XII. Verwaltungsrechtspflege



48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht,
weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zulässig ist.

vgl. AGVE 2010 42 225