2009 Verwaltungsrechtspflege 283
53 Fristwiederherstellung; Kostenverlegung in Steuerverfahren
- Vordatierung als Fristwiederherstellungsgrund
- Anforderungen an den Empfänger vordatierter behördlicher Sen-
dungen
- Grundsätze für die Kostenverlegung und die Ausrichtung von Par-
teientschädigungen in Steuerverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009 in Sa-
chen Z.-B. gegen Kantonales Steueramt und Gemeinderat W.
(WBE.2009.106).
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Aus den Erwägungen

II.
1.
Einsprachen, Rekurse und Beschwerden sind innert 30 Tagen
einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Auf verspätet
erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuer-
pflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder
unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung
verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hinderungsgrunds eingereicht wird (§ 187 Abs. 1 und 2 StG).
2.
Die Einsprache wurde unbestrittenermassen am 4. Oktober
2007 und damit erst 31 Tage nach Empfang der Veranlagungsverfü-
gung am 3. September 2007 eingereicht. Damit erweist sich die
Einsprache als nicht fristgerecht und es bleibt einzig zu klären, ob die
Steuerkommission bzw. in der Folge das Steuerrekursgericht den
Beschwerdeführern die verpasste Frist wieder hätte herstellen müs-
sen.
2.1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, durch das falsche Ver-
sanddatum auf der vordatierten Veranlagungsverfügung (3. Septem-
ber 2007), das nicht mit dem Datum des tatsächlichen Versandes
übereingestimmt habe (31. August 2007), sei bei Ihnen eine Vertrau-
ensgrundlage geschaffen worden. Nachdem sie die Verfügung tat-
sächlich am 3. September 2007 in Empfang genommen hätten, sei
ihnen das genaue Zustelldatum später nicht mehr erinnerlich gewe-
sen. Im Vertrauen auf das auf der Veranlagung aufgedruckte Ver-
sanddatum seien sie davon ausgegangen, und hätten auch davon aus-
gehen dürfen, dass ihnen die Verfügung nicht vor dem
4. September 2007 zugestellt worden sei. Deshalb sei ihnen die Ein-
sprachefrist wiederherzustellen und die Einsprache als rechtzeitig zu
betrachten.
2.2.
Das Steuerrekursgericht ist dagegen im Ergebnis zur Auffas-
sung gelangt, es fehle an der von den Beschwerdeführern behaupte-
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ten Vertrauensgrundlage, so dass eine Fristwiederherstellung ausser
Betracht falle.
3.
3.1.
In Anlehnung an die vom Bundesgericht entwickelte Recht-
sprechung zur Einhaltung bundesrechtlicher Rechtsmittelfristen ist
zunächst festzuhalten, dass es an sich Sache des Empfängers ist, sich
das Aushändigungsdatum einer Verfügung zu merken und an
geeigneter Stelle zu notieren. Dessen ungeachtet hat das Bundesge-
richt angenommen, dass dem Empfänger einer Verfügung, wenn er
sich im Datum nicht mehr sicher ist, eine Möglichkeit offen stehen
muss, um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist zu bestimmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2001 [I 579/98], Erw. 3a;
Urteil vom 4. September 2007 [8C_50/2007], Erw. 5.2).
Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Empfängers bei
Postsendungen. Ausserdem entspricht es der Lebenserfahrung, dass
bei empfangenen Postsendungen nicht jedes Zustellkuvert aufbe-
wahrt wird und der Empfänger sich bei eingeschriebenen Sendungen
auch in aller Regel nicht akribisch das Datum der Entgegennahme
notiert. Entgegen der Auffassung des Steuerrekursgerichts erscheint
es daher als entschuldbar, wenn beim Empfänger einer Verfügung,
obwohl er deren Empfang - hier auf einem sog. Rückschein -
schriftlich bestätigt, Unsicherheit über den genauen Empfangszeit-
punkt entsteht.
3.2.
Das Bundesgericht hat in den beiden bereits angeführten Ent-
scheiden (vgl. vorne Erw. 3.1.) weiter geprüft, auf welche zumutba-
ren Weisen sich der über den genauen Empfangszeitpunkt unsichere
Verfügungsadressat Sicherheit über den genauen Zustellungszeit-
punkt verschaffen kann. Dabei ist es zur Auffassung gelangt, es
könne vom Verfügungsempfänger in der Regel nicht verlangt wer-
den, dass er sich mittels eines Nachforschungsbegehrens bei der Post
oder einer sog. Track-and-Trace-Anfrage Gewissheit über den Zu-
stellungszeitpunkt verschafft. Das Bundesgericht hat es vielmehr als
zulässig erachtet, dass der Verfügungsadressat sich anhand des Da-
tums der Verfügung (bzw. eines allfällig abweichenden Versandda-
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tums) Sicherheit verschafft. Er darf darauf vertrauen, dass dieses
Datum zutrifft.
3.3.
Auch für das aargauische Verwaltungsverfahrensrecht stellt zu-
mindest ein auf der Verfügung aufgedrucktes Versanddatum eine
Vertrauensgrundlage dar. Es würde in diesen Fällen zu weit führen,
vom Verfügungsadressaten zu verlangen, sich bei der verfügenden
Behörde nach dem genauen Zustellungsdatum (oder der Track-and-
Trace-Nummer) zu erkundigen. Dies muss jedenfalls für Fälle wie
den vorliegenden gelten, wo die Beschwerdeführer im Veranla-
gungsverfahren noch nicht vertreten waren.
