aufgrund der Bestimmungen in § 3 und § 24 SchulG sogar geboten.
(...)
42 Rechtsweggarantie.
- Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwer-
dekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33
Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV
und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar.
- Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht,
weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergeb-
nisse das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. August 2009 in Sachen
C.S. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (WBE.2009.158).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 8 Abs. 1 VRPG).
2.2.
Die Rechtsweggarantie auf Verfassungsstufe (siehe Art. 29a
BV) ist ein Grundrecht, auf das sich jeder berufen kann; die
kantonalen Verfahrensgesetze haben sich daran zu orientieren. Des-
gleichen sieht das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor, dass
die Kantone als letzte kantonale Instanzen richterliche Behörden ein-
zusetzen haben (Art. 86 Abs. 2 BGG); Ausnahmen sind möglich bei
Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3
BGG; vgl. zum Ganzen Botschaft des Regierungsrats des Kantons
Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRPG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [nachfolgend: Bot-
schaft VRPG], S. 64 f.).
Die bundesrechtlichen Vorgaben wurden im Kanton Aargau wie
folgt umgesetzt: Gemäss Botschaft soll das Verwaltungsgericht im
Grundsatz als letzte kantonale Instanz in allen verwaltungsrechtli-
chen Streitfällen eingesetzt werden; Ausnahmen bestehen in Fällen
von Art. 86 Abs. 3 BGG (politische Gründe) oder bei Entscheiden
der Spezialverwaltungsgerichte (vgl. Botschaft VRPG, S. 64 ff.). Ge-
gen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn
vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte ist ge-
mäss § 54 Abs. 1 VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuläs-
sig. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den in § 54 Abs. 2 VRPG
aufgezählten Sachbereichen. Die Enumeration in Abs. 2 umfasst die
wichtigsten und hauptsächlichsten Ausnahmen vom Zugang zum
Verwaltungsgericht (politisch gefärbte Entscheide). Es ist indessen
denkbar, dass weitere Einzelfälle in anderen (formellen) Gesetzen
genannt werden. Um auf diese Möglichkeit explizit hinzuweisen,
wurde § 54 Abs. 3 VRPG geschaffen ("Vorbehalten bleiben Sonder-
bestimmungen in anderen Gesetzen"). Immerhin soll aber der Weg
geöffnet werden, eine Verletzung der Rechtsweggarantie vor dem
Verwaltungsgericht zu rügen, damit innerkantonal reagiert werden
kann, wenn ein Sachgebiet zu Unrecht dem gerichtlichen Rechts-
schutz entzogen worden ist und nicht zunächst ein Entscheid des
Bundesgerichts ergehen muss, der den Kanton zur Änderung zwingt
(vgl. Botschaft VRPG, S. 66). Gemäss § 54 Abs. 4 VRPG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb auch in den Fällen von § 54
Abs. 2 und 3 VRPG zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf
Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt
wird.
2.3.
Im konkreten Fall steht die Überprüfung eines Entscheids der
Beschwerdekommission der FHNW betreffend eines Prüfungser-
gebnisses (Nichtbestehen der Modulprüfung "Sprache und Kommu-
nikation") zur Beurteilung. Gemäss § 33 Abs. 6 Satz 1 des Staatsver-
trags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt
und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)
vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 19. Januar 2005 (Staats-
vertrag FHNW; SAR 426.070) sind Beschwerdeentscheide der Be-
schwerdekommission der FHNW über das Ergebnis von Prüfungen
endgültig.
Der Staatsvertrag FHNW ist ein interkantonaler Vertrag und
wurde vom Grossen Rat am 8. März 2005 genehmigt. Er unterlag ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c KV, in der Fassung gemäss Änderung
vom 18. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002
S. 335), dem fakultativen Referendum. Der Staatsvertrag FHNW
erfüllt damit die Anforderungen eines formellen Gesetzes (BGE 126
I 182; 124 I 217; 120 Ia 266). Nach dem Verständnis der Kantons-
verfassung gehen Staatsverträge dem kantonalen Gesetzesrecht vor.
Dieser Vorrang gilt nach dem Verständnis der Kantonsverfassung
auch gegenüber neueren kantonalen Gesetzen (vgl. § 82 Abs. 3 KV;
Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit
Kommentar, Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg 1986, § 82 N 34).
Der Ausschluss eines gerichtlichen Rechtsschutzes betreffend Prü-
fungsergebnisse beruht somit formell auf einer genügenden gesetzli-
chen Grundlage und der Umstand, dass das revidierte Verwaltungs-
rechtspflegegesetz (VRPG) erst am 1. Januar 2009 (also nach dem
Staatsvertrag FHNW) in Kraft getreten ist, vermag an der Geltung
von § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW nichts zu ändern.
Zu prüfen ist indessen, ob ein Ausschlusses von Rechtsmitteln
gegen Entscheide der Beschwerdekommission der FHNW über das
Ergebnis von Prüfungen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW)
mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist. Gemäss § 95 Abs. 2 KV
und § 2 Abs. 2 VRPG sind die Gerichte von Amtes wegen gehalten,
Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantona-
lem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Diese inzidente
oder akzessorische Überprüfung der anzuwendenden Normen auf
ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht bezieht sich auf die for-
melle und materielle Richtigkeit einer Norm (AGVE 1990, S. 373;
1986, S. 242; vgl. dazu Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008,
Rz. 1195 f.; Eichenberger, a. a. O., § 95 N 21 ff.).
