2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 133

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35 Behindertengleichstellung in der Erschliessungsplanung
Die Umsetzung der Vorschriften über hindernisfreie Bauten und Anlagen
ist im Planungsverfahren nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf Stufe
Baubewilligung.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. April 2011 in Sachen
A. und Mitbeteiligte gegen Gemeinderat B. und Regierungsrat
(WBE.2010.124).

Aus den Erwägungen

3.2.
(...)
(...) Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteili-
gungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) ist - von hier
nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ein Rahmengesetz und
beschränkt sich hinsichtlich der Beseitigung architektonischer Hin-
dernisse bei Bauten auf die Festsetzung allgemeiner Voraussetzungen
des Diskriminierungsverbots gegenüber Behinderten. Die Grundsätze
und die Rahmenbedingungen des Behindertengleichstellungsgesetzes
erfordern mit Rücksicht auf die (staatsrechtliche) Kompetenzver-
teilung zwischen Bund und Kantonen eine Umsetzung im kantonalen
Recht (BGE 134 II 249, Erw. 2.2 mit Hinweis; Adriano Previtale,
2011 Verwaltungsgericht 134

Behindertengerechtes Bauen, BR 2001, S. 47 ff.). Der Geltungsbe-
reich des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bauten und
Anlagen, für die eine Bewilligung erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG).
Die Anforderungen an hindernisfreie Bauten und Anlagen sind
entsprechend im vierten Teil des Baugesetzes, Abschnitt "D. Be-
schaffenheit" gesetzlich geregelt (§ 53 BauG) und in § 23 ABauV
näher umschrieben. Eine Umsetzung der Vorschriften über hindernis-
freie Bauten und Anlagen im Planungsverfahren ist nicht vorgesehen,
sondern erfolgt auf der Stufe Baubewilligung. Das Baubewilligungs-
verfahren ist für die Interessenabwägung im konkreten Einzelfall und
die im BehiG vorgeschriebene Verhältnismässigkeitsprüfung geeig-
neter (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BauG; Art. 11 und 12 BehiG).
(...)
3.3 (...)
4.
4.1.-4.6. (...)
4.7
4.7.1.-4.7.2. (...)
4.7.3.
Gemäss § 23 Abs. 1 ABauV sind öffentlich zugängliche Bauten,
Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser
behindertengerecht zu erstellen. Aussenanlagen, Strassen und Wege
mit Fussgängerverkehr sollen für behinderte Personen sicher be-
nutzbar sein (§ 23 Abs. 1 lit. a Satz 1 ABauV). Für die Ausführung
im Einzelnen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf die Norm SIA
500 "Hindernisfreie Bauten", Ausgabe 2009 verwiesen (§ 23 Abs. 3
ABauV). Diese Norm hat die Norm "Behindertengerechtes Bauen",
Ausgabe 1988 und den Leitfaden Ausgabe 1993 des Procap, Schwei-
zerischer Invalidenverband abgelöst (vgl. § 23 Abs. 3 ABauV in der
bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.) Die SN 500 behandelt,
wie die Vorgängernorm, die Projektierung und die Ausführung im
Hochbau und gilt nicht für den öffentlichen Strassenbau (SN 500
Ziff. 0.1.1., S. 5). Für den Verkehrsraum besteht eine Normungslücke
und - wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 3.2) - enthält das kanto-
nale Recht keine konkretisierenden Bestimmungen zu den Anforde-
rungen eines behinderungsgerechten Verkehrsraums. Die von der
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Vorinstanz erwähnte Richtlinie "Behindertengerechte Fusswegnetze"
(Strassen - Wege - Plätze) der Fachstelle für behindertengerechtes
Bauen ist eine Planungshilfe und hat keinen für die Projektierung
und den Bau der öffentlichen Strassen verbindlichen Stellenwert. Die
Anpassung und Ergänzung der VSS - Normen ist in Bearbeitung
(vgl. zum Ganzen Forschungsbericht des VSS Nr. 1308 "Hindernis-
freier Verkehrsraum - Anforderungen aus Sicht von Menschen mit
Behinderung, August 2010, S. 9. ff. und S. 190 ff. [http://partner-
shop.vss.ch]).
Auch wenn keine Bauvorschriften über hindernisfreie Bauten
von Erschliessungsanlagen und in der Erschliessungsplanung unmit-
telbar berücksichtigt werden müssen (vorne Erw. 3.2), gilt der Pla-
nungsgrundsatz, dass die Nutzungsplanung auf die Bedürfnisse der
Bevölkerung auszurichten ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG). Dazu ge-
hört auch die diskriminierungsfreie Berücksichtigung der Interessen
von Menschen mit Behinderungen. Der Regierungsrat hielt in diesem
Zusammenhang zutreffend fest, dass die geplante Fusswegverbin-
dung schon aufgrund der topografischen Verhältnisse nicht optimal
für die Bedürfnisse von Gehbehinderten ausgelegt werden kann. Der
Umstand, dass Personen mit Behinderung eine Fusswegverbindung
nicht benutzen können, mag im Einzelfall das öffentliche Interesse
relativieren. Entgegen den Beschwerdeführern wird das öffentliche
Interesse aber dadurch nicht aufgehoben. Die mobilitätsbehinderten
Personen aus dem Gebiet Unterriederstrasse haben - wie bisher -
Zugang zum öffentlichen Verkehr. Der Umstand, dass der Er-
schliessungsplan keine Verbesserung für alle mobilitätsbehinderten
Personen bringt, macht weder die Planung noch die Interessen-
abwägung unrechtmässig.