2011 Kantonale Steuern 123

32 Steuerrecht
- Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht: Kein Anspruch auf
Durchführung einer Parteiverhandlung aus § 252 StG und Art. 6
EMRK (Erw. 1.2.2 f.)
- Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine erneute münd-
liche Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz (Erw. 1.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2011 in
Sachen B. (WBE.2011.283).

Aus den Erwägungen

1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von
Art. 6 EMRK eine Parteianhörung durchzuführen.
1.2.
1.2.1.
Selbst wenn Art. 6 EMRK auch in Verfahren betreffend Bussen
wegen Verfahrenspflichtverletzungen im ordentlichen Veranlagungs-
verfahren zur Anwendung gelangen würde, was in Lehre und Recht-
sprechung umstritten ist (ablehnend, weil es sich um einen blossen
Verwaltungszwang handle: Urteil der Bundessteuer-Rekurskommis-
sion Zürich vom 11. März 1992, publ. in StE 1992, B 101.1 Nr. 6 so-
wie NICCOLO RASELLI, Ordnungsbussen wegen Verletzung steuer-
licher Verfahrensvorschriften, in SteuerRevue 46/1991 S. 443 ff.;
befürwortend: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau in: StE 1992
B 101.1 Nr. 5; DIETER EGLOFF in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE
SIEGRIST/DIETER WEBER (Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuer-
gesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 235 N 5; STEFAN OSTERHELT,
Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in ASA 75
(2006/2007), S. 607), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine
(erneute) mündliche Parteianhörung abzuweisen.
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1.2.2.
Der aargauische Gesetzgeber hat - mit dem Ziel, den Anforde-
rungen der EMRK gerecht zu werden - die Bestimmungen des Steu-
erstrafverfahrens im StG per 1. Januar 2001 neu formuliert (vgl. Bot-
schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat
vom 21. Mai 1997, 97.002968, S. 129). Insbesondere sieht § 249
Abs. 1 StG für das Verfahren vor Steuerrekursgericht die Durchfüh-
rung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor. Ein An-
spruch auf die Durchführung einer (Haupt-)Verhandlung im Rechts-
mittelverfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem StG
demgegenüber nicht (§ 252 StG).
1.2.3.
Art. 6 EMRK fordert ebenfalls nicht, dass in jeder Instanz ein
öffentliches Verfahren stattfindet. Ob das Unterbleiben der Verhand-
lung gerechtfertigt ist, ist in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Verfah-
rens zu beurteilen (CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 4. Auflage, München 2009, S. 377 f.). Eine
öffentliche Verhandlung in zweiter Tatsacheninstanz ist entbehrlich,
wenn der Fall ohne Beeinträchtigung des Prinzips eines fairen Ver-
fahrens nach Aktenlage entschieden werden kann und vorausgesetzt,
dass in erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt wurde (JOCHEN
ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Auf-
lage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195). Bagatellstrafverfahren
erfordern in der Regel keine mündliche Verhandlung in der Beru-
fungsinstanz (so auch GRABENWARTER, a.a.O, S. 378).
1.3.
Die Vorinstanz hat am 23. Mai 2011 eine Parteiverhandlung
durchgeführt und die Beschwerdeführerin angehört. Darin konnte die
Beschwerdeführerin ihre Standpunkte ausreichend darlegen, womit
den verfahrensrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin Ge-
nüge getan wurde. Dazu kommt, dass es sich hier - in Anbetracht der
Bussenhöhe von lediglich noch Fr. 50.00 - um ein Bagatellstrafver-
fahren handelt, in welchem in der Regel keine mündliche Verhand-
lung in der Berufungsinstanz erforderlich ist.