2010 Verwaltungsgericht 230

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43 Schulgeldanspruch bei auswärtigem Schulbesuch.
- Kein Wahlrecht des auswärtigen Schulortes bei unzumutbarem
Schulweg in der Wohngemeinde.
- Mehrere besondere Umstände können im Einzelfall einen wichtigen
Grund für den auswärtigen Schulbesuch schaffen.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 8. März 2010 in Sachen P.
und B.W. gegen Gemeinderat X. und Regierungsrat (WBE.2009.80).

Aus den Erwägungen

1.
(Zusammenfassung der massgebenden Rechtsgrundlagen und
Verweis auf die Rechtsprechung in AGVE 2001, S. 155;
AGVE 2002, S. 685; AGVE 1989, S. 503; AGVE 1996, S. 212:
AGVE 1991, S. 161 mit Hinweisen; VGE II/111 vom 17. Dezember
2007 [WBE.2007.244]).
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2.
2.1.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mutete den
Beschwerdeführern im Ergebnis zu, C. statt nach K. nach X. in die
Schule zu chauffieren. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus,
dass eine Überquerung der Y.-strasse (K [...]) für eine Schülerin in
der 1. bis 3. Klasse (...) ohne Hilfe unzumutbar sei. Angesichts des
Umstandes, dass die Gemeinde X. den Eltern keine alternative
Lösung aufgezeigt habe, erschien es der Vorinstanz gerechtfertigt,
dass die Gemeinde das Schulgeld rückwirkend für die 1. bis
3. Klasse übernehme. Ab der 4. Klasse könne C. indessen die Über-
querung der Y.-strasse und der Schulweg über die Kantonsstrasse
(K [...]) ebenso wie ein Schulwechsel zugemutet werden.
2.2. (...)
3.
3.1.
Die Beschwerdeführer wohnen mit zwei Töchtern auf dem S-
hof, weit abseits des Siedlungsgebiets. Der Hof ist über die Y-strasse
erschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass der Schulweg ab A.
mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden muss und
nicht die Bewältigung des gesamten Schulweges aus eigener Kraft zu
beurteilen ist.
(...)
3.2.
(...)
3.2.1
Der Weg über den R. weg und entlang der Kantonsstrasse
K (...) führt über einen Feldweg und dann entlang der Kantons-
strasse bis zur A. (Bushaltestelle). Ein Trottoir entlang der Kan-
tonsstrasse K (...) besteht nicht; der Feldweg bis zur Kantonsstrasse
wird im Winter nicht geräumt, ist unbeleuchtet und führt über freies
Feld. Die Kantonsstrasse ist zwar relativ übersichtlich, führt aber in
einer Rechtskurve und einem Gefälle von rund 35m Richtung Y.-
strasse; dieser Strassenabschnitt ist ausserorts, wo Geschwindigkei-
ten bis 80 km/h zulässig sind. Die gesamte Wegstrecke beträgt rund 1
km, wobei der grössere Teil auf der Kantonsstrasse zu bewältigen ist.
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Der Weg über die Y.-strasse verlangt, dass auf einer Strecke von
rund 700 m die Fahrbahn benutzt werden muss. Die Y.-strasse ist
eine Hauptverkehrsstrasse (Transitroute) mit einem grossen Ver-
kehrsaufkommen und einem erheblichen Anteil Schwerverkehr (vgl.
http://www.ag.ch/verkehr/de/pub/auto_und_lastwgen/verkehrserhe-
bungen/interaktiver_belastungsplan.php). Auch dieses Weg- und
Strassenstück ist nicht beleuchtet und erfordert die Benützung der
Fahrbahn. Ein Ausweichen auf die Trampelpfade war am Augen-
scheinstag nicht möglich. Für beide Wegvarianten gilt, dass die Y.-
strasse täglich mindestens einmal überquert werden muss. Ein be-
leuchteter Fussgängerstreifen besteht nicht und auch hier fahren die
Motorfahrzeuge mit mehr als 60 km/h.
Gemessen an den Sicherheitskriterien für Schulwege der Bera-
tungsstelle für Unfallverhütung (BfU; BfU - Dokumentation 2.023
mit Checkliste Bern 2008; http://www.bfu.ch/PDFLib/1165_105.pdf)
erscheinen beide Varianten als sehr schwierige Schulwege. Dieser
Beurteilung stimmt auch der Gemeinderat zu, der insbesondere
darauf hinweist, dass im Winter der Schulweg nicht "machbar sei"
und vor allem wegen der Überquerung der Y.-strasse gefährlich ist.
Unbestritten blieb auch, dass für einen Schüler und eine Schülerin
der Unterstufe (1. bis 3. Klasse) keiner der Schulwege bis und mit A.
zumutbar ist. (...)
3.2.2. (...)
3.3.
Der Gemeinderat und das BKS gehen davon aus, dass im Rah-
men des öffentlichen und unentgeltlichen Schulbesuchs bei abgele-
genen Siedlungshöfen die Mithilfe der Eltern bei der Bewältigung
des Schulweges unabdingbar ist. Auch wenn eine Unterstützung der
Eltern erwartet werden kann, kann dies nicht bedeuten, dass die El-
