertreten waren. So erhob der Rechtsvertreter für
die Rekurrenten innert der Rekursfrist einen begründeten Rekurs.
Der abweisende Entscheid der Vorinstanz wurde dem Vertreter der
Rekurrenten zudem unbestrittenermassen am 25. September 2008
korrekt eröffnet. Der Beschwerdeführer 1 verweist schliesslich in der
Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2008 auf die Eingaben seines
Vertreters Dr._____ und ersucht darum, es sei ihm oder seinem
Rechtsvertreter gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, die vorlie-
gende Beschwerde zu ergänzen. Damit zeigt er unmissverständlich
an, dass die Beschwerdeführer weiterhin durch den bereits im
Rekursverfahren mandatierten Rechtsvertreter vertreten sind. Ihnen
musste unter diesen Umständen klar sein, dass sie bzw. ihr Vertreter
innert der Beschwerdefrist eine begründete Beschwerde einreichen
müssen, damit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden
kann. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer keinerlei Argu-
mente vor, weshalb es ihnen bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht
möglich gewesen sei, innert Frist eine begründete Beschwerde ein-
zureichen.
Auf die Beschwerde ist damit mangels Begründung nicht ein-
zutreten.