Dazu ergibt sich Folgendes:
2.4.
2.4.1
Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittel-
bare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit
nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterli-
cher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
Nach Art. 86 Abs. 3 BGG können die Kantone für Entscheide mit
vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine an-
dere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einset-
zen.
Die Beurteilung eines Prüfungsergebnisses der FHNW stellt
klarerweise keinen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter
dar. Bei Entscheiden aus dem Bereich des Bildungs- und Prüfungs-
rechts muss der Gerichtszugang gewährt werden (Esther Tophinke,
in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2009,
Art. 86 N 23). Nach den Vorgaben von Art. 29a BV und des BGG
sind Entscheide über Prüfungsergebnisse bei einer richterlichen Be-
hörde überprüfbar und auf kantonaler Ebene hat letztinstanzlich ein
"oberes" Gericht über Entscheide betreffend Prüfungsergebnisse der
FHNW zu befinden (Art. 114 i. V. m. Art. 86 BGG).
2.4.2.
Als "obere" kantonale Gerichte gemäss Art. 86 Abs. 2 erster
Halbsatz BGG, die als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts
eingesetzt sind, kommen sowohl die höchsten kantonalen Gerichte in
Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen (Verwaltungs-, Kantons-, Ap-
pellationsgerichte usw.) als auch verwaltungsunabhängige besondere
Justizbehörden (wie kantonale Rekurskommissionen oder -gerichte)
in Frage. Ein doppelter Instanzenzug wird nicht verlangt; das obere
Gericht braucht also nicht eine Rechtsmittelinstanz zu sein. Genauso
wenig ist ein einheitliches Gericht für sämtliche öffentlich-rechtli-
chen Materien erforderlich; besonders geeignete Spezialgerichtsbe-
hörden wie z. B. ein Haftgericht sind also nicht ausgeschlossen. Hin-
gegen setzt das Erfordernis eines oberen Gerichts voraus, dass die
Justizbehörde für das ganze Kantonsgebiet zuständig und hierar-
chisch keiner anderen Gerichtsinstanz unterstellt ist. Diese Voraus-
setzung ist nicht erfüllt, wenn gegen die Entscheide der fraglichen
Justizbehörde noch eine ordentliche Beschwerde an eine andere
kantonale Instanz erhoben werden kann. Massgebend ist dabei nicht
nur, dass der Gerichtsbehörde im gerade fraglichen Sachbereich
Letztinstanzlichkeit zukommt, sondern dass ihre Entscheide allge-
mein, also auch in den übrigen Zuständigkeitsbereichen, nicht an
eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können
(BGE 135 II 97 f. mit diversen Hinweisen).
Unabhängig davon, ob die Beschwerdekommission der FHNW
als verwaltungsunabhängige Justizbehörde (wie z. B. kantonale Re-
kurskommissionen oder -gerichte) gilt oder nicht, kommt ihr nur ge-
rade im Bereich der Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
Letztinstanzlichkeit zu. In sämtlichen übrigen Zuständigkeitsbe-
reichen können ihre Entscheide an eine höhere kantonale Instanz
weitergezogen werden: So sieht § 33 Abs. 6 Satz 2 Staatsvertrag
FHNW vor, dass die übrigen Beschwerdeentscheide der Beschwer-
dekommission der FHNW mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen
werden können; darüber hinaus hält § 33 Abs. 7 Staatsvertrag FHNW
fest, dass die Entscheide der Beschwerdekommission der FHNW in
personalrechtlichen Streitigkeiten an das Personalrekursgericht des
Kantons Aargau weitergezogen werden können. Die Beschwerde-
kommission der FHNW hat somit nur in einem einzelnen Sach-
bereich letztinstanzliche Entscheidkompetenz, weshalb ihr von vorn-
herein keine Stellung eines oberen kantonalen Gerichts nach Art. 86
Abs. 2 erster Halbsatz BGG zukommen kann (vgl. BGE 135 II 99).
Der Rechtsmittelausschluss in § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag
FHNW erweist sich mit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäss
Art. 130 Abs. 2 BGG am 31. Dezember 2008 als bundesrechtswidrig.
Die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) be-
zieht sich auf alle Stufen des Bundesrechts und der kantonalen Nor-
men und führt dazu, dass § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW
nicht (mehr) angewendet werden kann. Der Regierungsrat wird ein-
geladen, spätestens bei der nächsten Änderung des Staatsvertrages
die Rechtschutzbestimmungen den bundesrechtlichen Vorgaben an-
zupassen.
Nach den staatsvertraglichen Rechtsschutzbestimmungen gilt
für das Verfahren das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staats-
vertrag FHNW) und mit Ausnahme der personalrechtlichen Streitig-
keiten ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Ent-
scheide der Beschwerdekommission FNHW. Bei diesen Gegeben-
heiten und unter Berücksichtigung der allgemeinen Zuständigkeits-
regel in § 54 Abs. 1 VRPG, wonach das Verwaltungsgericht als letzte
kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitfälle zu beurteilen hat,
ist auch für die Überprüfung von Entscheiden der Beschwerdekom-
mission der FHNW über Prüfungsergebnisse die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerdekommission FHNW
hat daher in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf diese Be-
schwerdemöglichkeit verwiesen.