[...]
32 Gebäudeabstand nach § 20 Abs. 2 ABauV.
Wo besondere Gemeindevorschriften fehlen, bleibt es bei der kantonalen
Grundordnung, wonach der Gebäudeabstand der Summe der Grenzab-
stände entsprechen muss.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. September 2010 in
Sachen A. und B. gegen X. und Y. (WBE.2010.123).
Aus den Erwägungen
1.
Streitgegenstand bildet die Einhaltung des Gebäudeabstands des
projektierten Einfamilienhauses der Beschwerdegegner auf der Par-
zelle Nr. (...) zum Wohnhaus (Gebäude Nr. [...]) der Beschwerde-
führer auf der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. (...).
2.
2.1.
Die Bestimmung der Gebäudeabstände liegt in der Kompetenz
der Gemeinden (§ 47 Abs. 1 BauG). Die Bau- und Nutzungsordnung
der Gemeinde Rohr (nach Gemeindefusion per 1. Januar 2010:
Aarau, Ortsteil Rohr; BNO) vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar
2008 enthält keine entsprechenden Normen. Fehlen besondere Vor-
schriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschrie-
benen Grenzabstände (§ 20 Abs. 2 ABauV). Ein vereinbartes Näher-
baurecht (vgl. § 47 Abs. 2 BauG) besteht zwischen den Partei-en
nicht.
2.2.
Gemäss geltendem Bauzonenplan der Gemeinde Rohr (ab 1. Ja-
nuar 2010: Aarau, Ortsteil Rohr) liegen die beiden Parzellen in der
Wohnzone W2. Nach § 4 Abs. 1 BNO beträgt in dieser Zone der klei-
ne Grenzabstand 4 m und der grosse 6 m.
3.
Unbestrittenermassen beträgt der Abstand des projektierten
Bauvorhabens zur nördlichen, mit den Beschwerdeführern gemein-
samen Grenze 4 m und hält den vorgeschriebenen kleinen Grenzab-
stand ein. Deren Wohnhaus auf der nördlichen Parzelle weist an der
engsten Stelle einen Abstand von 5,25 m zu dieser Grenze auf. Der
Abstand zwischen dem projektierten Gebäude der Beschwerdegegner
und dem Wohnhaus der Beschwerdeführer beträgt somit 9,25 m. Die
Südfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführer liegt auf der
Hauptwohnseite, die für den grossen Grenzabstand massgebend ist
(§ 17 Abs. 2 ABauV). Das Wohnhaus der Beschwerdeführer unter-
schreitet gegen Süden den heute massgebenden Grenzabstand von
6 m um 0.75 m.
Zu klären ist, ob die Beschwerdegegner mit ihrem Vorhaben um
0.75 m zurückweichen müssen, obwohl sie den Grenzabstand ein-
halten.
4. (...)
5.
5.1.
Nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 2 ABauV, der mit § 164
Abs. 2 Satz 1 aBauG in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fas-
sung wörtlich übereinstimmt, ist der Gebäudeabstand in Ermange-
lung besonderer Vorschriften gleich der Summe der vorgeschriebe-
nen Grenzabstände. Die Vorinstanz geht indessen davon aus, dass die
Norm in jenen Fällen nicht bzw. nie anwendbar sei, in denen ein Alt-
bau mit zu geringem Grenzabstand vorhanden sei. Es entspreche
Sinn und Zweck von § 20 Abs. 2 ABauV sowie der gängigen Praxis
der kantonalen Verwaltung, dass ein Zweitbau "so oder so" - unter
Vorbehalt eines zwingenden entgegenstehenden Interesses - nur den
Grenzabstand und nicht den vollen Gebäudeabstand (als Summe der
Grenzabstände) einzuhalten habe. Dies gelte auch, wenn die kom-
munale Nutzungsordnung wie hier keine anders lautende Bestim-
mung enthalte. Mit "besonderen Vorschriften" seien primär zonen-
spezifische abweichende Werte bzw. Berechnungen in der BNO ge-
meint. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Auffassung über Sinn und
Zweck der Bestimmung massgeblich auf eine Kommentarstelle bei
Zimmerlin zu § 164 Abs. 2 aBauG, wonach der Grund der Ab-
hängigkeit zwischen Gebäude- und Grenzabständen darin liege, dass
jeder Bauherr auf seinem Grundstück die Grenzabstände einhalten
müssen solle, also nicht "auf Kosten des Nachbarn" bauen dürfe.