tern verpflichtet sind, die Schulkinder ständig zur Schule zu chauffie-
ren, weil der Schulweg unzumutbar ist. Bei dieser Unterstützung
kann es sich nur darum handeln, den Kinder in der Nähe des Wohn-
hauses z.B. bei der Überquerung einer Strasse, beim Warten auf den
Schulbus etc. zu helfen, nicht aber, dass sie die Kinder über längere
Distanzen auf dem Schulweg begleiten (Herbert Plotke, Schweizeri-
sches Schulrecht, 2. Auflage, Bern / Stuttgart / Wien 2003, S. 237).
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3.4.
Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass sowohl der
Schulweg nach K. wie der nach X. mit öffentlichen Verkehrsmitteln
bewältigt werden muss und die problematische Schulwegstrecke für
beide Schulorte identisch ist. Die Gefährlichkeit des Schulweges ist
daher kein triftiger Grund für den Besuch der Schule in K.. Die Vor-
instanzen haben damit zurecht auch die Frage aufgeworfen, ob es
den Beschwerdeführen zumutbar ist, C. statt nach K. in die Schule
nach X. zu chauffieren.
Grundsätzlich besteht im Falle eines unzumutbaren Schulweges
in der Wohngemeinde kein Wahlrecht des Schulortes und auch der
Umstand, dass die Eltern den Transport selbst organisieren begründet
keine freie Wahl des (auswärtigen) Ausbildungsortes.
4.
4.1.
Für einen auswärtigen Schulbesuch können ausser einem un-
zumutbaren Schulweg auch andere wichtige Gründe vorliegen, wel-
che eine Ausnahme von der Schulpflicht am Aufenthaltsort begrün-
den können (siehe vorne Erw. 1.; siehe dazu auch Herbert Plotke,
a.a.O., S. 177 f.).
C. besuchte bereits den Kindergarten in K. und wurde in K. ein-
geschult. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Schulgeldfrage
hatte sie bereits die 3. Klasse absolviert. Ihre jüngere Schwester,
I. besuchte den Kindergarten und wurde im Schuljahr 2009/2010 in
der 1. Klasse der Schule in K. eingeschult.
Beide Beschwerdeführer sind erwerbstätig, die Beschwerde-
führerin 2 arbeitet mit einem 80% Pensum in A.. Der Beschwerde-
führer 1 bewirtschaftet den S.-hof. Die Primarschule K. befindet sich
auf dem Arbeitsweg der Beschwerdeführerin 2. Die Betreuung der
beiden Töchter unter der Woche übernehmen die Grosseltern, die in
B. wohnen. Sie holen C. und I. über Mittag zum Mittagessen und am
Nachmittag von der Schule ab. Die Beschwerdeführerin 2 holt die
Töchter bei den Grosseltern nach der Arbeit ab. Aus dieser Be-
treuungssituation ergeben sich für den Schulort X. erheblich längere
Wegstrecken zum Arbeitsplatz bzw. von und nach B.. Auch wenn es
nicht darauf ankommen kann, ob die Grosseltern den weiteren Weg
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über Y. auf sich nehmen wollen, ist festzuhalten, dass der Aufwand
für den Schulweg und für die Betreuung von C. beim Schulort K. um
einiges geringer ist.
Nachdem die Vorinstanz sich für den zulässigen Schulbesuch in
K. für die 1. bis 3. Klasse ausgesprochen hat und die jüngere Tochter
der Beschwerdeführer ebenfalls die Primarschule in K. besucht,
würde ein Schulort C. in der Wohngemeinde den Betreuungs- und
Organisationsaufwand für die Beschwerdeführer und die Grosseltern
nochmals und unnötig erhöhen. Leisten die Eltern bereits einen
(freiwilligen) Einsatz bei der Bewältigung des Schulweges, ist auch
auf ihre Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen.
Schliesslich ist das Schulangebot in der Gemeinde X. auf die
Unter- und Mittelstufe beschränkt. Für die Oberstufe haben die
Schüler und Schülerinnen ein Wahlrecht zwischen einem Besuch der
Schulen in F., K. oder in Z. Dies bedeutet für C., dass sie für zwei
bzw. effektiv noch ein Schuljahr einen Schulwechsel vollziehen
müsste. Da dieser zudem auf die 5. Klasse und damit das Schuljahr
vor dem Übertritt in die Bezirks-, Sekundar- oder Realschule fallen
würde, erscheint ein Schulwechsel nicht gerade sinnvoll bzw. im In-
teresse des Kindes.
4.2.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unter Berücksich-
tigung der Besonderheiten des Schulweges, der vorinstanzlichen Er-
kenntnis, dass die Tochter der Beschwerdeführer bis zum 3. Schul-
jahr aus wichtigen Gründen die Primarschule in K. besuchte, und an-
gesichts der Betreuungssituation sowie dem Schulbesuch der jünge-
ren Schwester in K., in ihrer Summe ausreichende Gründe vorliegen,
um einen Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde auch für die
Mittelstufe zu begründen.
(...)