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23 Berufskostenabzug für notwendige Mehrkosten für Verpflegung aus-
serhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit.
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind nur abziehbar, wenn diese
notwendigerweise mit der Erwerbstätigkeit verknüpft sind (Erw. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Juni 2010, in Sachen
KStA gegen G. (WBE.2009.382).

Aus den Erwägungen

1.3.
Auch Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte
werden vom Reineinkommen nur abgezogen, sofern sie notwendige
Berufskosten darstellen (§ 35 Abs. 1 lit. b StG). Dabei wird von Un-
selbstständigerwerbenden wie dem Beschwerdegegner nicht der
Nachweis verlangt, dass sie sich tatsächlich auswärts verpflegten
(VGE II/17 vom 5. März 2007 [WBE.2006.350], Erw. 3.3, publiziert
in StE 2007 B 22.3 Nr. 92). Der Abzug für Mehrkosten der auswär-
tigen Verpflegung setzt indes voraus, dass der Steuerpflichtige wegen
zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen
kurzer Essenspause oder Schichtarbeit eine Hauptmahlzeit nicht zu
Hause einnehmen kann (§ 35 Abs. 2 StG i.V.m. § 12 StGV sowie
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der
unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer
vom 10. Februar 1993 [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]).
2.
2.1.
2.1.1.
Nach bisheriger Praxis der Vorinstanz galt die Verpflegung zu
Hause als zumutbar, wenn die nach Abzug der Wegzeit verbleibende
Aufenthaltsdauer daheim mindestens 75 Minuten beträgt, sofern die
steuerpflichtige Person die Mittagsmahlzeit selbst zubereiten muss.
Muss sie dies nicht, ist ein Aufenthalt in den eigenen Räumen von
mindestens 45 Minuten erforderlich (Entscheid des Steuerrekursge-
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richts vom 26. April 2007 [3-RV.2006.224, Erw. 4.2]; AGVE 1995,
S. 443 ff., AGVE 1981, S. 338).
2.1.2.
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dem Beschwer-
degegner den Abzug für die Mehrkosten der Verpflegung zugestan-
den. Zur Begründung führte sie an, dass an ihrer bisherigen Recht-
sprechung nicht festzuhalten sei. Es sei eine Tatsache, dass sich die
Gepflogenheiten im Arbeitsalltag verändert hätten. Während früher
die mittägliche Rückkehr nach Hause die Regel gewesen sei, könne
dies in der heutigen Berufswelt nicht mehr gelten. Ein Grossteil der
Berufstätigen lege im Hinblick auf einen frühen Feierabend eine
kurze Mittagspause ein und verpflege sich am Arbeitsort. Hinzu
komme, dass nach gängiger Veranlagungspraxis ein beantragter Ab-
zug auswärtiger Verpflegungskosten regelmässig ohne nähere Über-
prüfung gewährt werde, sofern eine Rückkehr über Mittag nicht ge-
radezu auf der Hand liege. Deshalb erscheine es sachgerecht, von der
bisherigen Praxis insofern abzuweichen, als das strikte Erfordernis
der beruflichen Notwendigkeit zu lockern und bei glaubhaft gemach-
ten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung ein Abzug zu gewähren
sei. Der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargetan, sein Mittag-
essen jeweils im Restaurant eingenommen zu haben, weshalb sein
Rekurs gutgeheissen werde.
2.2.
In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des KStA ergibt
sich aus den steuergesetzlichen Regelungen zu den Berufskosten
nach wie vor klar, dass solche nur dann zum Abzug zuzulassen sind,
wenn sie mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verknüpft sind.
Art. 6 Abs. 1 der Berufskostenverordnung macht die Abzugsfähigkeit
der Mehrkosten auswärtiger Verpflegung ausschliesslich davon ab-
hängig, dass der Steuerpflichtige eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause
einnehmen kann. Dabei sind gemäss Wortlaut der Bestimmung nur
konkrete, sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen beziehende Sach-
umstände massgebend, welche die Länge des Arbeitswegs beeinflus-
sen oder gewisse Regelungen der Arbeitszeit (Essenspause, Schicht-
arbeit) betreffen. Zwar mag es im Sinne der vorinstanzlichen Aus-
führungen zutreffen, dass sich die Verpflegungsgewohnheiten im Ar-
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beitsalltag im Laufe der Zeit verändert haben und sich heute ein er-
heblicher Teil der Berufstätigen am Arbeitsort verpflegt. Es entsprä-
che indessen nicht einer am Gebot der vertikalen Steuerharmo-
nisierung orientierten Auslegung der einschlägigen kantonalen Nor-
men, wenn jedwelche glaubhafte Verpflegungskosten, die mit allge-
mein veränderten Alltagsgewohnheiten einhergehen, ohne weitere
Voraussetzungen zum Abzug zugelassen würden. Es fehlen denn
auch jegliche Hinweise dafür, dass der kantonale Gesetzgeber im
Sinne der vom Steuerrekursgericht vertretenen Auffassung eine vom
Bundesrecht abweichende Lösung hätte treffen wollen. Entschei-
dendes Kriterium für die Gewährung eines Abzugs für auswärtige
Verpflegungsmehrkosten bleibt daher auch bei allfällig veränderten
gesellschaftlichen Verhältnissen einzig, ob die Aufwendungen - auf-
grund der geschilderten Sachumstände im Einzelfall - mit der Ein-
kommenserzielung in unvermeidbarer Weise verbunden sind.