Habe ein Altbau einen zu geringen Grenzabstand, müsse ein Neubau
auf der Nachbarparzelle seinerseits nicht einen grösseren als den
vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten, was bewirke, dass bis zur
Ersetzung des Altbaus ein kürzerer Gebäudeabstand als Summe der
Grenzabstände in Kauf genommen werde (Erich Zimmerlin, Kom-
mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971,
2. Auflage, Aarau 1985; §§ 163-165 N 9).
Auch die Beschwerdegegner berufen sich zu ihren Gunsten auf
diese Literaturstelle. Es sei unerheblich, ob die Unterschreitung des
Grenzabstands der bestehenden Baute infolge einer Rechtsänderung
oder infolge einer Veränderung des Sachverhalts (Parzellierung) er-
folgt sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer der bereits
erstellten Baute in der einen Konstellation den Nachteil zu tragen
habe und in der andern nicht. In beiden Fällen müsse der Zweit-
bauende nur den Grenzabstand einhalten. Diese Rechtsauffassung
gehe auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, etwa aus
AGVE 2003, S. 233, AGVE 2001, S. 294, sowie dem Verwaltungs-
gerichtsentscheid VGE III/77 vom 2. November 2009
(WBE.2008.378), S. 5, hervor.
Der Stadtrat Aarau (vormals Rohr) hält sogar dafür, § 20 Abs. 2
ABauV entfalte überhaupt keine Wirkung, weil in der BNO Rohr
keine Gebäudeabstände festgelegt seien. Der Gebäudeabstand habe
für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung.
6.
6.1.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Ab-
hängigkeit von Gebäude- und Grenzabstand hatte stets einen Bezug
zu besonderen Gemeindevorschriften. Bei der Beurteilung, ob der
Gebäudeabstand als Summe der Grenzabstände eingehalten werden
musste, prüfte das Verwaltungsgericht jeweils Anwendbarkeit und
Voraussetzungen der massgeblichen Gemeindebestimmung:
6.2.
Bereits im Entscheid III/21 vom 22. April 1977 (S. 18 ff.) stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass der Gebäudeabstand (als Summe
der Grenzabstände) des umstrittenen Bauvorhabens unterschritten
war, erachtete dieses aber dennoch als bewilligungsfähig, da beson-
dere Verhältnisse im Sinne von § 44 Abs. 3 (Satz 2) der Bauordnung
der Gemeinde vorlagen, der wie folgt lautete:
"Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren
als den angegebenen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Re-
gel den Gebäudeabstand einhalten. Werden die Überbauungsmöglich-
keiten des Grundstückes durch diese Regelung zu stark eingeschränkt,
so kann der Gemeinderat auf Antrag der Baukommission Näherbau auf
den vorgeschriebenen Grenzabstand bewilligen, wenn inbezug auf Be-
sonnung und Einsicht einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden
und wenn kein öffentliches Interesse verletzt wird, es sei denn, die
Beteiligten einigen sich mit Zustimmung des Gemeinderates auf di-
rekten Anbau."
6.3.
Auch in AGVE 2001, S. 293 ff., stand der Gebäudeabstand ei-
ner Zweitbaute gegenüber einer bestehenden, den Grenzabstand
unterschreitenden Baute auf dem Nachbargrundstück in Frage. Das
Verwaltungsgericht hielt zunächst fest, dass der Gebäudeabstand
nach § 20 Abs. 2 ABauV des Bauvorhabens nicht eingehalten sei und
prüfte daher, ob die Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 der Bauord-
nung der Gemeinde vorlagen, welcher wie folgt lautete (S. 294):
"Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem
Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand verringert werden,
falls seine Einhaltung zu Härten führen würde. Der Grenzabstand ist
dabei in jedem Fall einzuhalten. Die gesundheits-, feuer- und sicher-
heitspolizeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben."
Das Verwaltungsgericht betonte den Ausnahmecharakter der
Bestimmung und kam zum Schluss, dass kein Fall gegeben war, in
dem die Einhaltung des Gebäudeabstands zu den erforderlichen
Härten führte. Daher erachtete es das Bauvorhaben als nicht bewilli-
gungsfähig (S. 296 ff.).
6.4.
