II. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
33 Verwaltungszwang; § 159 Abs. 1 BauG
Die Prüfung der (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit einer rechtswid-
rigen Baute im Beseitigungsverfahren setzt nicht in jedem Fall die Durch-
führung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens voraus.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. April 2011 in Sachen
A. und B. (WBE.2009.188).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter
Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger
Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Ein-
reichung eines Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen
Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechts-
widrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Eine sol-
che Beseitigungsanordnung darf jedoch praxisgemäss erst erlassen
werden, wenn feststeht, dass die eigenmächtig ausgeführten Bauar-
beiten dem objektiven Recht widersprechen und nicht nachträglich
bewilligt werden können (siehe dazu auch Erw. 3.4.); vorausgesetzt
ist also die materielle Rechtswidrigkeit der bewilligungswidrig ge-
troffenen baulichen Vorkehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
22. Februar 2001 [1P.672/2000], Erw. 3a; BGE 111 Ib 221; AGVE
2004, S. 157 f.). Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands muss
mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit
und des Gutglaubensschutzes vereinbar sein. So kann der Abbruch
oder die Abänderung der rechtswidrig erstellten Baute unterbleiben,
wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der
Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn die Bau-
herrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauaus-
führung ermächtigt, und der Beibehaltung des rechtswidrigen Zu-
stands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen
(BGE 123 II 255; 111 Ib 221 ff.; 108 Ia 217; AGVE 2001, S. 279 f.;
2000, S. 262 f., je mit Hinweisen). Schliesslich muss die festgesetzte
Beseitigungs- bzw. Anpassungsfrist den Verhältnissen angemessen
sein. Der Bauherrschaft ist ausreichend Zeit für den geordneten Voll-
zug der Entfernung bzw. Anpassung der Installationen und Bauteile
einzuräumen (vgl. AGVE 1994, S. 607).
3.2.-3.3. (...)
3.4.
Die Prüfung der (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit setzt
nicht in jedem Fall die Durchführung eines nachträglichen Baube-
willigungverfahrens voraus, was sich schon aus der "Kann"-Vor-
schrift von § 159 Abs. 1 BauG ergibt. Dies ist vorab der Fall, wenn
über ein Bauvorhaben bzw. die massgebende Frage bereits rechts-
kräftig entschieden worden ist. Aber auch wenn ein Bauvorhaben
offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist bzw. die materielle Rechts-
widrigkeit einer Baute aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse
eindeutig feststeht, ist der Ausgang des nachträglichen Baubewilli-
gungsverfahrens von vornherein klar. Das Durchlaufen eines nach-
träglichen Baubewilligungsverfahrens wäre in solchen Fällen pro-
zessökonomisch nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. VGE III/3 vom
21. Januar 2011 [WBE.2010.275], S. 6 f.; Urteil des Bundesgerichts
vom 22. Februar 2001 [1P.672/2000], Erw. 3; BVR 2007, S. 167 f.).
Die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands bedarf der
Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des BVU (früher:
Koordinationsstelle Baugesuche) (vgl. § 63 lit. c BauG). In der Zu-
stimmungsverfügung vom 28. November 2005 wurde den Beschwer-
deführern im Sinne einer Ausnahme (§ 67 BauG) erlaubt, den gesetz-
lich vorgeschriebenen Kantonsstrassenabstand von 6 m (§ 111 Abs. 1
lit. a BauG) um 2 m zu unterschreiten; gleichzeitig wurde die Beo-
bachtungsdistanz der Sichtzonen von 4.5 m auf 3.5 m reduziert. In
einem früheren Stadium des Baugesuchsverfahrens lehnte die Koor-
dinationsstelle Baugesuche am 5. August 2005 einen Kantonsstras-
senabstand des Wendeplatzes von 2 m zudem ab, was die Beschwer-
deführer akzeptierten. Der von der Abteilung Tiefbau des BVU im
vorliegenden Beseitigungsverfahren angefertigte Plan vom 6. Feb-
ruar 2009 zeigt zudem illustrativ auf, dass der Abstand des Abstell-
bzw. Vorplatzes von lediglich 2 m zur Kantonsstrasse die erforder-
liche, ohnehin schon reduzierte Sichtzone beeinträchtigt: Die unbe-
willigte Ausgestaltung des Vorplatzes lässt die Parkierung von vier
Fahrzeugen zu, was die Sichtzone klarerweise einschränkt. Das ge-
forderte Sichtfeld ist zwar nicht auf der gesamten Abstellfläche, aber
doch teilweise beeinträchtigt, womit die Verkehrssicherheit nicht
mehr gewährleistet ist. Einer weitergehenden Ausnahmebewilligung
(vgl. § 67 BauG, aber auch der neue § 67a BauG) stehen mithin ge-
wichtige öffentliche Interessen entgegen. Der eigenmächtig erstellte
Abstell- bzw. Vorplatz ist daher von vornherein nicht bewilligungs-
fähig. (...)
Die materielle Rechtswidrigkeit als Grundvoraussetzung einer
auf Herstellung des rechtmässigen Zustands abzielenden Anordnung
ist somit erstellt.
3.5.
Bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Herstellung des recht-
mässigen Zustands rechtmässig ist. Die verfügte Anordnung ist unter
Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien des Verfahrens- und
Verwaltungsrechts zu beurteilen (vgl. Erw. 3.1.).
3.5.1.-3.5.2. (...)
(Hinweis: Im Anwendungsfall wurde die Herstellung des
rechtmässigen Zustands als rechtmässig beurteilt und geschützt)