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51 Warnungsentzug
- Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechts-
pflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer
Parteibegriff; Verrechnung)

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in
Sachen M.L. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In-
neres (WBE.2009.120).

Aus den Erwägungen

III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der
Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par-
teien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt
werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder
willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der
Beschwerdeführer zu 5/6 obsiegt, sind die vorinstanzlichen sowie die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer
zu 1/6 zu tragen, wobei der Staat die restlichen Verfahrenskosten
trägt.
Für die Parteikosten gilt mit Inkrafttreten des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 die neue Regelung in
§ 32 Abs. 2 VRPG. Nach dieser Bestimmung sind die Parteikosten in
der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verle-
gen. Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfah-
renskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt
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werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder
willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikosten-
verteilung nicht vor.
Was die vorinstanzlichen Parteikosten anbelangt, so hat im dor-
tigen Verfahren neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a
VRPG) das Strassenverkehrsamt gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG
Parteistellung, weshalb diesem die Parteientschädigung zu Gunsten
des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen ist.
Nachdem dort der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Strassenver-
kehrsamt zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Die Verrechnung der
Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der
Parteien (§ 32 Abs. 2 VRPG). In den zivilprozessualen Verfahren gilt
die materiell gleichlautende Regelung in § 112 Abs. 1 ZPO und die
Praxis, dass die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen
und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden
(siehe dazu AGVE 2000, S. 51 f.; Alfred Bühler / Andreas Edel-
mann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord-
nung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen). Das Stras-
senverkehrsamt hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
die vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu
ersetzen.
Was die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten bzw. das Verfah-
ren vor Verwaltungsgericht anbelangt, so hat dort neben dem Be-
schwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Departement Volks-
wirtschaft und Inneres als Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG
Parteistellung. Im Gegensatz dazu hat das Strassenverkehrsamt im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. So hat
gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich die Vorinstanz - und nicht
die Vorinstanzen - Parteistellung. Mit Blick auf § 13 Abs. 2 lit. f
VRPG ist das Strassenverkehrsamt zwar erstinstanzlich entscheiden-
de Behörde, es gehört aber nicht einem anderen Gemeinwesen an.
Aus diesen Gründen hat in casu neben dem Beschwerdeführer aus-
schliesslich das Departement Volkswirtschaft und Inneres vor
Verwaltungsgericht Parteistellung, weshalb diesem die vor Verwal-
tungsgericht entstandenen Parteikosten zu Gunsten des teilweise ob-
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siegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen sind. Nachdem der Be-
schwerdeführer zu 5/6 und das Departement Volkswirtschaft und
Inneres zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer in Anwendung
der eben geschilderten Verrechnungsgrundsätze Anspruch auf einen
Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Das Departement Volks-
wirtschaft und Inneres hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerde-
führer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe
von 2/3 zu ersetzen.