AGVE 2003, S. 227 ff., handelt anders als der vorliegende Fall
vom Gebäudeabstand einer Kleinbaute (Pferdestall) im Sinne von
§ 18 Abs. 1 ABauV. Auch in diesem Entscheid ergab sich im Übrigen
aus der Anwendung der kommunalen Bauordnung, dass die
Kleinbaute lediglich den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeab-
stand zu dem vor Inkrafttreten der Bauordnung erstellten Nachbarge-
bäude einhalten musste (S. 233 f.; vgl. auch § 18 Abs. 2 Satz 2
ABauV, welcher nur auf Klein- und Anbauten anwendbar ist).
6.5.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2009
(VGE III/77 [WBE.2008.378]), S. 5, betraf § 29 Satz 1 der Bauord-
nung der Gemeinde Seon, welcher wie folgt lautet:
"Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand,
nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau-
ordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die ar-
chitektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen An-
forderungen gewahrt bleiben."
Das Verwaltungsgericht schloss in diesem Entscheid darauf,
dass kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorlag, da der Gebäu-
deabstand eingehalten war.
6.6.
Aus der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts lässt sich
somit für den vorliegenden Fall, in dem es an besonderen Gemeinde-
vorschriften fehlt, nichts ableiten. Dieser Rechtsprechung lässt sich
ebenso wenig entnehmen, dass § 20 Abs. 2 ABauV die Anwendung
zu versagen ist, wenn Gemeindevorschriften fehlen.
7.
7.1.
Obschon besondere Vorschriften vorliegend fehlen, wendet die
Vorinstanz § 20 Abs. 2 ABauV unter Berufung auf dessen Sinn und
Zweck nicht an. Eine solche vom Wortlaut nicht mehr gedeckte Ge-
setzesinterpretation ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner
nicht mehr Erkenntnis teleologischer Auslegung, sondern Lücken-
füllung. Eine Lücke setzt jedoch eine planwidrige Unvollständigkeit
des Gesetzes voraus, so dass anzunehmen ist, der Gesetzgeber hätte,
wäre er sich dieser Tatsache bewusst gewesen, anders entschieden
(Entscheid des Verwaltungsgericht vom 11. Dezember 1986, in:
ZBl 88/1987, S. 556 f.; AGVE 1976, S. 258; Ulrich Häfelin / Georg
Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, Rz. 243 ff.).
7.2.
7.2.1.
§ 20 Abs. 2 ABauV weist indes keine Lücke auf, was eine
Auslegung nach Sinn und Zweck belegt: Abstandsvorschriften wie
§ 20 Abs. 2 ABauV dienen einerseits den Interessen des Nachbarn
am Schutz vor rechtserheblichen Einflüssen von Bauten und ihrer
Benutzung (z.B. vor Beeinträchtigungen der Belichtung, Besonnung,
Belüftung und Aussicht oder zu weitgehender Einsehbarkeit). An-
dererseits verwirklichen sie öffentliche Interessen, namentlich solche
der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der
Ästhetik (AGVE 2001, S. 298; Zimmerlin, a.a.O., §§ 163-165 N 3).
Die Gewährleistung dieser Anliegen macht gerade dann Sinn, wenn
eine benachbarte Altbaute den Grenzabstand zur Bauparzelle nicht
einhält. Der Zweck der Vorschrift spricht somit in solchen Fällen für
die Anwendung von § 20 Abs. 2 ABauV.
Der Zweck von § 20 Abs. 2 ABauV kann sinnvollerweise nur
darin erblickt werden, eine Rechtsfolge vorzusehen, die über die
Grenzabstandsvorschriften hinausgeht. Hält nämlich ein benach-
barter Altbau den Grenzabstand ein, gelangen ohne Weiteres die
Grenzabstandsvorschriften zur Anwendung. Das gälte auch dann,
wenn dies in § 20 Abs. 2 ABauV nicht speziell erwähnt würde. Für
diesen Fall hätte diese Bestimmung lediglich deklaratorische Be-
deutung. Eine normative Wirkung entfaltet sie nur dann, wenn eine
benachbarte Altbaute den geltenden Grenzabstand unterschreitet.
Weil Gesetzesvorschriften normalerweise auf eine Rechtsgestaltung
ausgelegt sind, handelt es sich hierbei um den Hauptanwendungsfall
von § 20 Abs. 2 ABauV. Diese Vorschrift in sämtlichen Fällen eines
Unterabstands nicht anzuwenden, hiesse, sie im Hinblick auf den
Hauptanwendungsfall ihres Sinngehalts zu entleeren.