Für den zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die
Beschwerdeführer sich auf das auf der Verfügung aufgedruckte Ver-
sanddatum "3. September 2009" verlassen durften und nicht in Er-
wägung ziehen mussten, dass die Veranlagungsverfügung allenfalls
vordatiert worden sein könnte. Unter diesen Umständen erweist sich
ihre falsche Annahme der Zustellung am Folgetag, dem 4. September
2007, und der dadurch verursachte Irrtum hinsichtlich des Endes des
Fristenlaufs gemäss § 187 Abs. 2 StG als entschuldbar und die
Steuerkommission hätte dementsprechend auf ihre Einsprache ein-
treten müssen.
4. (...)
III.
1.
Für die Parteistellung, die Kostenverlegung und die Ausrich-
tung von Parteientschädigungen im Geltungsbereich der Steuerge-
setzgebung des Kantons Aargau gelangen primär die entsprechenden
Verfahrensbestimmungen des StG (§ 188 f. StG), welche gemäss
§ 1 Abs. 3 VRPG vorbehalten sind, zur Anwendung. Lediglich sub-
sidiär und ergänzend sind die diesbezüglichen Regeln im VRPG
(§ 29 ff. VRPG) und in der ZPO anwendbar (§ 197 Abs. 4 StG;
§ 2 VKD).
Die Normen des StG knüpfen für die Bestimmung des Begriffs
der Partei - anders als § 13 VRPG - abstrakt an die im Gesetz um-
schriebene Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels an (vgl.
§ 175 Abs. 3 StG). Daraus ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtli-
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chen Beschwerdeverfahren grundsätzlich die gemäss § 198
Abs. 1 StG Beschwerdeberechtigten als Parteien zu betrachten sind,
d.h. die steuerpflichtige Person, der Gemeinderat, das KStA, und
soweit es um die Kirchensteuerfrage geht, die Kirchenpflege.
2.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ge-
mäss § 189 Abs. 1 StG der unterliegenden Partei auferlegt; bei teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten anteilmässig
aufzuteilen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im StG, wer als
unterliegende Partei zu betrachten ist, sind ergänzend die Regeln des
VRPG zur Kostenverlegung heranzuziehen. Unter der Herrschaft des
alten Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968
(aVRPG) wurde die Bestimmung über die Kostenauflage in der
Weise angewendet, dass eine Kostenauflage der amtlichen Kosten
nur an den Privaten bei dessen Unterliegen erfolgt ist. Behörden
wurden unter Hinweis auf § 35 Abs. 1 aVRPG keine Kosten aufer-
legt. Aufgrund des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens (vgl.
Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 6 f.) ist an der grund-
sätzlichen Kostenfreiheit des Verfahrens für Behörden festzuhalten
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Vorbehalten bleiben einerseits die in
§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG erwähnten Fälle des schwerwiegenden
Verfahrensmangels und der Willkür, die zur Auferlegung von Verfah-
renskosten an die Behörden führen und andererseits die Fälle, in
welchen eine Behörde selbst erfolglos Beschwerde führt (zur ent-
sprechenden Praxis unter dem aVRPG: AGVE 2006, S. 285; ebenso
für das DBG: Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2002
[2A.88/2002 und 2A.89/2002], publ. in: StE 2002, B 26.27 Nr. 5,
Erw. 4.1). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor,
sodass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vollumfäng-
lich auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.
Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertre-
tung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen
Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine
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angemessene Entschädigung zugesprochen (§ 189 Abs. 2 StG). Be-
reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die
obsiegenden steuerpflichtigen Personen, nicht dagegen Behörden,
entschädigungsberechtigt sind, womit die Anwendung der Praxis der
Verrechnung von Parteientschädigungen (zur aargauischen Ver-
rechnungspraxis siehe AGVE 2000, S. 51) im kantonalen Steuerrecht
ausser Betracht fällt. Auch in den kantonalen Rechtsmittelverfahren
vor Verwaltungsjustizbehörden im Anwendungsbereich des DBG
(Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 VwVG) wird den
Bundesbehörden (wie auch anderen Behörden) in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen (so auch Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum
DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 144 N 44).
Obsiegt - wie hier - die vertretene steuerpflichtige Person, ist
zu entscheiden, wer als unterliegende Partei anzusehen ist und wem
somit die Parteientschädigung auferlegt wird (bzw. nach der Termi-
nologie im VRPG und DBG: die Parteikosten auferlegt werden).
Diesen Fall regelt weder § 189 Abs. 2 StG noch § 32 Abs. 2 VRPG
ausdrücklich. Da in Verfahren betreffend Kantons- und Gemeinde-
steuern die infrage stehenden Steuern sowohl dem Kanton als auch
der Gemeinde zustehen, dem KStA gemäss § 161 StG eine weitge-
hende Aufsicht bei den an die Veranlagungsbehörden der Gemeinden
delegierten Veranlagungen zukommt und ein kantonaler Steu-
erkommissär in der kommunalen Steuerkommission Einsitz nimmt
(§ 164 Abs. 2 StG), rechtfertigt es sich in der Regel, bei den von den
kommunalen Steuerkommissionen veranlagten Steuern sowohl den
Kanton als auch die Gemeinde als unterliegende Partei zu betrachten
und die Parteientschädigung grundsätzlich je zur Hälfte dem für den
Kanton handelnden KStA und dem für die Gemeinde handelnden
Gemeinderat aufzuerlegen.
Dementsprechend haben das KStA und der Gemeinderat W. die
Beschwerdeführer für das rekurs- und verwaltungsgerichtliche Ver-
fahren anteilsmässig zu je 50 % zu entschädigen.