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24 Streitgegenstand im steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren.
- Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
im Steuerrecht (Erw. 6.3).
- Das kantonale Recht enthält keine Bestimmung, wonach im Verlauf
des Verfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht
werden können, die im Schriftenwechsel nicht vorgebracht werden
konnten (Erw. 6.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. September 2010, in
Sachen E. (WBE.2009.370).
Aus den Erwägungen
6.
6.1.
Abweichend vom in der Rekursschrift vom 15. August 2007
gestellten Antrag auf Festsetzung des steuerbaren Eigenkapitals auf
Fr. 1'032'394.00 beantragt die Beschwerdeführerin im Beschwerde-
verfahren (wie bereits in ihrer Eingabe ans Steuerrekursgericht vom
7. Februar 2008), unter Berufung auf den ausgewiesenen Verlust von
Fr. 1'907'471.00, das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 100'000.00 fest-
zusetzen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, auf diesen
erst im Rahmen des Untersuchungsverfahrens abgeänderten Antrag
auf Reduktion des steuerbaren Eigenkapitals auf Fr. 100'000.00 sei
nicht einzutreten, da dieser nicht durch den Gang des Rekursver-
fahrens verursacht worden sei.
6.2.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die von der Vor-
instanz zitierte Praxis beziehe sich auf die Erweiterung des Rekurs-
begehrens. Hier werde aber das Rekursbegehren nicht erweitert,
sondern lediglich mit Blick auf die korrekte Rechtsanwendung, wel-
che von Amtes wegen hätte erfolgen sollen, betragsmässig angepasst.
Die Vorinstanz hätte - nach Auffassung der Beschwerdeführerin -
ohne Weiteres zu Gunsten des Steuerpflichtigen vom gestellten An-
trag abweichen können.
6.3.
6.3.1.
Eine ausdrückliche Regelung des Streitgegenstands fehlt im
kantonalen Recht. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist, was
im ursprünglichen Verwaltungsverfahren - und allenfalls zusätzlich
in einem vorangehenden Beschwerde- (oder Rekurs)verfahren - ver-
bindlich geregelt wurde (AGVE 1999, S. 368; zur Praxisverschär-
fung in Bezug auf den Ausschluss von Feststellungsverfügungen:
AGVE 2009, S. 137). Der Begriff des Streitgegenstands im verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Steuersachen stimmt da-
mit im Wesentlichen mit demjenigen der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung überein. Danach gilt als Streitgegenstand das Rechtsver-
hältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem
Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in
der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen,
überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. In
einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätz-
lich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 131 II
203). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochte-
nen Entscheid und den Parteibegehren. Auch wenn zum Verständnis
der Anträge auf die Begründung zurückgegriffen werden muss, ergibt
sich der Streitgegenstand stets aus der beantragten Rechtsfolge und
nicht aus deren Begründung, die sich regelmässig aus verschiedenen
rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zusammensetzt. Der Recht-
sprechung liegt damit eine "objektmässige" und nicht eine "aspekt-
mässige" Umschreibung des Streitgegenstands zugrunde (Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Januar 2008 [2C_446/2007], Erw. 2.2,
m.w.H., publ. in StE 2008 B 96.11 Nr. 8).
6.3.2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es jedoch
nicht ausgeschlossen, dass der Streitgegenstand, der normalerweise
das gesamte Rechtsverhältnis erfasst, auf Teilaspekte desselben
beschränkt wird. So könnten die Behörden vorab über einzelne
Elemente eines bestimmten Rechtsverhältnisses rechtskräftig verfü-
gen (erwähntes Urteil des Bundesgerichts in: StE 2008 B 96.11 Nr. 8,
Erw. 3.1). Eine derartige Teilrechtskraft wird nach der konstanten
Praxis des Verwaltungsgerichts indes nicht anerkannt, wenn sich die
Beschwerde auf den materiellen Punkt des Entscheids bezieht und
diesen ganz oder teilweise anficht (AGVE 1987, S. 342 ff. und 1988,
S. 199; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon-
trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998,
§ 38 N 50). Daran ist festzuhalten.
6.3.3.
Eine Verengung des Streitgegenstands kann indes auch durch
Parteierklärung erfolgen. Anerkennt eine Partei ausdrücklich, dass
sich ihr Begehren nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund stützt,
kann sie später nicht mehr darauf zurückkommen. Eine nachträgliche
Geltendmachung eines zuvor ausdrücklich verworfenen Standpunkts
liefe schliesslich auf ein widersprüchliches Verhalten ("venire contra
factum proprium") hinaus.
6.4.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelte es sich beim
"Begehren" um Berücksichtigung des Verlustvortrags - da die Vorin-
stanz den Rekurs gegen die Aufrechnung des Aktionärsdarlehens ab-
gewiesen hat - um keine Rekurserweiterung. Die Frage, ob es sich
bei der Geltendmachung des Verlustvortrags um eine allenfalls unzu-
lässige Rekurserweiterung gehandelt hätte, hätte sich einzig dann
gestellt, wenn das Steuerrekursgericht selbst die Aufrechnung derart
reduziert hätte, dass das steuerbare Eigenkapital unter
Fr. 1'032'394.00 gesunken wäre. So wie das Steuerrekursgericht ent-
schied bzw. wie es seinen Entscheid sachlich begründete, hätte indes
selbst eine Berücksichtigung des Verlustvortrags in der von der
Rekurrentin geltend gemachten Höhe lediglich zu einer Herabset-
zung des steuerbaren Eigenkapitals von Fr. 8'123'645.00 um
Fr. 1'907'471.00 auf Fr. 6'216'174.00 geführt und wäre somit betrags-
mässig ohne weiteres im Rahmen des ursprünglichen Antrags gele-
gen. Eine ausdrückliche Anerkennung des Ausschlusses der Ver-
lustverrechnung seitens der Beschwerdeführerin liegt zudem nicht
vor. Demzufolge ist das Steuerrekursgericht zu Unrecht nicht auf das
"Begehren" eingetreten.
Daran vermag auch die Berufung auf das Urteil des Bundesge-
richts vom 8. September 2009 [2C_514/2008] durch das KStA nichts
zu ändern. Darin schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vor-
instanz, welche neue Vorbringen und Dokumente unberücksichtigt
liess, weil das Behauptungs- und Beweisverfahren in diesem Zeit-
punkt bereits abgeschlossen war. Dabei ist zu bedenken, dass das in
jenem Fall massgebende freiburgische Verfahrensrecht (Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991
[VRG-FR; SGF 150.1]) - im Gegensatz zum aargauischen VRPG -
eine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach im Verlauf des Ver-
fahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden
können, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG-FR
nicht vorgebracht werden konnten (Art. 93 VRG-FR).
Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz richtet, ist sie somit gutzuheissen.