§ 20 Abs. 2 ABauV lässt den Gemeinden Raum zum Erlass be-
sonderer Vorschriften, um lokalen Besonderheiten Rechnung zu tra-
gen. Wie die vorerwähnte Praxis belegt, haben zahlreiche Gemeinden
von dieser Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Beispielsweise
enthielt auch die Bauordnung der Gemeinde Rohr vom 27. Juni 1977
/ 5. Juni 1978 noch eine entsprechende Bestimmung: "Wenn auf
Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand
stehen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, falls seine
Einhaltung zu Härten führen würde. Der Grenzabstand ist dabei in
jedem Fall einzuhalten" (Art. 51). Wo besondere Gemeinde-
vorschriften jedoch fehlen, muss es bei der kantonalen Grundord-
nung bleiben, wonach der Gebäudeabstand der Summe der Grenzab-
stände entsprechen muss. Die kantonale Grundordnung führt auch
nicht zu übertriebenen Härten, kann doch bei ausserordentlichen
Verhältnissen immer noch eine Ausnahmebewilligung nach § 67
BauG erteilt werden. Als unzutreffend erweist sich somit die An-
nahme, § 20 Abs. 2 ABauV wolle sicherstellen, dass jeder Bauherr
auf seinem Grundstück die Grenzabstände wahren müsse und nicht
"auf Kosten des Nachbarn" bauen dürfe. Ein solches Ziel ergibt sich
nicht aus der kantonalen Grundordnung, sondern wäre mit besonde-
ren Gemeindevorschriften zu verfolgen.
7.2.2.
Im Lichte dieser Überlegungen sind auch die Ausführungen von
Zimmerlin zu würdigen, der im Grundsatz ebenfalls davon ausgeht,
dass der Zweitbauende hinter seinen Grenzabstand zurückweichen
muss (Zimmerlin, a.a.O., §§ 163-165, N 9 Kleingedrucktes, Satz 1).
Dazu kommt es nur dann, wenn der benachbarte Altbau den Grenz-
abstand gegenüber der Bauparzelle unterschreitet. Auf die Aussage
von Zimmerlin, wonach "bei Vergrösserung der Abstände durch Bau-
rechtsänderung [...] der Eigentümer einer früher rechtmässig er-
richteten, nach den neuen Vorschriften nun aber zu nahe an die
Grenze gestellten Baute nicht von dem zu seinen Gunsten nachträg-
lich vergrösserten Grenzabstand profitieren" könne, folgt der Hin-
weis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/106 vom
13. Dezember 1983 (richtig: 1982). Im besagten Entscheid hielt das
Verwaltungsgericht lediglich fest, dass sich eine solche Vorrangstel-
lung des Eigentümers der Altbaute nicht aus der Besitzstandsgarantie
ergebe (Erw. II 3 b). Im Folgenden prüfte das Verwaltungsgericht
aber die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 der lokalen Bauordnung,
wonach gegenüber Gebäuden, die schon vor Inkrafttreten der Bau-
ordnung bestanden, die Gebäudeabstände unterschritten werden
konnten, sofern dies städtebaulich tragbar und für den Nachbarn zu-
mutbar war (Erw. III c). Aus der erwähnten Kommentarstelle lässt
sich somit nicht ableiten, dass die Einhaltung der Grenzabstandsvor-
schriften auch dann genügt, wenn die Gemeinde keine besonderen
Vorschriften erlassen hat.
7.3.
Dem Gesetz lassen sich ebenso wenig Hinweise für die Auffas-
sung der Beschwerdegegner entnehmen, dass mit den vorgeschriebe-
nen Grenzabständen nach § 20 Abs. 2 ABauV nicht die heutigen,
sondern jene zur Zeit der Realisierung des jeweiligen Bauvorhabens
gemeint seien. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, nicht
mehr in Kraft stehende Bestimmungen für massgebend zu erklären,
hätte er dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gebracht.
Ohne anderslautende Hinweise ist davon auszugehen, dass die
Grenzabstandsvorschriften des geltenden Rechts gemeint sind.
7.4.
Die Beschwerdeführer machen somit zu Recht geltend, dass die
Beschwerdegegner mit ihrem Vorhaben hinter den Grenzabstand zu-
rückweichen müssen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann
darin nicht erblickt werden.