3.
3.1.
Das Verwaltungsgericht hat zur Zumutbarkeit der mittäglichen
Heimkehr bisher keine konkreten zeitlichen Umschreibungen hin-
sichtlich der Gesamtdauer der Mittagspause oder der erforderlichen
Aufenthaltsdauer daheim getroffen.
Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid vom 12. Mai 2003
(StE 2003 B 22.3 Nr. 76, Erw. 4.3) darauf hin, dass die kantonalen
Behörden unter Berücksichtigung der regionalen bzw. lokalen Bege-
benheiten Zeitpauschalen festlegen könnten, innerhalb welcher die
Rückkehr nach Hause zur Mittagsverpflegung als zumutbar gelte. Es
billigte dabei die Praxis der Steuerverwaltung Graubünden, wonach
die Verpflegung zu Hause zumutbar sei, wenn für das Mittagessen zu
Hause inklusive Hin- und Rückweg nicht mehr als 90 Minuten benö-
tigt werden und die Aufenthaltsdauer am Mittagstisch mindestens 30
Minuten beträgt. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht - für
einen alleinstehenden Steuerpflichtigen mit flexiblen Arbeitszeiten -
einen Zeitaufwand von 85 Minuten für das Mittagessen inklusive
Hin- und Rückreise bei einer Aufenthaltsdauer daheim von
50 Minuten zur Zubereitung und Einnahme der Mahlzeit als aus-
reichend.
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3.2.
In seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz vom 7. Dezember
2009 brachte der Beschwerdegegner vor, zu den normalen Büro-
zeiten zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis
17.00 Uhr "plus minus eine Viertelstunde" im Betrieb anwesend sein
zu müssen, da er sowohl für andere interne Abteilungen als auch ex-
tern erreichbar sein sollte. Bereits aus der Formulierung des Be-
schwerdegegners ("plus minus eine Viertelstunde") geht indes her-
vor, dass es sich hierbei nicht um zwingende Fixzeiten handelt. Der
Beschwerdegegner räumte denn im Rekursschreiben auch ein, über
gleitende Arbeitszeit zu verfügen. In seiner Einsprache vom 7. Sep-
tember 2009 an die Steuerkommission führte er noch aus, er verfüge
über "grundsätzlich gleitende Arbeitszeit ohne Fixstunden", wobei er
keine Präsenzzeiten erwähnte. Überdies ist - wie das KStA zu Recht
geltend macht - aus der Zeiterfassungstabelle 2007 ersichtlich, dass
der Beschwerdegegner nicht selten vor 12.00 Uhr - teilweise auch
vor 11.45 Uhr - die Mittagspause beginnt und nach 13.00 Uhr - zu-
weilen auch nach 13.15 Uhr - die Arbeit wieder aufnimmt. Demnach
verfügt der Beschwerdegegner über flexible Arbeitszeiten.
3.3.
Mit dem Fahrrad benötigt der Beschwerdegegner höchstens
neun Minuten für seinen 2 km langen Arbeitsweg. Legt er diesen mit
dem Auto oder einem seiner zwei Motorräder zurück, nimmt dies
rund vier Minuten in Anspruch (Twixroute). Mit dem Bus, den er
nach eigenen Angaben bei Schnee und kaltem Wetter benützt, beläuft
sich die Fahrtdauer auf rund fünf Minuten zuzüglich einiger Minuten
Fussweg. Der Ansicht des Beschwerdegegners, die sich infolge der
stündlichen Busfahrzeiten ergebende Mittagspause von eineinhalb
Stunden sei untragbar, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt
sich aufgrund seines kurzen Arbeitswegs und seiner flexiblen Ar-
beitszeiten, dass eine Rückkehr am Mittag - im Lichte der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung - ohne weiteres als zumutbar er-
scheint.
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4.
Demgemäss ist die Beschwerde des KStA gutzuheissen und
dem Beschwerdegegner der Abzug für die Mehrkosten auswärtiger
Verpflegung zu verwehren.